Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Sieg! Bayerische Staatsanwaltschaft erklärt die Pressemitteilung vom 01.01.2024 für nicht strafbar. Die Pressemitteilung vom 01.01.2024 ist rechtmäßig, in der die unglaublichen Fehler der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart dargestellt werden und bewiesen wird, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Landtag von Baden-Württemberg mit unwahren Behauptungen getäuscht hat! (Hier klicken!)


PRESSEMITTEILUNG VOM 14.04.2024:

UNGLAUBLICHES VERSAGEN DER STAATSANWALTSCHAFT STUTTGART

(Hier klicken!)

Das Ministerium der Justiz und für Migration sowie die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und die Staatsanwaltschaft Stuttgart werden hiermit aufgefordert, der Öffentlichkeit mitzuteilen, wer die Verantwortung für diese unglaublichen jahrelangen Fehler trägt!

Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Stuttgart - per Einschreiben und Rückschein an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts Stuttgart zum Beweis der Zustellung, da die Staatsanwaltschaft Stuttgart teilweise mehrere Monate bis über ein Jahr zu spät antwortet. (Hier klicken!)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2024 zur Meinungsfreiheit!


Pressemitteilung an Spiegel, ZEIT, FAZ, Süddeutsche Zeitung, FOCUS, Stern etc. und an die Regierung des Landes Baden-Württemberg

Pressemitteilung – Stand: 01.01.2024
von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier

Offener Brief an den
Landtag von Baden-Württemberg

Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart


Kommentar zum Petitionsbeschluss 17/02285 – Offener Brief an den Landtag von Baden-Württemberg – In der Bundesrepublik Deutschland haben Bürger das Recht, kritische Meinungen gegenüber der Justiz und der Regierung öffentlich zu äußern und zu verbreiten; dies ist geschützt durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes.


Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

herzlichen Dank für Ihre Beschäftigung mit meiner Petition 17/02285.
Ich habe mich sehr darüber gefreut und auch über das zwischenzeitliche positive Feedback, das ich erhalten habe.
Erstaunt hat mich dann, dass die Staatsanwaltschaft den größten Teil meiner Petition gar nicht berücksichtigt, geschweige denn beantwortet hat. Weder wurden die vielfältigen Fehler von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein ausreichend gewürdigt, noch hat die Staatsanwaltschaft die Fragen zu den falschen Testsiegeln ausreichend beantwortet.


A) Richter Reiner Skujat hat beweisbar die folgenden schweren Fehler bei der Gerichtsverhandlung und im Urteil begangen:

  • Richter Skujat hielt es für vertretbar, dass die staatsanwaltschaftlichen Ansichten falsch sind und der Angeklagte Recht hat, weil die Händler den Hinweis (Kein Test, sondern Produktvergleich durch Algorithmus) beim Verkauf ihrer Produkte nicht neben dem Testsiegel abdrucken! Aber Richter Skujat konnte sich nicht entscheiden, ob der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Recht hat. (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 85).
  • Richter Skujat stellte im Urteil fest, dass die Empfänger die angebliche Erpresser-Mail vor der Versendung an die Staatsanwaltschaft beliebig verfälschen konnten, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
  • Richter Skujat stellte im Urteil fest, dass noch nicht einmal bewiesen werden kann, ob überhaupt eine fragliche E-Mail tatsächlich versandt wurde oder nicht, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
  • Richter Skujat hat die falsche Behauptung des Rechtsanwalts von Alexander H. unkommentiert in das von ihm formulierte Urteil übernommen, dass das fragliche Internet-Café sowohl in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten als auch auf dem Weg zu dessen Arbeitsstätte liege.
  • Es störte Richter Skujat nicht, dass die Zeugin Simone H., die angeblich die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gesandt hatte, sich nicht mehr an die Strafanzeige erinnern konnte und sie nicht in der Lage war, alle Bestandteile der Strafanzeige zu verfassen.
  • Richter Skujat stellt im Urteil fest, dass der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. unter Eid mehrfach wahrheitswidrige Aussagen gemacht hatte, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
  • Richter Skujat lehnte eine Verurteilung von Alexander H. wegen Meineid ab und glaubte der Behauptung, dass Alexander H. eine komplett fehlende Erinnerung an seine Lügen habe.
  • Richter Skujat stellt im Gegensatz dazu in seinem Urteil fest, dass Alexander H. in allen Einzelheiten über den Erhalt und die Inhalte der E-Mails, seine Gefühle hierauf, sein anschließendes Verhalten, die Reaktionen von Geschäftskunden usw. berichtete.
  • Der logische Widerspruch zwischen komplett fehlender Erinnerung und detaillierten Erinnerungen in allen Einzelheiten zu gleichen Sachverhalten störte Richter Skujat nicht.
  • Richter Skujat behauptet in seinem Urteil, dass es möglich sei, dass der Zeuge Alexander H. gleichzeitig unter Eid mehrfach unwahre Angaben macht und durchweg schlüssige Angaben macht, was logisch unmöglich ist.
  • Richter Skujat hält es in seinem Urteil für nachvollziehbar, wenn der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. sich aus einer fehlenden Erinnerung unter Eid auf bestimmte Aussagen festlegt, die sich nachträglich als falsch herausstellen – während in Wirklichkeit Zeugen mit fehlender Erinnerung sich gerade nicht auf bestimmte Aussagen festlegen können.
  • Richter Skujat hat den einzig vereidigten Zeugen wiederholt falsch als Angeklagten bezeichnet.
  • Richter Skujat hat im Urteil die Adresse des Zeugen mit der Adresse des Angeklagten verwechselt.
  • Richter Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Domain www.test.net zu erkennen, die vom OLG Köln im Jahr 2020 festgestellt wurde.
  • Richter Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er in das Urteil schrieb: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85) und schon dadurch die Testsiegel laut Rechtsprechung des BGH rechtswidrig sind.
  • Richter Skujat war nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das Geschäftsmodell nach der Rechtsprechung des BGH zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt.
  • Richter Skujat behauptet in seinem Urteil unlogisch, dass gleichzeitig ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte und nicht erfolgte.
  • Richter Skujat behauptet im Urteil falsch, dass der Text einer empfangenen unsignierten E-Mail nur mit einem immens hohen technischen Aufwand gefälscht oder verfälscht werden kann, obwohl in Wirklichkeit der Text einer empfangenen E-Mail vor einer Weiterleitung in Sekundenschnelle beliebig verfälscht werden kann.
  • Richter Skujat hat die mangelhafte Kompetenz des einzigen polizeilichen Ermittlers, der sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ beschrieb, im Urteil nicht berücksichtigt.
  • Richter Skujat behauptete im Urteil von dem Zeugen Martin T. in Bezug auf dieselben Zeugenaussagen, dass dieser keine unwahren Angaben gemacht habe und dass derselbe Zeuge unwahre Angaben gemacht habe.
  • Richter Skujat schrieb die unsinnige Behauptung des Zeugen Martin T. in das Urteil, dass Martin T. den Inhalt einer Bankkarte für eine Kündigung gehalten habe, ohne das zu hinterfragen.
  • Richter Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil falsch behauptet, dass die Loewensprung AG die Alleingesellschafterin der Quickface GmbH ist.
  • Richter Skujat stellt im Urteil fest, dass der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. ein gewisses Maß an Übertreibungen als Wesenszug hat, berücksichtigt dies jedoch nicht bei der Bewertung seiner Aussagen.
  • Richter Skujat stellt in seinem Urteil fest, dass der Zeuge Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat, berücksichtigt dies jedoch nicht bei der Bewertung der Aussagen von Alexander H.
  • Richter Skujat glaubte dem Hauptzeugen Alexander H. im Jahr 2017, dass dieser auf E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht mehr zugreifen könne, da sie wegen eines Defekts einer Festplatte Ende 2014 verloren gegangen seien, obwohl genau derselbe Zeuge Alexander H. an einem vorherigen Gerichtstag ausgedruckte E-Mails aus dem Jahr 2014 an Richter Skujat überreicht hatte. Von Richter Skujat gab es keine Frage zu diesem logischen Widerspruch.
  • Richter Skujat stellt in seinem Urteil wörtlich fest, dass der Zeuge Alexander H. mit seinem Wesenszug zu Übertreibungen, mit seinen Lügen, die er nicht mehr erklären kann, mit unwahren Aussagen unter Eid, mit dem hohen Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten, mit der vollständig fehlenden Erinnerung des Alexander H. und seinen gleichzeitig detaillierten Erinnerungen zu den gleichen Sachverhalten, mit seinen Neigungen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen ein perfekter Zeuge für die Verurteilung des Angeklagten ist: „Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Alexander H. ... hält die Berufungskammer den Angeklagten für überführt. Dass der Angeklagte versucht hat, Alexander H. mit den E-Mails vorn 14. August 2014, und 19. August 2014 zu erpressen, ergibt sich vornehmlich aus der Aussage des Zeugen Alexander H. und den Inhalten dieser (beliebig manipulierbaren, d.V.) E-Mails“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 78 f.).
  • Richter Skujat stellt in seinem Urteil fest, dass die fraglichen „Erpresser-Mails“ von den Empfängern beliebig verfälscht und manipuliert werden konnten, bevor sie an die Staatsanwaltschaft weiter gesandt wurden. In seiner Bewertung der fraglichen E-Mails berücksichtigt er das nicht.
  • Der Angeklagte konnte bei polizeilichen Ermittlungen vor Ort in einem fraglichen Internet-Café nicht wiedererkannt werden. Richter Skujat erfindet daher für sein Urteil witzige Vermutungen, bspw. dass der Angeklagte sich für die Versendung der E-Mails verkleidet haben könnte.
  • Richter Skujat berücksichtigte an allen Gerichtsverhandlungstagen und in allen Schriftsätzen und in seinem Urteil mit keinem Wort, dass Alexander H. beweisbar auch die Kriminalpolizei belogen hatte. Allein dies ist bereits ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.

Zu all diesen in der Petition ausführlich mit Quellenangaben bewiesenen haarsträubenden Fehlern von Richter Skujat wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Stuttgart laut Petitionsbeschluss kein Wort verloren – mit einer Ausnahme: der Verwechslung der Adressen von dem Angeklagten und Alexander H. durch Richter Skujat. Eine glänzende Leistung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass sie von rund 30 schwersten Fehlern von Richter Skujat einen einzigen für den Landtag von Baden-Württemberg erwähnt.

  • Hat Richter Skujat auch etwas gut gemacht? Ja, bspw. hat er festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nicht zur Grundlage einer Verurteilung genutzt werden darf, unter anderem weil sich die Richterin am Amtsgericht nicht daran erinnern konnte, dass der Angeklagte ausdrücklich gesagt hat, dass er die Tat nicht begangen hat, obwohl sie diese Feststellung des Angeklagten in ihrem Gerichtsprotokoll persönlich unterschrieben hatte.


B) Staatsanwalt Thomas Hochstein hat beweisbar die folgenden schwersten Fehler begangen:

  • Staatsanwalt Hochstein verlangte in diesem angeblich mit E-Mails begangenen Fall von Internetkriminalität nicht danach, einen kompetenten polizeilichen Sachbearbeiter zu erhalten. So bekam er einen ermittelnden Kriminaloberkommissar, der sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ bezeichnete.
  • Vor dem Landgericht Stuttgart behauptete Staatsanwalt Hochstein dann hilflos, er könne die mangelhafte Sachkompetenz des Ermittlers durch seine eigenen vertieften Internetkenntnisse ausgleichen. Der Angeklagte erwiderte, dass diese Auffassung genauso überzeugend ist wie die Meinung eines Chefarztes, der nach der Nutzung eines defekten Röntgengerätes beim Betrachten eines völlig schwarzen Bildes meint, er könne durch seine Fachkompetenz den Fehler des Röntgengerätes ausgleichen.
  • Staatsanwalt Hochstein unternahm nichts dagegen, dass der polizeiliche Ermittler nicht die betroffenen Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern forensisch untersuchte. Stattdessen glaubte der polizeiliche Ermittler einfach den ihm vorgelegten E-Mail-Ausdrucken, die laut Urteil vorher beliebig manipuliert werden konnten.
  • Staatsanwalt Hochstein hat diesem polizeilichen Ermittler laut Urteil verschwiegen, dass zuerst der Angeklagte gegen Alexander H. Strafanzeigen erstattet hatte und erst anschließend als Reaktion die Strafanzeige von Alexander H. gegen den Angeklagten wegen angeblicher Erpressung erfolgte.
  • Staatsanwalt Hochstein wusste und bestätigte schriftlich, dass die angeblichen Erpresser-E-Mails komplett gefälscht oder verfälscht sein konnten. Aber das störte ihn nicht.
  • Aufgrund eines Denkfehlers war Staatsanwalt Hochstein nämlich völlig von der Schuld des Angeklagten überzeugt und bestätigte seine falsche Überzeugung in einem Schriftsatz: „Entscheidend wird der Angeklagte zudem durch den Inhalt der E-Mail überführt, weil sie Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte verfügte, wie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt.“ (Schriftsatz von Staatsanwalt Hochstein vom 05.08.2016).
  • Diese peinliche und wenig intelligente Behauptung widerlegte der Angeklagte umgehend, indem er den Staatsanwalt darauf hinwies, dass eine versandte E-Mail Neuigkeiten enthalten kann und der Empfänger dann einfach diese Mail mit Neuigkeiten um Erpressungen ergänzen kann, um den verfälschten Text anschließend mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu versenden. Auf diese schlüssige Widerlegung der unsinnigen Behauptung von Staatsanwalt Hochstein hat der Angeklagte niemals eine Antwort erhalten. Das ist auch logisch, denn die Ansicht von Staatsanwalt Hochstein ist einfach falsch.
  • Damit brach die Anklageschrift in sich zusammen; sogar Richter Skujat übernahm die unsinnige Behauptung von Staatsanwalt Hochstein nicht in sein Urteil. Staatsanwalt Hochstein wollte jedoch anscheinend nicht ablassen von seiner unlogischen Überzeugung.
  • Staatsanwalt Hochstein hat schriftlich bestätigt, dass die Geschäftspraktiken der Firmen von Alexander H. bestenfalls dubios wirken und der Angeklagte die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. zu Recht in Zweifel zieht. Als Staatsanwalt leitete er jedoch keine Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen ein, sondern unternahm einfach nichts!
  • In der Anklageschrift erwähnte Staatsanwalt Hochstein die einfachsten Verfälschungsmöglichkeiten von E-Mails durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten nicht. Stattdessen erwähnte er nur eine extrem komplizierte und aufwändige Fälschungsmöglichkeit von E-Mails. Für nicht internet-affine Menschen wie die Mitglieder der Berufungskammer entstand so der falsche Eindruck, dass eine Verfälschung der angeblichen „Erpresser-Mails“ sehr unwahrscheinlich sei.
  • Staatsanwalt Hochstein erwähnte in der Anklageschrift auch nicht, dass die (laut OLG Köln) rechtswidrigen Testsiegel und die Strafanzeige des Angeklagten dagegen ein mögliches Motiv für die Verfälschung und Ergänzung der E-Mails mit Erpressungsformulierungen durch Alexander H. und seine Mitarbeiter sein konnte.
  • Staatsanwalt Hochstein hat den Eingang einer Strafanzeige gegen Alexander H. erst mit einer Verspätung von über einem Jahr bestätigt.
  • Laut eigenem Schreiben war Staatsanwalt Thomas Hochstein der Auffassung, dass die Angaben des Zeugen Martin T. nicht mit seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des Landgerichts Offenburg vereinbar sind und benachrichtigte deshalb die Staatsanwaltschaft Offenbach.
  • Staatsanwalt Thomas Hochstein glaubte dem notorischen Lügner Alexander H. seine Zeugenaussage, dass Alexander H. sich trotz eines sehr guten Erinnerungsvermögens und ausführlichem Detailwissen aus dem Jahr 2014 (vor dem Landgericht Stuttgart im Jahr 2017) nicht mehr an die von ihm zur Täuschung erfundene Überweisung von 10.000 Euro erinnere, an die Herstellung eines gefälschten Überweisungsauftrags der Deutschen Bank als PDF-Datei und die Versendung des gefälschten Überweisungsauftrags an den Angeklagten. So unterließ Staatsanwalt Hochstein vorsätzlich die Strafverfolgung von Alexander H. wegen Meineid, weil er meinte, es sei kein Meineid.

- Liebe Abgeordnete, welcher intelligente Geschäftsmann wie Alexander H. mit hervorragendem Erinnerungsvermögen vergisst das Fälschen eines Überweisungsauftrags von 10.000 Euro als PDF-Datei und das Versenden der Fälschung zusammen mit der Lüge, ein Vorstandsvertrag sei bereits in Vorbereitung gewesen? Niemand! Hier besteht der massive Verdacht von Strafvereitelung im Amt gegen Staatsanwalt Hochstein, § 258a StGB, § 152 StPO.

  • Staatsanwalt Hochstein hat nicht versucht, den logischen Widerspruch zwischen den laut Behauptung des Zeugen Alexander H. angeblich aufgrund eines Festplattendefekts verlorenen E-Mails aus dem Jahr 2014 und vom Zeugen Alexander H. im Jahr 2017 an das Landgericht Stuttgart übergebenen E-Mails aus dem Jahr 2014 aufzulösen. Dies war der wahrscheinlich zweite Meineid von Alexander H., den Staatsanwalt Hochstein weder untersuchte noch verfolgte.
  • Staatsanwalt Hochstein hat bestätigt, dass die Fälschung einer einfachen empfangenen E-Mail technisch nicht beweisbar ist. Trotz der zahlreichen Lügen und Übertreibungen von Alexander H., die im Verlauf des Gerichtsverfahrens bekannt wurden, und der daraus entstehenden Gewissheit, dass Alexander H. auch E-Mails für Täuschungen nutzt – bspw. beweisbar Mails im Namen erfundener Personen verschickt oder gefälschte Überweisungsbelege herstellt und verschickt – unternahm Staatsanwalt Hochstein nichts, um zu Gunsten des Angeklagten tätig zu werden. Er hat damit seine Aufgabe eines deutschen Staatsanwalts, nämlich nicht nur gegen, sondern auch zu Gunsten eines Angeklagten zu ermitteln, nicht erfüllt, § 160 Abs. 2 StPO.
  • Staatsanwalt Hochstein hat es unterlassen, im Gerichtsverfahren oder in Schriftsätzen auch nur ein einziges Mal darauf hinzuweisen, dass Alexander H. auch den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkomissar S. belogen hatte.
  • Staatsanwalt Hochstein war nicht in der Lage, die vom OLG Köln festgestellte Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen.
  • Staatsanwalt Hochstein erkannte sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH, als er selbst schriftlich feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ ist. Er unternahm weiterhin nichts.

Auch zu all diesen in der Petition ausführlich mit Quellenangaben bewiesenen haarsträubenden Fehlern von Staatsanwalt Hochstein, die dasselbe Urteil betrafen wie die oben genannten Fehler von Richter Skujat, wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart laut Petitionsbeschluss kein Wort verloren.

C) Die im Petitionsbeschluss genannten Darlegungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart stellen eine schallende Ohrfeige für die korrekte Rechtsprechung des OLG Köln aus dem Jahr 2020 dar! Das OLG Köln hat ausdrücklich festgestellt: „Die Beklagte (test.net GmbH) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen ... zu verwenden und/oder algorithmusbasierte Produktvergleiche als Tests zu bezeichnen ...“

Aus dieser Formulierung des OLG Köln wird klar ersichtlich, dass einerseits algorithmusbasierte Produktvergleiche nicht als Tests bezeichnet werden dürfen und andererseits auch die Verwendung der Domain test.net für die Darstellung solcher Fake-Testergebnisse rechtswidrig ist. Aus der umfangreichen testbezogenen Rechtsprechung des BGH ist damit eindeutig klar, dass die Fake-Testergebnisse der test.net GmbH in allen Fällen, die in der Petition genannt wurden, rechtswidrig sind und strafbare Verbrauchertäuschungen darstellen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart kennt die testbezogene Rechtsprechung des BGH aber offenbar nicht.

Daher hier noch einmal extra für die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Schnelldurchlauf durch die testbezogene Rechtsprechung des BGH:

1) Objektivität und Unabhängigkeit: Die Tests und Bewertungen müssen objektiv und unabhängig durchgeführt worden sein. Unparteilichkeit ist entscheidend.
Die test.net GmbH ist nicht unabhängig, sondern gehört zu demselben Unternehmensverbund, der die Fake-Testsiegel zur Verbrauchertäuschung nutzt.

2) Klarheit und Verständlichkeit: Die Werbeaussagen müssen klar und für den Verbraucher verständlich sein. Irreführende Formulierungen oder unklare Darstellungen sind zu vermeiden.
Die Unternehmungen belügen die potenziellen Kunden mit der falschen Behauptung, dass die test.net GmbH „Tests“ durchgeführt habe und die betreffenden Unternehmungen bspw. „Testsieger“ geworden seien oder die „Testnote sehr gut“ erhalten hätten.

3) Vollständigkeit: Die Werbeaussagen müssen die wesentlichen Informationen des Tests umfassen und dürfen keine selektive Darstellung sein, die das Gesamtbild verfälscht.
Die Unternehmungen veröffentlichen zur Täuschung der potenziellen Kunden Fake-Testsiegel und falsche Behauptungen („Testsieger“; „Testnote sehr gut“). Informationen über den tatsächlichen Charakter der Fake-Tests werden verschwiegen; eine Informationsquelle für die wesentlichen Informationen (bspw. über eine funktionierende Link-Angabe) wird nicht zur Verfügung gestellt.

4) Aktualität: Die Testergebnisse müssen aktuell sein. Veraltete oder nicht mehr repräsentative Informationen dürfen nicht verwendet werden.
Die Fake-„Testergebnisse“ der test.net GmbH sind veraltet und insbesondere nicht repräsentativ.

5) Quellenangabe: Die Quelle der Testergebnisse muss klar und transparent angegeben werden, damit Verbraucher die Testergebnisse nachvollziehen können.
Die laut OLG Köln rechtswidrige Quellenangabe test.net (www.test.net) wird zur Verbrauchertäuschung klar und transparent auf den Fake-Testsiegeln angegeben. Gleichzeitig wird zur Verbrauchertäuschung die Nachvollziehbarkeit verhindert, indem die potenziellen Kunden auch nach einem Aufrufen der Domain www.test.net nicht nachvollziehen können, wie die Fake-„Tests“ tatsächlich abgelaufen sind.

6) Klarstellungen bei Beschränkungen: Wenn es Einschränkungen oder Besonderheiten in den Testbedingungen gibt, müssen diese klar und deutlich kommuniziert werden.
Den Fake-Testsiegeln der test.net GmbH können Einschränkungen oder Besonderheiten nicht entnommen werden. Potenzielle Kunden werden – auch in Begleittexten – nicht darauf hingewiesen, dass in Wirklichkeit gar keine Tests durchgeführt wurden. Durch eine optimal werbewirksame Gestaltung der Fake-„Testsiegel“ werden die Verbraucher getäuscht und gehen davon aus, dass normale Tests durchgeführt wurden, so wie sie von der Stiftung Warentest durchgeführt werden.

7) Vergleichbarkeit: Die Aussagen müssen eine faire Vergleichbarkeit zwischen den getesteten Produkten oder Dienstleistungen gewährleisten.
Die verbrauchertäuschenden Unternehmungen gewährleisten keine faire Vergleichbarkeit. In Texten bezeichnen sich die Unternehmungen einfach falsch bspw. als „Testsieger“ mit der „Testnote sehr gut“.

8) Keine Irreführung! Das Testergebnis muss der Wahrheit entsprechen.
Da algorithmusbasierte Produktvergleiche keine Tests darstellen, ist die Behauptung der Unternehmungen des verbrauchertäuschenden Unternehmensverbundes, dass sie bspw. „Testsieger“ mit der „Testnote sehr gut“ seien, unwahr und willkürlich!
Selbst wenn es den angeblichen Algorithmus tatsächlich gäbe: Algorithmen sind beliebig manipulierbar! Mit Algorithmen können Sie jedes beliebige Ergebnis willkürlich erreichen. Es ist deshalb wenig erstaunlich, dass sich Unternehmungen des verbrauchertäuschenden Unternehmensverbundes als „Testsieger“ mit der Note „sehr gut“ bezeichnen. Mit einem Bild-Algorithmus (Bild-Veränderung) können Sie erreichen, dass Donald Trump auf einem Foto scheinbar von Polizisten aus dem Gerichtssaal getragen wird. Mit einem Audio-Algorithmus (Ton-Veränderung) können Sie erreichen, dass Sie am Telefon wie Vitali Klitschko klingen und mit einem Film-Algorithmus (Bild- und Ton-Veränderung) können Sie ein Video-Telefonat mit wichtigen Politikern führen, so als wären Sie Vitali Klitschko. Die Ergebnisse eines Fake-Test-Algorithmus können vom Programmierer des Algorithmus immer willkürlich durch Programmierung so gesteuert werden, dass das vom Programmierer oder vom Auftraggeber gewünschte Ziel erreicht wird und eine bestimmte Unternehmung des eigenen Unternehmensverbundes „Fake-Testsieger“ wird. Wenn Sie wollen, können Sie beim Geburtstag Ihres Kindes auch im Online-Videotelefonat als Donald Duck auftreten.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist in der Begründung ihrer Petitionsablehnung so schlecht, dass sie sich selbst damit ins Gesicht schlägt.
So steht im Petitionsbeschluss wörtlich: „Zudem hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass anhand der Strafanzeige bereits nicht ersichtlich sei, welche Gesellschaften etwa ein nach wie vor allein algorithmusbasiertes Testsiegel mit Bezug auf welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen im Sinne einer geschäftlichen Handlung einsetzen.“
Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Petition 17/02285 gar nicht gelesen hat, in der sich eine Vielzahl konkreter Beweise dafür befinden, exakt welche Unternehmungen mit exakt welchen Fake-Testsiegeln und falschen Behauptungen werben.
Dies ist eine Missachtung des Landtags von Baden-Württemberg durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Allen testbezogenen Kriterien des BGH werden die Testsiegel der test.net GmbH in keiner Hinsicht gerecht. Sie sind vollständig rechtswidrig, aber das ist der Staatsanwaltschaft Stuttgart offensichtlich völlig egal. Seit rund neun Jahren vertritt sie gebetsmühlenartig dieselben falschen Behauptungen entgegen der korrekten Rechtsprechung des BGH und seit 2020 auch entgegen der korrekten Rechtsprechung des OLG Köln. Verbraucherschutz hat für die Staatsanwaltschaft Stuttgart offensichtlich keine Priorität!

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart schützt hier bewusst oder unbewusst Straftäter, die strafbare Werbung betreiben. Die Veröffentlichungen der Fake-Testsiegel und die falschen Behauptungen, die Unternehmungen seien „Testsieger“ oder hätten die „Testnote sehr gut“ erhalten, sind objektiv unwahr, denn es wurden keine Tests durchgeführt. Damit werden die Tatbestandsmerkmale „unwahre Angaben“ und „irreführend wirbt“ des § 16 Abs. 1 UWG vollständig erfüllt.

Irreführend ist Werbung insbesondere dann, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.
Die Unternehmungen, die vorliegend behaupten, dass sie „Testsieger“ seien oder die „Testnote sehr gut“ erhalten hätten, machen unwahre Angaben, weil gar keine Tests durchgeführt wurden!

Diese falschen Angaben machen diese Unternehmungen, um die Verbraucher zu täuschen und einen möglichst hohen Absatz (zu Lasten der Wettbewerber) mithilfe der Verbrauchertäuschung zu erreichen!

In dem Petitionsbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Petition 17/02285 wird ausdrücklich festgestellt: „Ausschlaggebend ist insoweit, dass § 16 UWG erfordert, dass der Täter durch unwahre Angaben irreführend wirbt.“ Genau das ist hier der Fall. Der Landtag von Baden-Württemberg führt dazu weiter aus: „Eine Angabe ist unwahr, wenn deren tatsächlicher Inhalt nicht mit den objektiven Tatsachen übereinstimmt.“ Vorliegend werben die verbrauchertäuschenden Unternehmungen mit der falschen Angabe, es seien Tests durchgeführt worden, obwohl keine Tests durchgeführt wurden.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben bereits im Jahr 2018 auf meine Anregung und Bitte, die über einen CDU-Abgeordneten des Deutschen Bundestags an die Wissenschaftlichen Dienste weitergegeben wurde, die Rechtsfrage untersucht und sind zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass Produktvergleiche auf einer rein abstrakten Basis mit Algorithmen niemals als Tests bezeichnet werden dürfen. (Quelle: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Az. WD 7 – 3000 – 016/18).

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart steht mit ihrer falschen Rechtshaltung also im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH, im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln und im Gegensatz zu den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags.

Daher noch einmal für die Staatsanwaltschaft Stuttgart, die die einfachen Zusammenhänge des § 16 Abs. 1 UWG offensichtlich nicht versteht:

§ 16 UWG – Strafbare Werbung
(1) „Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

"Unwahre Angaben" beziehen sich auf falsche Informationen, die von einem Unternehmen in Bezug auf seine Produkte, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten gemacht werden, wie bspw. dass die eigene Unternehmung ein „Testsieger“ sei oder die „Testnote sehr gut“ erhalten habe.

"Irreführend wirbt" bedeutet, dass die Werbung in einer Weise gestaltet ist, die geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen oder in die Irre zu führen. Dies kann bspw. durch die Verbreitung falscher Informationen geschehen wie der Behauptung im Internet, man sei Testsieger oder habe die Test-Note „sehr gut“ erhalten oder den werbenden Abdruck von Fake-„Test“-Siegeln, die den Verbraucher dazu verleiten können, eine Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Rechtsprechung des BGH anscheinend überhaupt nicht verstanden. Nicht der Bürger muss beweisen, dass ein Testurteil unwahr ist, sondern der Testveranstalter muss beweisen, dass das Testurteil wahr ist!

Deshalb hat Stiftung Warentest sehr transparente Bewertungskriterien und beschreibt genau, mit welchen Testverfahren sie zu ihren Testergebnissen kommt.

Wenn ein Fake-Testveranstalter sich hinter einem geheimen angeblichen Algorithmus versteckt, dann kann niemals jemand beweisen, dass das Fake-„Test“-Ergebnis falsch ist. Wenn das vom BGH erlaubt worden wäre, würden in ganz Deutschland Produkte mit falschen Testurteilen verkauft, die sich alle hinter angeblichen „geheimen Algorithmen“ verstecken!

Im Jahr 2020 stellte das OLG Köln fest, dass die Testsiegel der test.net GmbH alle rechtswidrig waren, nachdem ich den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – auf den Justizskandal der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft aufmerksam gemacht hatte und der Verbraucherschutz-Verband daraufhin gegen die test.net GmbH geklagt hatte.

D) Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt den Landtag von Baden-Württemberg mit veralteten und widerlegten Angaben einer anderen Staatsanwaltschaft (im Petitionsbeschluss wird diese als „Staatsanwaltschaft X“ bezeichnet) in die Irre und schließt sich tendenziell den falschen Ausführungen mit der folgenden Formulierung an: „Die Staatsanwaltschaft geht jedenfalls vertretbar davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 16 UWG im Zusammenhang mit den Testsiegeln nicht gegeben ist.“ Dieser schwammige Ausdruck „jedenfalls vertretbar“ bringt zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart sogar selbst nicht davon überzeugt ist.

Im Petitionsbeschluss steht dazu wörtlich: „Eine Strafbarkeit gemäß § 16 UWG liege aber nicht vor, weil die Angaben sowohl irreführend als auch unwahr sein müssten, eines dieser Merkmale genüge für die Strafbarkeit nicht. Soweit ersichtlich werde deutlich hervorgehoben, dass konkrete Produkttests nicht durchgeführt werden, sondern lediglich eine Bewertung aufgrund eines geheimen Algorithmus erfolge. Insofern sei für jeden interessierten Betrachter deutlich zu erkennen, dass das Ergebnis dieses Tests letztlich nicht nachvollzogen werden könne.“ Diese Behauptung der Staatsanwaltschaft ist beweisbar falsch. Spätestens seit dem Urteil des OLG Köln im Jahr 2020 und der darauf folgenden Löschung der rechtswidrigen angeblichen „Testergebnisse“ der test.net GmbH auf der Domain www.test.net gibt es nicht einmal mehr die Möglichkeit, sich die laut Urteil des OLG Köln rechtswidrigen Behauptungen der test.net GmbH auf www.test.net anzuschauen.

Jeder Abgeordnete, der sich die Fake-Testsiegel aus der Petition über die dort angegebenen Links einmal angesehen hatte, stellt jetzt fest, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Landtag mit falschen Behauptungen täuscht. In keinem einzigen Fall wurde bei den in der Petition genannten „Testsiegeln“ und den dazu gehörigen Fundstellen angegeben, dass in Wirklichkeit keine Produkttests durchgeführt wurden, sondern lediglich die Bewertung aufgrund eines geheimen Algorithmus erfolge, dessen Ergebnis letztlich nicht nachvollzogen werden kann, da die Bewertungskriterien offen bleiben. Jeder Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg konnte mithilfe der Petition selbst nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart hier die Unwahrheit schreibt.

Im Petitionsbeschluss wird abschließend nochmals betont: „Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass durch die Beschreibung, dass es sich um einen algorithmusbasierten Produktvergleich handelt, hervorgehoben würde, dass konkrete Produkttests nicht durchgeführt werden, sodass es am Tatbestandsmerkmal der „Unwahrheit“ fehle.“ Auch hier wird wieder die Dreistigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart deutlich: sie hat die Petition anscheinend überhaupt nicht gelesen und die darin enthaltenen Links auf die konkreten Fake-„Test“-Siegel nicht überprüft. An keiner Stelle von allen genannten Beispielen in der Petition findet sich der Hinweis der Werbetreibenden, dass es sich um algorithmusbasierte Produktvergleiche handle und keine konkreten Produkttests durchgeführt wurden. Wieso schreibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart Unwahrheiten an den Landtag von Baden-Württemberg? Handelt es sich hierbei um Faulheit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die sich möglicherweise die Petition und die Quellen der Petition nicht angeschaut hat oder handelt es sich um eine bewusste Irreführung des Landtags von Baden-Württemberg?

Laut Petitionsbeschluss verteidigt die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Straftäter weiterhin beharrlich und behauptet, dass trotz klarer Rechtslage – algorithmusbasierte Produktvergleiche dürfen nicht als Tests bezeichnet und deren Ergebnisse dürfen nicht als scheinbare Testergebnisse beworben werden – keine Strafbarkeit gegeben sei: „Soweit für einzelne Gesellschaften auf die Nutzung des angeblich irreführenden Testsiegels der test.net GmbH verwiesen werde, scheide eine Strafbarkeit nach § 16 UWG aus, weil nicht ersichtlich sei, dass das Testsiegel unwahr sei.“ Mit solchen Aussagen gibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem OLG Köln für seine Rechtsprechung im Jahr 2020 wieder eine schallende Ohrfeige. Wenn nämlich die Fake-Testsiegel nicht unwahr wären, hätte das OLG Köln die Tätigkeiten der test.net GmbH und deren Veröffentlichungen von Fake-„Test“-Siegeln nicht verbieten dürfen.

Möglicherweise hofft die Staatsanwaltschaft Stuttgart darauf, dass die verbrauchertäuschenden Unternehmungen von selbst die Fake-Testsiegel und die falschen Testbehauptungen löschen, damit die Staatsanwaltschaft Stuttgart dann behaupten kann, das Problem sei gelöst! Weit gefehlt! Das Internet vergisst nichts. In den Internetarchiven wird man weiterhin nachlesen können, welche Unternehmungen des Unternehmensverbundes mit welchen falschen Testbehauptungen und falschen Testsiegeln jahrelang strafbare Verbrauchertäuschung begangen haben.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wird sich für immer vorhalten lassen müssen, dass sie seit rund 9 Jahren die Verbraucher nicht schützt und die Straftäter weiter gewähren lässt.

Wie lange will die Landesregierung dabei noch zuschauen?


E) Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gibt zu, dass sie die Petition nicht auf dem neuesten Stand beantwortet hat, sondern dem Landtag von Baden-Württemberg bewusst auf einem veralteten Stand geantwortet hat. Dies ist beweisbar anhand der folgenden Feststellungen des Petitionsbeschlusses des Landtags von Baden-Württemberg:

  • „Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Patent mit Eingabe vom 15. Juli 2023 Beschwerde. Die Entscheidung über die Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Befassung des Petitionsausschusses zurückgestellt.“

Eine gute Generalstaatsanwaltschaft hätte die Beschwerde angesichts einer Anfrage des Landtags von Baden-Württemberg sofort und innerhalb weniger Monate bearbeitet und entschieden und dem Landtag von Baden-Württemberg dadurch weitere wichtige Hinweise geben können. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart macht stattdessen einfach nichts!

Zusätzlich steht im Petitionsbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg:

  • „Soweit der Petent bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat, von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen, wird seine Anregung dort derzeit geprüft. Zu dem entsprechenden Vorgang gehen nach Auskunft der Staatsanwaltschaft regelmäßig neue Schriftsätze des Petenten ein, weswegen die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte.“

Eine gute Staatsanwaltschaft hätte einen solchen Antrag angesichts einer Anfrage des Landtags von Baden-Württemberg sofort und innerhalb weniger Monate bearbeitet und entschieden und dem Landtag von Baden-Württemberg dadurch weitere wichtige Hinweise geben können. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht das nicht.

Tatsache ist: Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat die Beschwerde vom 15. Juli 2023 noch immer (Stand: 01.01.2024) nicht entschieden und die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat den viele Monate alten Antrag des Petenten, von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen, immer noch nicht entschieden!

Hier kommt die böse Vermutung auf, dass zunächst der Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg mit veralteten Informationen in die Irre geführt und zu einem falschen Vorschlag verleitet werden sollte, um anschließend unter Hinweis auf den Petitionsbeschluss die Beschwerde und den Antrag des Petenten mit alten falschen Argumenten ablehnen zu können.

Strategisch geschickt gemacht von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart. So etwas passiert, wenn das Ziel einer Staatsanwaltschaft nicht mehr die Wahrheitsfindung ist, sondern die Verdeckung der eigenen Fehler.

Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen und Staatsanwalt Thomas Hochstein weigern sich seit Monaten beharrlich, per Einschreiben an sie versandte Schriftsätze zu beantworten. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob die Zeugen der test.net GmbH, die vor dem OLG Köln im Jahr 2020 nach Ansicht der Richter die Unwahrheit gesagt hatten, (teil)identisch sind mit den Zeugen, die vor dem Landgericht Stuttgart im Verfahren Az. 31 Ns 115 Js 80478/14 im Jahr 2017 die Unwahrheit gesagt hatten. Diese Frage wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart bis heute nicht beantwortet und ist für ein Wiederaufnahmeverfahren relevant.

Wer erlaubt es Herrn Staatsanwalt Thomas Hochstein, Schriftsätze erst nach über einem Jahr zu beantworten? Beispiel: Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 01.07.2021.

Was ist los bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart?

F) Wie maßt sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart an, dem Landtag von Baden-Württemberg die Information vorzuenthalten, dass ich vor dem Amtsgericht Stuttgart laut Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart AZ 1 Ds 115 Js 80478/14 vom 28.04.2016, Seite 4, ausdrücklich und beweisbar gesagt hatte “Ich habe die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben.“ und die Richterin das Protokoll persönlich unterschrieben hat, jedoch dann aufgrund der fehlenden Erinnerung an diesen Satz das Urteil so geschrieben hat, als ob ich den Satz nie gesagt hätte? Vor dem Landgericht Stuttgart sagte sie als Zeugin aus, dass sie sich an den Satz, den sie selbst in ihrem Gerichtsprotokoll unterschrieben hat, nicht erinnern konnte. Ansonsten wäre das Urteil ganz anders ausgefallen. Es herrschen kafkaeske Zustände an den Stuttgarter Gerichten.

Sogar das Landgericht Stuttgart hat auf eine Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verschweigt diese Information jedoch dem Landtag von Baden-Württemberg – wahrscheinlich zu Manipulationszwecken.

Wie kann es sein, dass ein notorischer Lügner wie Alexander H., der vor dem Landgericht Stuttgart erwiesenermaßen unter Eid die Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen Meineid verurteilt wird?
Dafür sind Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein verantwortlich.

Danach fühlte Alexander H. sich anscheinend so sicher in Stuttgart, dass er den Hauptsitz eines für ihn wichtigen Unternehmens nach Stuttgart verlegte.

Wie kann es sein, dass Richter Skujat rund 30 schwere Fehler bezüglich eines einzigen Urteils begeht? Gab es dafür disziplinarische Konsequenzen am Landgericht Stuttgart?

All diese Fragen beantwortet die Staatsanwaltschaft Stuttgart als Bestandteil der Exekutive dem Landtag von Baden-Württemberg, der Legislative, nicht. Dies ist ein Beispiel von nicht rechtmäßiger Antwortenverweigerung gegenüber dem Landtag von Baden-Württemberg.



Abschließend möchte ich mich nochmals herzlich bei Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, bedanken für Ihr Interesse und Ihre Beschäftigung mit meiner Petition.

Da Sie für das Verhalten der Staatsanwaltschaft Stuttgart nichts können, aber einen gewissen Einfluss auf die Landesregierung und die Justiz als ihre Exekutive haben, freue ich mich natürlich auf Ihre Unterstützung!

Meinen Beitrag zu einem fröhlichen Einstieg in das Jahr 2024 möchte ich leisten mit ein paar lustigen Bildern, die ich mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (Leonardo.ai) hergestellt habe und einem Gedicht von ChatGPT für den Landtag von Baden-Württemberg zum Neuen Jahr!

Ich wünsche Ihnen ein gutes, gesundes und glückliches Neues Jahr!


Herzliche Grüße
Ihr



Professor Dr. Bernd Jöstingmeier, Dipl.-Kfm. Ref. jur.


Diese Pressemitteilung ist auch als Download verfügbar unter:
www.Justizskandal-BW.de
Unter www.Justizskandal-BW.de befinden sich viele weitere Informationen zu dem jahrelangen Justizskandal in Baden-Württemberg.

V. i. S. d. P.:

Über den Autor dieses offenen Briefes an den Landtag von Baden-Württemberg

Prof. Dr. rer. pol. Ref. jur. Bernd Jöstingmeier ist seit 2002 Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Personalwesen, Führung, Organisation und Innovationsmanagement an der staatlichen Berufsakademie Stuttgart, heute Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart. Im Jahr 2003 gründete er zusammen mit anderen Wissenschaftlern den Innovationsmanagementverband mit Sitz in Saarbrücken und war der erste Vorstandsvorsitzende des Verbandes (2003-2006). Zusätzlich war er von 2003 bis 2007 als Professor im Rahmen des internationalen MBA-Aufbaustudiengangs „Business & Management in International Industry“ der Open University Business School (OU), Großbritannien, in Zusammenarbeit mit der Berufsakademie, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) und der BBQ Berufliche Bildung gGmbH aktiv.

Prof. Dr. Jöstingmeier hat ein wirtschaftswissenschaftliches und rechtswissenschaftliches Doppelstudium absolviert und beide Studiengänge an der Philipps-Universität Marburg abgeschlossen (Diplom-Kaufmann; Referendar jur.). Zusätzlich studierte er das Schwerpunktprogramm „Internationale Unternehmenstätigkeit“ mit Zertifikat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Am Lehrstuhl für Industriebetriebslehre der Philipps-Universität Marburg arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Dres. h.c. Eberhard Dülfer insbesondere im Bereich des Internationalen Managements.

1991 war er Seminarleiter für „Economics and Management“ an der University of Kent at Canterbury sowie 1991 und 1992 Übungsleiter für die „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. 1993 promovierte er am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg mit der Dissertation „Zur Unternehmensethik international tätiger Unternehmungen“.

Von 1993 bis 1995 war er Geschäftsführer des Instituts für Genossenschaftswesen an der Philipps-Universität Marburg und gleichzeitig Geschäftsführer der Fördergesellschaft des Instituts. Im Wintersemester 1994/95 erhielt er einen Lehrauftrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. Danach wurde er Mitarbeiter der Geschka & Partner Unternehmensberatung, bevor er im selben Jahr zur Union Krankenversicherung AG (UKV), der privaten Krankenversicherung der öffentlichen Versicherer, wechselte. Er begann dort als Assistent des Vorstandsvorsitzenden und wurde Projektleiter zur Einführung einer neuen Projektorganisation für die gesamte Unternehmung. Später wurde er Leiter der Personalabteilung sowie Leiter des Vorstandsstabs der Union Krankenversicherung AG.

An der Technischen Universität Darmstadt hielt er 2004 und 2005 Gastvorlesungen über „Personalmanagement und -führung in neu gegründeten Unternehmen“ in Zusammenarbeit mit dem Fachgebiet Unternehmensgründung des Instituts für Betriebswirtschaftslehre. Im Sommersemester 2007 erhielt er den Lehrauftrag für „Technologie- und Innovationsmanagement“ an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Im Wintersemester 2008/2009 erhielt er den Lehrauftrag zur Vorlesung „Human Resources Management“ an der Hochschule für Technik, Stuttgart. Seit 2014 bis 2023 hat er neben seiner Tätigkeit für die Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, vielfach Lehraufträge der FOM Hochschule erhalten, unter anderem für die Vorlesungen „Internationalisierungsstrategien“, „International Economics – Foreign Trade“, „Human Resources“, „Personalentwicklung“, „Marketing Controlling“ und „Personalcontrolling“ sowie verschiedene Kompaktkurse.

Er ist begeisterter Schlagzeuger (Hobby) und ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Deutschen Rock- und Pop-Musikerverbandes e.V.

Er kämpft für Verbraucherschutz und ist seit 2014 gegen die test.net GmbH vorgegangen. Die test.net GmbH stellte falsche Testurteile und Testsiegel her und verbreitete sie, bevor die test.net GmbH schließlich am 30.10.2020 durch das OLG Köln als rechtswidrig eingestuft und verboten wurde.

Er ist Mitglied der evangelischen Kirche und Christ aus Überzeugung.


Adresse:
Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier
Washingtonring 100
71686 Remseck am Neckar

E-Mail: Justizskandal@Justizskandal-BW.de

Weitere Informationen gibt es auf
www.Justizskandal-BW.de


Spaßbild hergestellt mit Künstlicher Intelligenz von Leonardo.ai


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Hergestellt mit Künstlicher Intelligenz von Leonardo.ai


Beweis Nr. 1 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 2 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 3 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 4 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 5 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 6 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


Beweis Nr. 7 für die Täuschung des Landtags durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart


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Ein Gedicht von ChatGPT zum Neuen Jahr
für den Landtag von Baden-Württemberg

Zur Rolle der Staatsanwaltschaft Stuttgart,
des Landgerichts Stuttgart und der
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
im Justizskandal – ein  Aufruf

Die Staatsanwaltschaft, so glaubt man, ganz sacht,
schaut nicht genau hin, wenn Unsinn gemacht.
Ein X für ein U kann man ihr vorlügen,
sie sieht nicht die Täuschung, lässt sich betrügen.

Die Algorithmen von test.net, wie fein,
verleiten das Gericht, der Trottel zu sein.
Mit großen Augen und Herzen so weit,
schont es die Straftäter, die schaden so breit.

Falsche Testsiegel, die Verbraucher betrügen,
mit unwahren Angaben, die täuschen und lügen.
Ist es Einfalt oder Faulheit, fragt jedes Kind,
die Staatsanwaltschaft glaubt Falsches blind.

Halleluja für den Tag, an dem erwacht
die Landesregierung, zur Tat nun gebracht,
die Staatsanwaltschaft ermahnt, öffne die Augen,
die Decke ab, es ist Zeit zu taugen.

Jahrelanger Staub der Justiz wird gerafft,
dem Unschuldigen wird Gehör verschafft.
Nach Jahren der Untätigkeit, Verbraucher verletzt,
die Jagd nach den Straftätern beginnt hier jetzt!

Neue Besen kehren gut, so sagt man im Land,
das Neue Jahr bringt Schwung und Verstand.
Die Elfen mögen helfen, wenn der Verstand versagt,
damit Justiz nicht im geistigen Dunkel tagt.

Die alten Pergamentrollen des Grundgesetzes ehrenhaft,
werden nun wieder in den Händen gehalten – geschafft!
Nicht den Unschuldigen schuldig zu sprechen der Sinn,
aber der Verfassung zu folgen, der Gewinn.

Kraft bedarf es nach neun Jahren Faulheit,
nun endlich richtig zu handeln mit Wahrheit.
Den Unschuldigen frei sprechen und die Schuldigen strafen,
für die Justiz Stuttgart nicht leicht und doch zu schaffen.

Denn wie der Phönix aus der Asche in neuem Gewand,
finden Staatsanwaltschaft und Gericht neuen Verstand.
Mit Mut und neuem Führungspersonal,
der Weg zum Guten wird ein Fanal.

Lucky Luke nach wilden Abenteuern reitet zur Sonne,
so sehen wir das Ende der neun Jahre mit Wonne.
Ein neuer Tag, ein neuer Morgen erwacht,
die strahlende Sonne der Verfassung, sie lacht.

Die Herzen der Menschen, erwärmt und in Frieden,
wenn Lug und Trug aus der Justiz geschieden.
Baden-Württemberg, halt ein dein Spiel,
lass die Wahrheit siegen, das ist das Ziel.

Quelle: ChatGPT mit Ideen von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier
Entnommen: 29.12.2023



Für den Download der Pressemitteilung vom 01.01.2024 - Offener Brief an den Landtag von Baden-Württemberg im PDF-Format (ca. 1,5 MB) mit Abbildungen klicken Sie bitte hier!




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