Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Petition an den Landtag von Baden-Württemberg

Pressemitteilung – Stand: 12.08.2023
von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier

An den
Landtag von Baden-Württemberg

Petitionsausschuss
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart

PETITION


JAHRELANGE RECHTSWIDRIGE UNTÄTIGKEIT VON STAATSANWALTSCHAFTEN

IN BADEN-WÜRTTEMBERG

TROTZ VIELFACHER STRAFANZEIGEN UND EINEM EINDEUTIGEN URTEIL DES OLG KÖLN (2020)

Petition: Der Landtag von Baden-Württemberg wird gebeten, die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aufzufordern, ihre jahrelange rechtswidrige Untätigkeit gegenüber rechtswidrigen „Testurteilen“ und „Testsiegeln“ der test.net GmbH und weiterer strafbarer Werbung zu beenden und das Wiederaufnahmeverfahren zum Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, zu beantragen, das von falschen Voraussetzungen ausging, insbesondere dass die fiktiven Testurteile und Testsiegel der test.net GmbH nicht rechtswidrig seien und der einzig vereidigte Hauptzeuge und Inhaber der test.net GmbH, Alexander Haar, glaubwürdig sei (siehe https://www.justizskandal-bw.de/ ).

Beweis für die Richtigkeit:

Das OLG Köln hat im Jahr 2020 bestätigt, dass die Testurteile und Testsiegel der test.net GmbH rechtswidrig, irreführend und unwahr sind, weil in Wirklichkeit keine Tests durchgeführt wurden (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, https://www.justizskandal-bw.de/urteilolgkoeln/ ). Testurteile und Testsiegel ohne die vorherige Durchführung von Tests sind immer rechtswidrig, irreführend, unwahr und damit auch strafbar. Die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg unternehmen jedoch seit der ersten Strafanzeige von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier im Jahr 2014 bis heute nichts gegen die rechtswidrigen, irreführenden, unwahren und strafbaren „Testurteile“ und „Testsiegel“ der test.net GmbH – trotz vielfacher weiterer Strafanzeigen.

Wegen der Untätigkeit der Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg werden Verbraucher und Marktteilnehmer seit nunmehr fast 10 Jahren mit falschen Testurteilen und falschen Testsiegeln der test.net GmbH erfolgreich getäuscht.

Irreführung der Verbraucher durch mehrere Unternehmungen einer Unternehmensgruppe

Die vielfache jahrelange Verwendung falscher Testsiegel durch mehrere Unternehmungen dieser Unternehmensgruppe ist beweisbar.
Im Folgenden soll lediglich eine Auswahl der rechtswidrigen Werbung dieser Unternehmensgruppe präsentiert werden. In anderen Pressemitteilungen befinden sich ausführlichere Darstellungen mit weiteren rechtswidrigen Aktivitäten dieser Unternehmensgruppe, siehe auch www.justizskandal-bw.de .

Inhaltsverzeichnis:

  • REKLAMATION.COM GmbH
  • datenschutz.com GmbH
  • datenschutz.net AG
  • Branchenpunkt GmbH
  • vilobri GmbH
  • AUDATOR SE
  • Forderung.com GmbH
  • bewertung.com GmbH
  • Fake-Software-Unternehmung QuickFace GmbH
  • verbraucherschutz.org e.V.
  • Loewensprung AG
  • Fazit zu den Tätigkeiten der Unternehmensgruppe
  • Fazit zum Justizskandal der falschen Gerichtsurteile und der jahrelangen Untätigkeit der Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg
  • Petition an den Landtag von Baden-Württemberg
  • Über den Autor dieser Petition und Pressemitteilung


REKLAMATION.COM GmbH

Die REKLAMATION.COM GmbH hat sich von drei anderen Fake-Zertifizierungs-Organisationen der eigenen Unternehmensgruppe zertifizieren lassen:

Quelle: https://reklamation.com/about ; entnommen: 18.02.2021

• Das Verbraucherschutz-Siegel stammt von dem „Verbraucherschutz-Verein“ verbraucherschutz.org,
• das Fake-Test-Siegel stammt von der Fake-Test-Unternehmung test.net GmbH und
• das Datenschutzsiegel stammt von der Datenschutz-Unternehmung datenschutz.com GmbH.

Rechtsanwälte stellen dazu fest: „Testunternehmen mussten sich immer wieder der gerichtlichen Überprüfung Ihrer Tests stellen. So hat bspw. das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 01.08.2005, Az.: 16 O 24/05) dazu geäußert, dass Warentests nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Untersuchung
• neutral
• objektiv
• und sachkundig
erfolgt und die Ergebnisse vertretbar erscheinen. Falls es an der Neutralität des Testveranstalters fehlt, so ist der Test wegen Irreführung des Publikums unzulässig und zwar selbst dann, wenn das Ergebnis richtig sein sollte.“
Quelle: https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-werbung-testergebnisse-testurteile.htm ; entnommen: 20.02.2021


datenschutz.com GmbH

Die datenschutz.com GmbH hat ein eigenes Datenschutzsiegel erfunden (siehe unten). Dieses Datenschutzsiegel hat sie auch an die REKLAMATION.COM GmbH vergeben, ohne im Sinne des Verbraucherschutzes darauf aufmerksam zu machen, dass die Unternehmungen derselben Unternehmensgruppe sich hier gegenseitig Testsiegel und die besten Noten geben. Der Verbraucher geht daher falsch davon aus, dass es sich um eine neutrale Bewertung handle.

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/datenschutzbeauftragter/
Entnommen: 08.06.2023

Neben der REKLAMATION.COM GmbH nutzt auch die datenschutz.com GmbH weiterhin das rechtswidrige und vom OLG Köln im Jahr 2020 verbotene Testsiegel. Die Staatsanwaltschaften unternehmen nichts dagegen:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/datenschutzbeauftragter/
Entnommen: 10.06.2023

Außerdem wird zur Täuschung der Verbraucher und Marktteilnehmer falsch behauptet, dass die datenschutz.com GmbH „Testsieger – Ausgezeichnet mit der Note „sehr gut““ sei.
Die datenschutz.com GmbH schadet damit rechtswidrig bspw. TÜV und DEKRA, indem sie durch falsche Behauptungen Verbraucher auf die eigenen Angebote der datenschutz.com GmbH lenkt.

Gleichzeitig lässt sich die datenschutz.com GmbH durch die bewertung.com GmbH sehr gut bewerten (siehe unten), ohne im Sinne des Verbraucherschutzes darauf aufmerksam zu machen, dass die Unternehmungen einer Unternehmensgruppe sich hier gegenseitig die besten Noten geben. Die Verbraucher und Marktteilnehmer gehen daher falsch davon aus, dass es sich um eine neutrale Bewertung handle. Die Staatsanwaltschaften unternehmen nichts dagegen:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/datenschutzbeauftragter/
Entnommen: 10.06.2023

Auch diese angeblich sehr gute Bewertung der datenschutz.com GmbH durch die bewertung.com GmbH, die sich in derselben Unternehmensgruppe befindet und die Bewertungen manipulieren kann, soll die Verbraucher und Marktteilnehmer beeinflussen:

Quelle: https://www.bewertung.com/zertifikat/F3TFPC8UMYKXTDQBMMT7DHETG
Entnommen: 09.06.2023

Zusätzlich wird auch in einem Werbefilm seit vielen Jahren rechtswidrig mit der falschen Behauptung Werbung gemacht, dass die datenschutz.com GmbH Testsieger (der vom OLG Köln im Jahr 2020 verbotenen test.net GmbH) sei. Die Staatsanwaltschaften unternehmen trotz Strafanzeigen seit vielen Jahren nichts dagegen:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/datenschutzbeauftragter/ , entnommen: 02.11.2021; dort immer noch vorhanden am 11.02.2023 und immer noch am 10.06.2023. Auf YouTube.com unter:
https://www.youtube.com/watch?v=-lBP5twEjoQ&t=4s (10.06.2023).

Darüber hinaus wirbt die datenschutz.com GmbH (wahrscheinlich zum Zwecke der Verbrauchertäuschung) unter anderem mit den folgenden Namen:
• CDU-CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
• Landkreis Bamberg
• IHK
• TÜV Süd
• Daimler
• adidas
• Airbus
• DB Bahn
• Sparkasse – und weiteren Unternehmungen und Organisationen

Fraglich ist nämlich, ob dies tatsächlich Kunden der datenschutz.com GmbH sind oder ob hier rechtswidrig einfach aufgrund einer privaten Teilnahme eines einzelnen Mitglieds der jeweiligen Institution falsch behauptet wird, die jeweilige Organisation sei ein „Kunde“. Aus welchen Gründen sollte bspw. der TÜV Süd ein Kunde der datenschutz.com GmbH sein, wenn die datenschutz.com GmbH mit rechtswidriger Werbung behauptet, sie sei besser als der TÜV?

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/
Entnommen: 08.06.2023

Außerdem behauptet die datenschutz.com GmbH falsch und zur Täuschung der Verbraucher, dass sie der günstigste Anbieter auf dem Markt sei:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/datenschutzbeauftragter/
Entnommen: 10.06.2023

Dies ist wiederum eine bewusste Täuschung der Verbraucher, denn Frederick Kubin ist nicht nur Geschäftsführer der datenschutz.com GmbH, sondern auch Geschäftsführer der Branchenpunkt GmbH, die dieselbe Leistung billiger anbietet.
Es handelt sich hier also keinesfalls um fahrlässige, sondern um die vorsätzliche und arglistige Täuschung der Verbraucher und Marktteilnehmer.

Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren trotz vielfacher Strafanzeigen nichts dagegen.

Zusätzlich wird von der datenschutz.com GmbH für eine Ausbildung zum IT-Sicherheitsbeauftragten geworben. Dabei wird ein selbst erfundenes Datenschutzsiegel verwendet und es wird auch hier wieder eine angeblich sehr gute Bewertung der bewertung.com GmbH (die zu derselben Unternehmensgruppe gehört) genutzt, die von der bewertung.com GmbH manipuliert werden kann:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/it-sicherheitsbeauftragter/
Entnommen: 08.06.2023

Gleichzeitig wird von der datenschutz.com GmbH wörtlich behauptet: „Zu unseren Partnern zählen über 10 Prozent aller DAX-Konzerne wie adidas, SIEMENS, DAIMLER oder BASF.

Die datenschutz.com GmbH existiert erst seit 2015. Die Behauptung der datenschutz.com GmbH, dass über 10 Prozent aller DAX-Konzerne wie adidas, SIEMENS, DAIMLER und BASF Partner der datenschutz.com GmbH seien, ist also höchstwahrscheinlich frei erfunden und erlogen. Trotz Strafanzeigen unternehmen die Staatsanwaltschaften nichts gegen die strafbare Werbung.

Auch für diese Ausbildung wird von der datenschutz.com GmbH wieder rechtswidrig mit dem vom OLG Köln im Jahr 2020 verbotenen Testsiegel geworben (siehe unten). Die Staatsanwaltschaften unternehmen trotz Strafanzeigen nichts gegen die strafbare Werbung.

Gleichzeitig werden die Verbraucher und Marktteilnehmer getäuscht, indem die datenschutz.com GmbH behauptet, dass sie bereits seit 24 Jahren existiere. In Wirklichkeit existiert sie laut Gesellschaftsvertrag erst seit 8 Jahren.

Möglicherweise wurde die Domain datenschutz.com vor 24 Jahren angemeldet. Dann wäre die unten dargestellte Werbung trotzdem eine Irreführung der Verbraucher und Marktteilnehmer, weil der normale Verbraucher und Marktteilnehmer beim Lesen der Werbung davon ausgeht, dass diese Unternehmung bereits 24 Jahre lang existiert. Diese Werbung ist rechtswidrig (siehe dazu Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010 - 1 W 12/10 und 1 W 16/10).

Darüber hinaus werden „50.000 Kunden konzernweit“ behauptet. Mit „Konzern“ ist wahrscheinlich die Unternehmensgruppe gemeint, in der sich die datenschutz.com GmbH befindet. Die Zahl „50.000 Kunden“ ist wahrscheinlich frei erfunden:

Quelle: https://www.datenschutz.com/akademie/it-sicherheitsbeauftragter/ ; entnommen: 10.06.2023.

Die datenschutz.com GmbH ist in Wirklichkeit erst 8 Jahre alt:

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-08-20-19-20.pdf ; entn.: 08.06.2023.

Das Landgericht Stuttgart hatte bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass der Leiter der Unternehmensgruppe, Alexander Haar, zur Täuschung vielfache falsche Behauptungen von sich gab, um seine Kleinunternehmen als riesigen Konzern darzustellen:

So behauptete Alexander Haar laut Urteil des Landgerichts Stuttgart:

„inzwischen sei „aus einer kleinen Firma ein Millionen-Konzern mit vielen Tochterfirmen im In- und Ausland geworden ...“. Die Hauptverwaltung der Loewensprung AG wurde mit „Eugen-Mogg-Weg 21, 77749 Hohberg", der Wohnanschrift (von Alexander Haar), angegeben. Es wurden weitere Adressen in Kempten, Paris, San Francisco und Chile genannt und verantwortliche Personen in Bezug auf den Vorstand, den Ehrenpräsidenten, den Aufsichtsrat sowie auf die jeweilige Vertriebsleitung in Europa, Frankreich, Chile und den USA bezeichnet.
Für den Angeklagten entstand dadurch der Eindruck, bei der Loewensprung AG handle es sich um einen weltumspannenden Konzern. Tatsächlich wurden die Geschäftstätigkeiten der Loewensprung AG, die als sogenanntes Start-up begonnen hatte, noch aus der Wohnung von Alexander Haar in Hohberg betrieben.“
Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 14.


datenschutz.net AG

Da die datenschutz.com GmbH mit rechtswidriger Werbung erfolgreich Kunden täuschte, wurde anschließend zusätzlich die datenschutz.net AG gegründet, um den Markt mit rechtswidriger Werbung noch besser ausschöpfen zu können:

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-08-20-36-55.pdf ; entn.: 08.06.2023

Von der datenschutz.net AG wird dieselbe „Datenschutzbeauftragter Ausbildung“ vertrieben wie von der datenschutz.com GmbH.

Wenn Sie ein unfreiwillig komisches Werbevideo sehen wollen, schauen Sie sich den folgenden Film an:

Quelle: https://www.datenschutz.net/datenschutzbeauftragter-ausbildung/ ; entnommen: 08.06.2023.
Ebenso verfügbar auf YouTube.com unter:
https://www.youtube.com/watch?v=WulOIbT3hzM&t=1s

Auch die datenschutz.net AG lässt sich wieder durch die in derselben Unternehmensgruppe befindliche bewertung.com GmbH sehr gut bewerten und täuscht dadurch die Verbraucher und Marktteilnehmer, für die nicht erkennbar ist, dass die bewertung.com GmbH Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist und die Bewertungen manipulieren kann:

Quelle: https://www.datenschutz.net/datenschutzbeauftragter-ausbildung/
Entnommen: 08.06.2023

Quelle: https://www.bewertung.com/zertifikat/G3VHTRRX6977GK7N4FWWG8WU6
Entnommen: 08.06.2023

Darüber hinaus wirbt die datenschutz.net AG (wohl zum Zwecke der Verbrauchertäuschung) unter anderem mit den folgenden Namen und behauptet, dass diese Organisationen ihre Kunden seien:
• Landesamt für Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen

• Landkreis Marburg-Biedenkopf
• Stadt Bad Kissingen
• Siemens
• BASF
• Sparkasse
• Bertelsmann
• Bertelsmann-Stiftung
• etc.

Das genannte Landesamt, der Landkreis, die Stadt, die Stiftung und die Unternehmungen sind höchstwahrscheinlich keine Kunden der datenschutz.net AG. Möglicherweise wird hier rechtswidrig einfach aufgrund einer privaten Teilnahme eines einzelnen Mitglieds der jeweiligen Institution falsch behauptet, die jeweilige Organisation sei ein „Kunde“ oder die „Kunden“ wurden einfach frei erlogen:

Quelle: https://www.datenschutz.net/datenschutzbeauftragter-ausbildung/
Entnommen: 08.06.2023

Auch die datenschutz.net AG behauptet von sich selbst falsch und rechtswidrig, dass sie Testsieger sei. Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren nichts dagegen:

Quelle: https://www.datenschutz.net/datenschutzbeauftragter-ausbildung/
Entnommen: 10.06.2023

Darüber hinaus werden die Verbraucher und Marktteilnehmer in extremer Weise belogen, indem ihnen vorgegaukelt wird, dass die Prüfung von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle abgenommen und bescheinigt wird:

Quelle: https://www.datenschutz.net/datenschutzbeauftragter-ausbildung/
Entnommen: 08.06.2023

Zitat: „Die Prüfung wird von der unabhängigen Zertifizierungsstelle DSCert von der datenschutz.com Institution abgenommen und bescheinigt.“ Gemeint ist damit die datenschutz.com GmbH, die die datenschutz.net AG gegründet hat, um zusätzlich Geld zu verdienen. Es handelt sich bei der datenschutz.com GmbH also um keine unabhängige Zertifizierungsstelle bezüglich der datenschutz.net AG und die Verbraucher und Marktteilnehmer werden getäuscht, indem sie nicht darüber informiert werden, dass die datenschutz.com GmbH die datenschutz.net AG gegründet hat. Es handelt sich hier also wiederum um keine fahrlässige, sondern um die vorsätzliche und arglistige Täuschung der Verbraucher und Marktteilnehmer.

Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren nichts dagegen.

Die datenschutz.com GmbH hat die datenschutz.net AG gegründet:



Sitz der Aktiengesellschaft ist demnach in 70173 Stuttgart.

Die Lüge bezüglich der Zertifizierungsstelle wird auf die Spitze getrieben, indem die datenschutz.com GmbH behauptet, sie sei die in diesem Bereich „führende Zertifizierungsstelle bundesweit“:

Quelle: https://www.datenschutz.com/
Entnommen: 08.06.2023

An dieser Stelle wird von der datenschutz.com GmbH zusätzlich wiederum rechtswidrig und vorsätzlich zur arglistigen Täuschung der Verbraucher und Marktteilnehmer behauptet, sie stehe seit 1998 für Datenschutz und Sicherheit in Europa.
Die datenschutz.com GmbH wurde jedoch erst im Jahr 2015 durch Alexander Haar im Namen seiner Loewensprung AG, 77749 Hohberg, gegründet:

Quelle: Registerdokument

Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren trotz vielfacher Strafanzeigen nichts gegen die strafbare Werbung.

Die falschen Behauptungen der Unternehmen der Unternehmensgruppe werden stets durch erfundene Testsiegel und erfundene Datenschutzsiegel begleitet, die sehr schön und sehr seriös aussehen.

Quelle: https://www.datenschutz.com/institut/  Entnommen: 27.05.2020

Quelle: https://www.datenschutz.com/institut/datenschutzbeauftragter/
Entnommen: 10.06.2023

Dabei werden auch die Farben der Deutschlandflagge integriert, um eine staatliche Zertifizierung vorzutäuschen.

In der Werbung dürfen die Farben Schwarz-Rot-Gold oder Schwarz-Rot-Gelb normalerweise verwendet werden, jedoch ist es rechtswidrig, die Farben so in Siegel und Zertifikate zu integrieren, dass sie eine nicht vorhandene staatliche Bestätigung vortäuschen (siehe Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 6 U 34/11).

Im Siegel aus dem Jahr 2022 werden die Farben Schwarz-Rot-Gelb sogar in der Form einer deutschen Fahne dargestellt. Im geschäftlichen Verkehr ist die Benutzung der deutschen Flagge zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen nicht ohne Genehmigung gestattet.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem ähnlichen Fall die Rechtswidrigkeit des Testsiegels festgestellt: Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 6 U 34/11. Im Testsiegel der datenschutz.com GmbH fehlt der klare Hinweis auf den privatwirtschaftlichen Charakter des Testunternehmens. Das Siegel erweckt den falschen Eindruck, das Testurteil sei von einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung vergeben worden. Dieser Eindruck wird noch durch die Gestaltung des Siegels mit der Integration der deutschen Flagge mit den Farben "Schwarz-Rot-Gold" bzw. Schwarz-Rot-Gelb und der angedeuteten Flagge der Europäischen Union verstärkt.

Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren nichts dagegen.

Die datenschutz.net AG behauptet, (mit ihrer rechtswidrigen Werbung) bereits Tausende von Verbrauchern zu einem Kauf bewegt zu haben und „mehrere tausend Teilnehmer zu Datenschutzbeauftragten ausgebildet“ zu haben. Dabei wird wieder Verbrauchertäuschung begangen, indem falsch behauptet wird, dass der Kurs zum „Datenschutzbeauftragten“ bereits vielfach ausgezeichnet worden sei (siehe unten). Die Staatsanwaltschaften unternehmen nichts gegen die strafbare Werbung.

Quelle: https://www.datenschutz.net/ueberuns.php
Entnommen: 08.06.2023

Darüber hinaus behauptet die datenschutz.net AG: „Gleichzeitig erfüllen wir die Rolle als externe Datenschutzbeauftragte für mehrere hundert Unternehmen in Deutschland und Europa.“ Auch dies ist höchstwahrscheinlich wieder eine falsche Behauptung.

Genauso wie die datenschutz.com GmbH schadet die datenschutz.net AG mit ihrer rechtswidrigen Werbung und den falschen Testsiegeln TÜV und DEKRA etc., indem sie durch falsche Behauptungen Verbraucher und Marktteilnehmer auf die eigenen Angebote der datenschutz.net AG lenkt.

Der Sitz der datenschutz.net AG ist in Stuttgart, aber die Staatsanwaltschaft Stuttgart unternimmt anscheinend weiterhin trotz vieler Hinweise seit vielen Jahren nichts gegen die datenschutz.net AG.

Quelle: https://www.datenschutz.net/ unter Impressum
Entnommen: 08.06.2023


Branchenpunkt GmbH

Auch die Branchenpunkt GmbH bietet dieselbe Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten an.

Dabei behauptet die Branchenpunkt GmbH, „3621 Teilnehmerbewertungen“ seien erfolgt. Zitat: „konzernweit mehr als 15.000 Kunden“ hätten 4,9 von 5 Sternen für die Ausbildung gegeben.

Diese Behauptungen sind höchstwahrscheinlich falsch und dienen der Täuschung der Verbraucher¬ und Marktteilnehmer.

Quelle: https://branchenpunkt.eu/
Entnommen: 10.06.2023

Die Branchenpunkt GmbH behauptet, dass beispielsweise Airbus und Audi etc. Teilnehmer gewesen seien:

Quelle: https://branchenpunkt.eu/
Entnommen: 10.06.2023

Zur Werbung wird auf den Internetseiten der Branchenpunkt GmbH wiederum das erfundene Datenschutzsiegel der datenschutz.com GmbH gezeigt, was verdeutlicht, dass die Unternehmen in der Unternehmensgruppe koordiniert zusammenarbeiten.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch für die Prüfung jede Vor-Ort-Präsenzpflicht entfällt.

Es handelt sich um eine „online Multiple-Choice-Prüfung“, so dass die Prüfung auch problemlos von jeder anderen x-beliebigen Person durchgeführt werden kann, so dass die Teilnehmer und ihr Prüfungsergebnis nicht verifizierbar sind.

Die Branchenpunkt GmbH kann mit diesem Vorgehen Personen eine „Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten (DSGVO)“ bestätigen, die an der Ausbildung nicht teilgenommen haben und die die Prüfung nicht selbst bestanden haben, sondern eine andere Person für sich an der Prüfung haben teilnehmen lassen.

Zur Verbrauchertäuschung wird behauptet, dass die datenschutz.com GmbH eine von der Branchenpunkt GmbH unabhängige Zertifizierungsstelle sei. In Wirklichkeit wurde die Branchenpunkt GmbH von der werbeagentur.com GmbH gegründet, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist (siehe Abbildung der Unternehmensgruppe). Außerdem ist der Geschäftsführer der Branchenpunkt GmbH, Frederick Kubin, gleichzeitig der Geschäftsführer der datenschutz.com GmbH, so dass keinesfalls eine Unabhängigkeit der beiden Unternehmungen besteht.

Zusätzlich wird von der Branchenpunkt GmbH das 2020 vom OLG Köln verbotene Testsiegel zur Werbung verwendet.

Gleichzeitig wird falsch und zur Verbrauchertäuschung behauptet, die Branchenpunkt GmbH sei „Testsieger – Ausgezeichnet mit der Note „sehr gut““:

Quelle: https://branchenpunkt.eu/
Entnommen: 10.06.2023

Darüber hinaus wird der Verbraucher belogen, indem die Branchenpunkt GmbH behauptet, das Seminar sei bereits mehrfach ausgezeichnet worden:

Quelle: https://branchenpunkt.eu/
Entnommen: 10.06.2023


vilobri GmbH

Die vilobri GmbH befindet sich in derselben Unternehmensgruppe und verkauft dieselbe „Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten“ wie die datenschutz.com GmbH und die datenschutz.net AG und die Branchenpunkt GmbH.

Zur Werbung für das Zertifikat der vilobri GmbH werden alle Landesdatenschutzbeauftragten in Deutschland namentlich genannt. Die Staatsanwaltschaften unternehmen nichts dagegen.

Quelle: https://www.vilobri.net/#vorteile ; entnommen: 20.02.2021; immer noch vorhan¬den am 10.06.2023.

Quelle: https://www.vilobri.net (auf Impressum klicken); entnommen: 20.02.2021, immer noch vorhanden am 10.06.2023.

Die Handelsregister-Eintragungen der vilobri GmbH sind falsch, denn dort steht ein anderer Gegenstand des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaften unternehmen trotz mehrfacher Hinweise nichts dagegen.

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-10-01-35-01.pdf
Entnommen: 10.06.2023


AUDATOR SE

Auch die AUDATOR SE behauptet, dass bspw. die CDU-CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag und viele deutsche Großunternehmungen sowie der TÜV Süd etc. Kunden der Unternehmensgruppe (Zitat: „Unternehmensverbund“, siehe unten) seien. Die folgenden Organisationen werden ausdrücklich als „Referenzen“ bezeichnet:

Quelle: https://www.audator.com/company.php
Entnommen: 10.06.2023

Diese Angaben sind wahrscheinlich alle falsch. Die Staatsanwaltschaften unternehmen nichts dagegen.

Die AUDATOR SE macht auch mit einem Foto des Reichstagsgebäudes, dem Sitz des Deutschen Bundestags, Werbung, um eine scheinbare staatliche Bescheinigung vorzutäuschen:

Quelle: https://www.audator.com/
Entnommen: 10.06.2023

Die AUDATOR SE behauptet, dass die Unternehmensgruppe im Bereich von Datenschutz und IT-Sicherheit mehrere tausend Kunden habe und versucht durch diese höchstwahrscheinlich falsche Behauptung, neue Kunden zu gewinnen. Die Audator SE wurde erst im Jahr 2019 gegründet. Die Staatsanwaltschaften unternehmen seit Jahren nichts gegen die strafbare falsche Werbung:

Quelle: https://www.audator.com/press.php
Entnommen: 10.06.2023


Forderung.com GmbH

Auch für die in der Unternehmensgruppe enthaltene Forderung.com GmbH (https://forderung.com/) veröffentlicht die bewertung.com GmbH beste Beurteilungen. Dabei wird gegen den Verbraucherschutz verstoßen, indem nicht darauf hingewiesen wird, dass die Forderung.com GmbH und die bewertung.com GmbH zu derselben Unternehmensgruppe gehören und die bewertung.com GmbH die Bewertungen manipulieren kann.

Zur Täuschung der Verbraucher wird eine unabhängige Zertifizierung vorgetäuscht:

Quelle: https://www.bewertung.com/zertifikat/MDVU74YZCYWEQ79YZYP7DXZ4L
Entnommen: 09.06.2023

Die Forderung.com GmbH wirbt mit dem Siegel der bewertung.com GmbH:

Quelle: https://forderung.com/impressum
Entnommen: 09.06.2023


bewertung.com GmbH

Die bewertung.com GmbH macht zusätzlich strafbare Werbung für Sportwettenanbieter, die laut „White-List“ der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, über keine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag, Stand 5. Juni 2023, verfügen, bspw. für Bet90:

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/bet90/
Entnommen: 09.06.2023

Genauso rechtswidrig macht die bewertung.com GmbH für den Wettanbieter „Rizk“ Werbung, der ebenfalls laut „White-List“ der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, über keine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag, Stand 5. Juni 2023, verfügt.

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/rizk/
Entnommen: 09.06.2023

In dem Fake-Test der bewertung.com GmbH werden (Zitat) „Bestnoten in unserem Rizk Test 2020 für die Wettquoten des Anbieters vergeben.“

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/rizk/
Entnommen: 09.06.2023

Ebenso rechtswidrig macht die bewertung.com GmbH für den Wettanbieter „Unibet“ Werbung, der ebenfalls laut „White-List“ der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, Anstalt des öffentlichen Rechts, über keine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag, Stand 5. Juni 2023, verfügt.

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/unibet/
Entnommen: 09.06.2023

Unter der Tarnkappe eines Fake-Testberichts macht die bewertung.com GmbH Werbung für den „Willkommensbonus“ des Sportwettenanbieters Unibet:

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/unibet/
Entnommen: 09.06.2023

Für Wetten auf Außenseiter stellt der strafbare Fake-Testbericht der bewertung.com GmbH hohe Gewinne in Aussicht:

Quelle: https://www.bewertung.com/testbericht/sportwetten/unibet/
Entnommen: 09.06.2023


Fake-Software-Unternehmung QuickFace GmbH

Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 22.02.2023 ist Alexander Haar im Jahr 2021 verstorben.

Mit der QuickFace GmbH wird kein Geld verdient. Die QuickFace GmbH ist jedoch direkt und indirekt die Muttergesellschaft von vielen Unternehmungen von Alexander Haar:


Da die QuickFace GmbH seit vielen Jahren überhaupt keine Dienstleistungen wie die im Handelsregister angegebenen „Die Entwicklung und der Vertrieb von Software, Internetanwendungen und Webseiten sowie die Erbringung diesbezüglicher Beratungs- und Serviceleistungen“ mehr erbringt, sind die Handelsregister-Neueintragungen vom 16.05.2019 beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregister-Nummer HRB 769437 ebenfalls falsch! Die Staatsanwaltschaft Stuttgart unternimmt seit vielen Jahren trotz Kenntnis nichts dagegen.

Nach dem Tod von Alexander Haar wird die QuickFace GmbH nun von Thomas William Tebbel geführt:

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-09-18-19-35.pdf
Entnommen: 09.06.2023


verbraucherschutz.org e.V.

Strafrechtlich und steuerrechtlich ist auch der „Verbraucherschutz-Verein“ verbraucherschutz.org e.V. zu überprüfen. Durch alte Screenshots ist beweisbar, dass Verbraucherschutz.org von der Liobis GmbH, Geschäftsführer Thomas Tebbel, gegründet wurde. Später wurde ein Verein daraus gemacht, der vorgibt, sich um Verbraucherschutz zu kümmern:

Quelle: www.verbraucherschutz.org ; entnommen: 27.05.2020

Mit diesem „Verbraucherschutz-Verein“ werden einerseits Einnahmen durch Zertifizierungen generiert und andererseits wird das erfundene Verbraucherschutzsiegel zur Werbung für Unternehmungen der Unternehmensgruppe verwendet.
Dieses erfundene Verbraucherschutzsiegel wird durch die Unternehmen der Unternehmensgruppe zur Werbung genutzt:

Quelle: https://www.verbraucherschutz.org/zertifizierung-unternehmen
Entnommen: 18.02.2021

Mit verbraucherschutz.org wird möglicherweise das Vereinsrecht missbraucht, um Verbraucherschutz-Zertifikate anzubieten und zu verkaufen bzw. innerhalb der Unternehmensgruppe zur Werbung zu verwenden.

Auf den angeblichen „Verbraucherschutzverein“ verbraucherschutz.org e.V. ist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Dresden analog anzuwenden: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.07.2012 - 14 U 167/12. Es ist verboten, mit einem Verbraucherschutzsiegel zu werben, wenn eine echte Prüfung nicht stattfindet. Der Verein verleiht das Siegel gegen Zahlung eines Entgelts lediglich auf Basis eigener Angaben der Unternehmen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands an, dass die Werbung mit dem Siegel irreführend ist. Sie erweckt den falschen Eindruck, die ausgesprochene Empfehlung beruhe auf einer objektiven Bewertungsmethode. Durch den Namen verbraucherschutz.org erwartet der Verbraucher zudem, dass nicht nur objektive, sondern besonders strenge, an den Verbraucherinteressen ausgerichtete Bewertungskriterien für die Empfehlung angelegt wurden (so das Oberlandesgericht Dresden im oben genannten Urteil). Tatsächlich fehlt es jedoch an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren.

Daher ist die Werbeaussage „geprüft und empfohlen“ innerhalb des Fake-Testsiegels des angeblichen „Verbraucherschutzvereins“ verbraucherschutz.org e.V. rechtswidrig:

Wie üblich unternehmen die Staatsanwaltschaften seit vielen Jahren trotz vielfacher Strafanzeigen nichts dagegen.


Loewensprung AG

Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung wird der Tod von Alexander Haar festgestellt:

Quelle: Außerordentliche Aufsichtsratssitzung der Loewensprung AG vom 17.02.2022, Seite 1, 20355_HRB152546_PRB_R_2022-02-18_15911544_73852.pdf

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-09-18-42-09.pdf
Entnommen: 09.06.2023

Es ist davon auszugehen, dass die Handelsregister-Eintragungen zum „Gegenstand des Unternehmens“ nun falsch sind, denn die Loewensprung AG hat ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und die Domain der Loewensprung AG wird zum Verkauf angeboten.

Quelle: file:///C:/Users/C/Downloads/registerdocument-2023-06-10-01-27-26.pdf
Entnommen: 10.06.2023

Quelle: https://loewensprung.com/de-de
Entnommen: 10.06.2023

Die Staatsanwaltschaften unternehmen wahrscheinlich wie üblich diesbezüglich nichts.


Fazit zu den Tätigkeiten der Unternehmensgruppe

Die Unternehmensgruppe beweist, wie mit der Irreführung von Verbrauchern und Marktteilnehmern Millionen verdient werden können und die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg dies trotz vielfacher Strafanzeigen gegen die Unternehmensgruppe nicht verhindern.

Erstaunlicherweise unternehmen die Staatsanwaltschaften sowie das Justizministerium in Baden-Württemberg seit vielen Jahren nichts zum Schutz der Verbraucher und Marktteilnehmer oder zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter der Unternehmensgruppe.

Mit dieser Petition wird der Landtag von Baden-Württemberg gebeten, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aufzufordern, ihre –trotz vielfacher Strafanzeigen gegen die genannten Unternehmungen – jahrelange rechtswidrige Untätigkeit der Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg endlich zu beenden.


Fazit zum Justizskandal der falschen Gerichtsurteile und der jahrelangen Untätigkeit der Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg

Mitglieder der Unternehmensgruppe betreiben Irreführung von Verbrauchern und Marktteilnehmern durch eine Vielzahl falscher Aussagen im Internet und mit falschen Testsiegeln und falschen Zertifizierungen: Diese rechtswidrigen Aktivitäten der Mitglieder der Unternehmensgruppe müssen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit ihrer Zeugenaussagen vor Gericht berücksichtigt werden. Dies war 2017 vor dem Landgericht Stuttgart noch nicht möglich, da die rechtswidrigen Aktivitäten der Unternehmensgruppe damals noch von den Staatsanwaltschaften falsch als rechtmäßig bezeichnet wurden. Die Staatsanwaltschaften bezeichneten die rechtswidrigen „Testurteile“ und die rechtswidrigen „Testsiegel“ als rechtmäßig; das OLG Köln hat 2020 diese falsche Auffassung zu Recht widerlegt. Die Staatsanwaltschaften blieben jedoch weiterhin jahrelang untätig, wie im Rahmen dieser Petition bewiesen wird.

Die Untätigkeit der Staatsanwaltschaften ist auch aus den folgenden Gründen rechtswidrig, die regelmäßig von Gerichten bestätigt wurden:

  • Bewerben Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können (Bundesgerichtshof, Urt. v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20). Die test.net GmbH hat nach dem Urteil des OLG Köln, 2020, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Deshalb konnte und kann der Verbraucher keine Informationen über die fehlenden Grundlagen der Fake-Tests erhalten.
  • Es fehlen Links der Fake-Testsiegel der test.net GmbH zu deren Fake-Testprozedere und zu den jeweiligen Fake-Testergebnisseiten.
  • In diesem Zusammenhang ist auch rechtswidrig, dass die Verbraucher und Marktteilnehmer nicht darüber informiert werden, anhand welcher Kriterien die angebliche Prüfung erfolgt sei. Dies gilt für alle Fake-Testergebnisse der test.net GmbH, die in dieser Pressemitteilung genannt werden.
  • Die Fake-Tests der test.net GmbH sind außerdem nach mehreren Jahren veraltet, da sich die Marktverhältnisse und die Angebote in der Zwischenzeit verändert haben. Eine Werbung mit veralteten Testurteilen ist rechtswidrig.
  • Testergebnisse suggerieren Neutralität. Bei den in dieser Pressemitteilung genannten Fake-Testergebnissen handelt es sich jedoch um „Testergebnisse“ von Unternehmungen durch Unternehmungen derselben Unternehmensgruppe (siehe dazu die Abbildung der Unternehmensgruppe). Die Unterlassung der Information der Verbraucher und Marktteilnehmer darüber, dass die test.net GmbH kein neutraler Testveranstalter ist, ist rechtswidrig.
  • Die Bezeichnungen als „Testsieger“ der test.net GmbH sind irreführend und unwahr, da in Wirklichkeit keine Tests durchgeführt wurden und es daher auch keine „Testsieger“ geben kann. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass falls mit einer Testsieger-Behauptung geworben wird, für den Verbraucher möglich gemacht werden muss, Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests zu überprüfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20). Alle „Testsieger“-Werbungen der Unternehmungen der Unternehmensgruppe sind daher rechtswidrig.
  • Die Werbung mit Testergebnissen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und die daraus gezogenen Schlüsse vertretbar sind (siehe bspw. Landgericht Potsdam, Urteil vom 06.05.2011 - 51 O 65/10 -). Alle drei Kriterien werden von der test.net GmbH und den in dieser Pressemitteilung genannten Unternehmungen der Unternehmensgruppe nicht eingehalten. Alle in dieser Pressemitteilung genannten Werbungen mit Testergebnissen sind daher rechtswidrig.
  • Die Werbung der datenschutz.com GmbH mit der falschen Behauptung, dass sie bereits seit 24 Jahren existiere, ist rechtswidrig (siehe dazu Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010 - 1 W 12/10 und 1 W 16/10).
  • Die Werbung der bewertung.com GmbH für nicht zugelassenes Glücksspiel ist strafbar. Strafrechtlich einschlägig ist hier § 284 Abs. 4 StGB, wonach das Werben für ein verbotenes Glücksspiel mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bedroht ist.
  • Durch Internetarchive lässt sich belegen, dass es für die in dieser Pressemitteilung genannten Fake-Tests und Fake-Testsiegel der test.net GmbH für die Unternehmen datenschutz.com GmbH, datenschutz.net AG, reklamation.com GmbH, Branchenpunkt GmbH niemals Links oder Webseiten mit Informationen zu Fake-Testprozedere oder Fake-Testergebnisseiten gab. Auch wenn es sie gegeben hätte, würden sie entsprechend der Feststellungen des OLG Köln im Urteil vom 30.10.2020, Gz. 6 U 136/19, nicht den rechtlichen Anforderungen an Tests genügen. Es handelt sich um rein willkürliche und unwahre Fake-Testergebnisse, die für strafbare Werbung genutzt werden.

Die jahrelange Untätigkeit der Staatsanwaltschaften ist daher rechtswidrig und möglicherweise strafbar.


Petition an den Landtag von Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg wird gebeten, die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aufzufordern, ihre jahrelange rechtswidrige Untätigkeit gegenüber rechtswidrigen „Testurteilen“ und „Testsiegeln“ der test.net GmbH und weiterer strafbarer Werbung zu beenden und das Wiederaufnahmeverfahren zum Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, zu beantragen, das von falschen Voraussetzungen ausging, insbesondere dass die fiktiven Testurteile und Testsiegel der test.net GmbH nicht rechtswidrig seien und der einzig vereidigte Hauptzeuge und Inhaber der test.net GmbH, Alexander Haar, glaubwürdig sei (siehe https://www.justizskandal-bw.de/ ).

Das Wiederaufnahmeverfahren ist erforderlich, weil sich durch das Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, herausgestellt hat, dass das Urteil des LG Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, von falschen Voraussetzungen ausging, insbesondere dass die fiktiven Testurteile und Testsiegel der test.net GmbH nicht rechtswidrig seien und der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander Haar glaubwürdig sei. In Wirklichkeit wollte er lediglich sein rechtswidriges Geschäftsmodell der Verwendung strafbarer, irreführender und unwahrer Testsiegel zur Umsatzmaximierung gegen Pressemitteilungen schützen und hatte deshalb Prof. Jöstingmeier wegen seiner Pressemitteilung angezeigt. Das OLG Köln hatte im Jahr 2020 festgestellt, dass die Behauptungen der Zeugen und Rechtsanwälte der test.net GmbH unglaubwürdig sind. Daher verwarf das OLG Köln 2020 zu Recht den Vortrag der Zeugen und der Rechtsanwälte der test.net GmbH von Alexander Haar:

Quelle: Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Gz. 6 U 136/19, Seite 25.

Das OLG Köln hat im Jahr 2020 die Aussagen der Vertreter und Zeugen der Unternehmensgruppe zu Recht als unglaubwürdig eingestuft und verworfen. Diese festgestellte Unglaubwürdigkeit muss nun auch beim Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, nachträglich berücksichtigt werden.

In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, steht bewiesenermaßen enorm viel Unsinn und es ist unerträglich, dass in einem Rechtsstaat achselzuckend darauf reagiert wird und die Staatsanwaltschaft kein Wiederaufnahmeverfahren beantragt!

Die Staatsanwaltschaft sollte endlich ihrer Aufgabe gerecht werden und ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen.

Diese Pressemitteilung ist auch als Download verfügbar unter:
www.Justizskandal-BW.de
Unter www.Justizskandal-BW.de befinden sich viele weitere Informationen zu dem jahrelangen Justizskandal in Baden-Württemberg.


V. i. S. d. P.:

Über den Autor dieser Petition und Pressemitteilung

Prof. Dr. rer. pol. Ref. jur. Bernd Jöstingmeier ist seit 2002 Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Personalwesen, Führung, Organisation und Innovationsmanagement an der staatlichen Berufsakademie Stuttgart, heute Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart. Im Jahr 2003 gründete er zusammen mit anderen Wissenschaftlern den Innovationsmanagementverband mit Sitz in Saarbrücken und war der erste Vorstandsvorsitzende des Verbandes (2003-2006). Zusätzlich war er von 2003 bis 2007 als Professor im Rahmen des internationalen MBA-Aufbaustudiengangs „Business & Management in International Industry“ der Open University Business School (OU), Großbritannien, in Zusammenarbeit mit der Berufsakademie, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) und der BBQ Berufliche Bildung gGmbH aktiv.

Prof. Dr. Jöstingmeier hat ein wirtschaftswissenschaftliches und rechtswissenschaftliches Doppelstudium absolviert und beide Studiengänge an der Philipps-Universität Marburg abgeschlossen (Diplom-Kaufmann; Referendar jur.). Zusätzlich studierte er das Schwerpunktprogramm „Internationale Unternehmenstätigkeit“ mit Zertifikat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Am Lehrstuhl für Industriebetriebslehre der Philipps-Universität Marburg arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Dr. Dres. h.c. Eberhard Dülfer insbesondere im Bereich des Internationalen Managements.

1991 war er Seminarleiter für „Economics and Management“ an der University of Kent at Canterbury sowie 1991 und 1992 Übungsleiter für die „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. 1993 promovierte er am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg mit der Dissertation „Zur Unternehmensethik international tätiger Unternehmungen“.

Von 1993 bis 1995 war er Geschäftsführer des Instituts für Genossenschaftswesen an der Philipps-Universität Marburg und gleichzeitig Geschäftsführer der Fördergesellschaft des Instituts. Im Wintersemester 1994/95 erhielt er einen Lehrauftrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. Danach wurde er Mitarbeiter der Geschka & Partner Unternehmensberatung, bevor er im selben Jahr zur Union Krankenversicherung AG (UKV), der privaten Krankenversicherung der öffentlichen Versicherer, wechselte. Er begann dort als Assistent des Vorstandsvorsitzenden und wurde Projektleiter zur Einführung einer neuen Projektorganisation für die gesamte Unternehmung. Später wurde er Leiter der Personalabteilung sowie Leiter des Vorstandsstabs der Union Krankenversicherung AG.

An der Technischen Universität Darmstadt hielt er 2004 und 2005 Gastvorlesungen über „Personalmanagement und -führung in neu gegründeten Unternehmen“ in Zusammenarbeit mit dem Fachgebiet Unternehmensgründung des Instituts für Betriebswirtschaftslehre. Im Sommersemester 2007 erhielt er den Lehrauftrag für „Technologie- und Innovationsmanagement“ an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. Im Wintersemester 2008/2009 erhielt er den Lehrauftrag zur Vorlesung „Human Resources Management“ an der Hochschule für Technik, Stuttgart. Seit 2014 bis 2023 hat er neben seiner Tätigkeit für die Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, vielfach Lehraufträge der FOM Hochschule erhalten, unter anderem für die Vorlesungen „Internationalisierungsstrategien“, „International Economics – Foreign Trade“, „Human Resources“, „Personalentwicklung“, „Marketing Controlling“ und „Personalcontrolling“ sowie verschiedene Kompaktkurse.

Er ist begeisterter Schlagzeuger (Hobby) und ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Deutschen Rock- und Pop-Musikerverbandes e.V.

Er kämpft für Verbraucherschutz und ist seit 2014 gegen die test.net GmbH vorgegangen. Die test.net GmbH stellte falsche Testurteile und Testsiegel her und verbreitete sie, bevor die test.net GmbH schließlich am 30.10.2020 durch das OLG Köln als rechtswidrig eingestuft und verboten wurde.

Er ist Mitglied der evangelischen Kirche und Christ aus Überzeugung.


Adresse:
Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier
Washingtonring 100
71686 Remseck am Neckar

E-Mail: Justizskandal@Justizskandal-BW.de

Weitere Informationen gibt es auf
www.Justizskandal-BW.de

Von dieser Pressemitteilung wird es mehrere Updates geben. Abmeldungen vom Newsletter sind durch einfache E-Mail an Justizskandal@Justizskandal-BW.de möglich.

Diese Pressemitteilung enthält Ergebnisse jahrelanger Forschung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier. Die Freiheit von Forschung und Lehre sind gemäß Grundgesetz geschützt: „Forschung und Lehre sind frei“, Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz.

Kontakt: Justizskandal@Justizskandal-BW.de

Die Veröffentlichung eines Buches über den Justizskandal ist beabsichtigt. Dafür wird ein/e Co-Autor/in (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) gesucht.


Für den Download der Petition an den Landtag von Baden-Württemberg und der entsprechenden Pressemitteilung vom 12.08.2023 (ca. 5 MB) mit Abbildungen klicken Sie bitte hier!


Für den Download der Anlage zur Petition an den Landtag von Baden-Württemberg vom 12.08.2023 (ca. 1 MB) klicken Sie bitte hier!