Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Alexander H.

Alexander H. wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, als ein Mensch beschrieben, der

  • mehrfach falsche Aussagen macht (Urteil LG Stuttgart, Seite 32),
  • die falschen Aussagen bei Bedarf wiederholt (Urteil LG Stuttgart, Seite 34),
  • einen scheinbaren Überweisungsbeleg zur Täuschung herstellt und diesen zur Täuschung versendet (Urteil LG Stuttgart, Seite 31 f.),
  • nicht existierende Personen erfindet (Urteil LG Stuttgart, Seite 91),
  • E-Mails im Namen nicht existierender Personen versendet (Urteil LG Stuttgart, Seite 91),
  • seine Unternehmen falsch und zur Täuschung als „Millionen-Konzern mit vielen Tochterfirmen im In- und Ausland“ darstellt (Urteil LG Stuttgart, Seite 14)
  • von seiner Unternehmensgruppe eine „Rechtsabteilung“ behaupten lässt, die es in Wirklichkeit nicht gibt (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigt (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • dadurch gekennzeichnet ist, dass Übertreibungen ein Wesenszug von ihm sind (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • auch unter Eid die Unwahrheit sagt (Urteil LG Stuttgart, Seite 103),
  • die angebliche „Erpresser-Mail“ verfälscht hat, was sich durch die Abweichungen der an seinen Rechtsanwalt weitergeleiteten E-Mail gegenüber der an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten E-Mail beweisen lässt: „naheliegende Möglichkeit der teilweisen Löschung der umfangreich gewesenen Kopfzeilen durch Alexander H. vor der Weiterleitung an seinen Rechtsanwalt.“ (Urteil LG Stuttgart, S. 119),
  • zusammen mit Florian E. die Loewensprung AG als Vorstand geleitet hat, der vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt hat, dass Alexander H. und seine Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits mehrfachen organisierten Prozessbetrug begangen haben (Urteil LG Stuttgart, S. 112).


Alexander H. hat auch die Kriminalpolizei belogen. Beweis:

Quelle: Vernehmungsprotokoll der Kriminalpolizei vom 23.01.2015, Seite 3.

Im Urteil des Landgerichts Stuttgart steht dagegen zutreffend, dass Alexander H. in Wirklichkeit den von Alexander H. erfundenen Mitarbeiternamen „Herr Zeiser“ verwendet hatte, um Prof. Jöstingmeier unter Angabe des falschen Namens „Herr Zeiser“ eine Domain abzukaufen. Dieselbe Lüge verwendete Alexander H. nochmals später und behauptete wiederum falsch, er sei Herr Zeiser, als er Kontakt zu Prof. Jöstingmeier aufnahm, um Prof. Jöstingmeier zu einer Zusammenarbeit mit Alexander H. zu überreden:

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 90 f.

Richter Reiner Skujat stellt hier korrekt fest, dass Alexander H. über seine Identität getäuscht und Prof. Jöstingmeier belogen hatte, als er erstmals Kontakt zu Prof. Jöstingmeier aufnahm. Zusätzlich täuschte Alexander H. nochmals über seine Identität und belog Prof. Jöstingmeier nochmals, als Alexander H. unter dem Namen Herr Zeiser angeblich einen Kontakt zwischen Alexander H. und Prof. Jöstingmeier herstellte.
Richter Reiner Skujat erwähnt jedoch in seinem Urteil nicht, dass Alexander H. auch die Kriminalpolizei belog, als er behauptete, dass er Prof. Jöstingmeier über einen Mitarbeiter kennengelernt habe. Alexander H. belog die Kriminalpolizei nochmals, indem er falsch behauptete, dass Prof. Jöstingmeier ihm als ein möglicher Kooperationspartner vorgestellt worden sei.
Richter Reiner Skujat hat in seinem Urteil diese Lügen von Alexander H. gegenüber der Kriminalpolizei nicht erwähnt, obwohl Richter Reiner Skujat diese Lügen von Alexander H. einerseits aus der Vernehmungs-Akte kannte und Alexander H. andererseits diese Lügen vor dem Landgericht Stuttgart und vor Richter Reiner Skujat gestanden hatte.
Wieso erwähnte Richter Reiner Skujat in seinem Urteil nicht, dass Alexander H. die Kriminalpolizei bewiesenermaßen zweimal belogen hatte?
Die Gründe für dieses Verhalten von Richter Reiner Skujat sind unbekannt.


Alexander H. hat mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).
Die Fake-Testsiegel wurden bis in das Jahr 2023 für rechtswidrige Werbung genutzt und haben so Alexander H. zu hohen Einnahmen verholfen.


Die folgenden Unternehmen, die mutmaßlich Alexander Haar gehörten, sind nach Strafanzeigen nicht mehr erreichbar:
• QuickFace GmbH (www.quickface.de) [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]
• Loewensprung AG (www.loewensprung.ag oder http://www.loewensprung.com/)   [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]
• test.net GmbH (www.test.net) [nach Urteil des OLG Köln nicht mehr erreichbar]
• Liobis GmbH (www.liobis.com) [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]
• ZARATAN SE (www.zaratan.se) [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]
• geldanlage.com (www.geldanlage.com) [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]
• moebel.net AG (www.moebel.net) [nach Strafanzeige nicht mehr erreichbar]


Es gibt eine unbekannte Anzahl vieler weiterer Unternehmungen des 2021 verstorbenen Alexander H., die noch aktiv sind und die teilweise bis ins Jahr 2023 die rechtswidrigen Fake-Testsiegel der test.net GmbH erfolgreich zur Umsatz- und Gewinnsteigerung genutzt haben.