Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Richter Reiner Skujat

Zum Thema: Staatsanwalt Thomas Hochstein und Richter Reiner Skujat erkennen die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH nicht (Hier klicken!)

Zum Thema: Falsche Aussagen der Zeugen der Unternehmen von Alexander H. wurden vom Richter Reiner Skujat stets als Irrtum oder Gedächtnisfehler entschuldigt (Hier klicken!)

Zum Thema: Richter Reiner Skujat stellt im Urteil für ihn unerklärliche vielfache falsche Aussagen des Alexander H. fest und behauptet, dass Alexander H. glaubwürdig sei (Hier klicken!)

Zum Thema: Richter Reiner Skujat behauptet im Urteil falsch, dass der Text einer empfangenen unsignierten E-Mail nur mit einem immens hohen technischen Aufwand gefälscht oder verfälscht werden kann (Hier klicken!)

Zum Thema: Richter Reiner Skujat schreibt bloße Vermutungen in sein Urteil (Hier klicken!)

Zum Thema: Zweimal: Richter Reiner Skujat erfindet im Urteil einen immens hohen technischen Aufwand für die Manipulation einfacher E-Mails, obwohl empfangene E-Mails einfach und in Sekunden verfälscht werden können (Hier klicken!)


Aus welchen Gründen war Richter Reiner Skujat nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit bestimmter Tätigkeiten der Unternehmungen von Alexander H. zu erkennen, obwohl die Rechtswidrigkeit offensichtlich war?

Richter Reiner Skujat hat die wichtige E-Mail vom 7. Januar 2014, 1.30 Uhr, von Alexander H. nur unvollständig im Urteil des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, abgedruckt. Unter anderem fehlt der wichtige Hinweis im Urteil von Richter Reiner Skujat, dass Alexander H. in seiner E-Mail zugegeben hatte, dass bei einem Vergleichstest der Werbewirksamkeit des Testsiegels der Stiftung Warentest im Vergleich zur Werbewirksamkeit des Fake-Testsiegels der test.net GmbH von Alexander H. eine bessere Note im Fake-Testsiegel als im Testsiegel der Stiftung Warentest stand.

Diese Information fehlt im Urteil von Richter Reiner Skujat. Beweis: Kopie aus Seite 23 des Urteils des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017:

Den wichtigen Hinweis aus der E-Mail von Alexander H., dass das Fake-Testsiegel der Fake-Testunternehmung test.net GmbH mit einer besseren Note als die Note des Testsiegels der Stiftung Warentest ausgestattet worden war, hatte Richter Reiner Skujat nicht in sein Urteil mit aufgenommen! Die wichtige Textpassage der E-Mail von Alexander H., die von Richter Reiner Skujat nicht in sein Urteil aufgenommen wurde, lautet:

„Anbei findet ihr die Logos, die jetzt mit fünfstelligen Tagesumsätzen getestet worden sind. test.net ist um exakt 63,24% erfolgreicher als Stiftung Warentest.
Natürlich liegt das auch an den Noten – wir haben bei test.net eine viel bessere Bewertung erhalten als bei der Stiftung Warentest, dennoch zeigt der Splittest, dass unser Label durchaus mithalten kann mit dem des großen Konkurrenten“

Richter Reiner Skujat hatte diese E-Mail vom 7. Januar 2014 vollständig und zusammen mit anderen E-Mails durch Prof. Jöstingmeier erhalten.


Zur Täuschung potenzieller Kunden hatte die werbeagentur.com AG von Alexander H. in ihrer Werbedatei „Trustelemente im E-Commerce: Wie groß ist der Unterschied zwischen Prüfsiegeln? Fallstudie: test.net vs. Stiftung Warentest“ dagegen falsch behauptet, der Vergleichstest sei „ceteris paribus“ durchgeführt worden, also auch mit denselben Testnoten auf den beiden Testsiegeln durchgeführt worden:


Hier erhalten Sie das Original der Werbedatei „Trustelemente im E-Commerce: Wie groß ist der Unterschied zwischen Prüfsiegeln? Fallstudie: test.net vs. Stiftung Warentest“ mit den falschen Behauptungen der werbeagentur.com AG im PDF-Format. (Hier klicken!)

Statt identischer Noten wurden zur Täuschung im Vergleichstest zwei Testsiegel mit unterschiedlichen Noten verwendet:

Quelle: Strafanzeige von Prof. Jöstingmeier vom 3. August 2016 wegen falscher Test-Siegel gegen Alexander H., Vorstandsvorsitzender der LOEWENSPRUNG AG, und seinen Unternehmensverbund, Seite 22 f.

Kein Wunder, dass die getäuschten Verbraucher das mit dem Fake-Testsiegel der test.net GmbH beworbene Produkt mit der Fake-Testnote „Sehr gut 1,1“ und der falschen Behauptung „TESTSIEGER (Rang 1 von 62 Anbietern)“ viel häufiger kauften als das mit dem zutreffenden Stiftung-Warentest-Siegel der Note 2,3 beworbene Angebot.

Richter Reiner Skujat hatte die vollständige E-Mail von Alexander H. vom 7. Januar 2014 in seinen Akten. Trotzdem unternahm er bezüglich der Täuschung der Verbraucher durch die Unternehmen von Alexander H. nichts.

Bis heute sind auch die hohen Einnahmen, die durch den jahrelangen Einsatz der Fake-Testsiegel für den Millionär Alexander H. entstanden sind, anscheinend noch nicht vom Staat eingefordert worden. Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein hatten in dieser Hinsicht nichts unternommen.

Alexander H. hatte in seiner Mail vom 7. Januar 2014, 01.30 Uhr, geschrieben: „Auf den Webseiten unserer Kunden haben wir einige Millionen Besucher pro Monat.“:


Richter Reiner Skujat hat in seinem Urteil auch nicht die enormen Einnahmen erwähnt, die sich mit den Fake-Testsiegeln erzielen lassen, so wie es Alexander H. in seiner E-Mail vom 14. Januar 2014, 0.46 Uhr, bestätigt hatte, die Richter Reiner Skujat vorlag:

„Außerdem können wir festhalten, dass der Wert unseres Siegels enorm ist. Der in diesem Test befindliche Shop ist nicht gerade riesig. Dennoch wurde hier ein sehr direkt messbarer Mehrwert von 118.104,60 EUR pro Jahr erzielt – das gilt natürlich im Speziellen für diesen Shop und nicht im Allgemeinen für andere Shops. Dennoch ist diese Zahl beeindruckend, wenn wir das Geschäft mal mit 2,5 Jahren bewerten (eine für Internetgeschäfte gängige Methode), haben wir alleine durch den Tausch der Siegel einen Mehrwert für den Shop von 295.261,50 EUR geschaffen. Das Beste ist, dass das kein theoretischer Wert ist sondern ein tatsächliches Ergebnis, das in etwa 2,5 Jahren ziemlich exakt so auf einem Bankkonto wiederzufinden sein wird.
Was mich an diesem Beispiel beeindruckt, ist die Tatsache, dass man nur mit dem Test und einem Siegel den Gegenwert eines Einfamilienhauses schaffen kann und dass das keine abstrakte Zahl bleibt sondern tatsächlich so als Wert realisiert wird.“

Dabei bezog sich Alexander H. bei dem Wert 118.104,60 EUR pro Jahr lediglich auf ein einziges Fake-Testsiegel in einem einzigen Internetshop.

Da Alexander H. auf den Webseiten seiner Kunden einige Millionen Besucher pro Monat hat (siehe Seite 23 des Urteils des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017), betragen die Umsatzsteigerungen durch die Fake-Testsiegel mehrere Millionen Euro.

Richter Reiner Skujat unterließ es, diese Informationen und Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden E-Mails von Alexander H. in sein Urteil aufzunehmen.

Richter Reiner Skujat unterließ dies, obwohl er wusste, dass die Unternehmen von Alexander H. sich an den durch die Fake-Testsiegel bewirkten Umsatzsteigerungen ihrer Kunden finanziell beteiligen ließen. Beweis: Von der Loewensprung AG wird im Urteil festgestellt, dass diese sich an den Umsatzsteigerungen ihrer Kunden beteiligen ließ. Alexander H. war Vorstandsvorsitzender und Eigentümer der Loewensprung AG:

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 12.

Auch in seiner E-Mail vom 30. Mai 2014, 21.53 Uhr, bestätigte Alexander H., dass sein Unternehmen mit der Beteiligung an Umsatzsteigerungen der Kunden (Bezahlung auf Erfolgsbasis) Millionen verdient:

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 34 f.

Es ist zu befürchten, dass die Staatsanwaltschaften bis heute die von Alexander H. erhaltenen Beteiligungen an Umsatzsteigerungen durch Fake-Testsiegel und damit zu Unrecht erhaltenen Millionen Euro nicht zurückgefordert haben!

Wann wird dies endlich geschehen?

Alle relevanten Informationen hatte Prof. Jöstingmeier dem Richter Reiner Skujat gegeben und Richter Skujat hielt dies auf Seite 64 seines Urteils fest und unternahm NICHTS, um das Betrugsmodell zu stoppen:


Prof. Jöstingmeier hatte am 3. August 2016 nochmals Strafanzeige wie bereits im Jahr 2014 wegen der falschen Testsiegel gegen Alexander H. und seinen Unternehmensverbund erstattet und ausführlich die durchgeführte Täuschungsmethode erläutert. Auch die oben gezeigten verschiedenen Testsiegel zeigte und erläuterte Prof. Jöstingmeier und übersandte seine Strafanzeige nicht nur an die Staatsanwaltschaft, sondern auch an die Justiz- und Verbraucherschutzminister des Bundes und der Länder. Wieder geschah nichts!

Darüber hinaus wurden zur Täuschung potenzieller Kunden von der werbeagentur.com AG von Alexander H. unter Berufung auf Behauptungen der test.net GmbH von Alexander H. Bewertungen von „einigen tausend“ Nutzern behauptet, die nicht stattgefunden hatten:

Quelle: Werbedatei „Trustelemente im E-Commerce: Wie groß ist der Unterschied zwischen Prüfsiegeln? Fallstudie: test.net vs. Stiftung Warentest“.

Lutz D. war die entscheidende Person bezüglich des erfundenen Testverfahrens. Im Urteil steht dazu Folgendes:

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 13.


Lutz D., der ehemalige Geschäftsführer der Fake-Testunternehmung test.net GmbH, hatte vor dem Landgericht Stuttgart bei der Befragung durch Richter Reiner Skujat zugegeben, dass die Fake-Tests hinsichtlich des Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums nicht funktionierten:

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 83.


Fazit zu diesem Themenbereich des Urteils

Richter Reiner Skujat war trotz aller Informationen nicht in der Lage, die rechtswidrigen Tätigkeiten und Täuschungshandlungen der Unternehmen von Alexander H. zu erkennen, obwohl dies für einen rechtswissenschaftlichen Laien wie Prof. Jöstingmeier ohne weiteres möglich war.

Die Behauptung der werbeagentur.com AG in der Werbedatei „Trustelemente im E-Commerce: Wie groß ist der Unterschied zwischen Prüfsiegeln? Fallstudie: test.net vs. Stiftung Warentest“, dass der Vergleich der Testsiegel der Stiftung Warentest und der test.net GmbH ceteris paribus durchgeführt worden sei, war falsch.

Richter Reiner Skujat stellte dies in seinem Urteil nicht fest!

Damit hatte nicht nur die test.net GmbH von Alexander H. rechtswidrige Täuschungen von potenziellen Kunden begangen, sondern auch die werbeagentur.com AG von Alexander H. hatte potenzielle Kunden mit ihrer Werbedatei „Trustelemente im E-Commerce: Wie groß ist der Unterschied zwischen Prüfsiegeln? Fallstudie: test.net vs. Stiftung Warentest“ mit falschen Behauptungen der test.net GmbH von Alexander H. getäuscht.

Zusätzlich hat der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH, Lutz D., gegenüber Richter Reiner Skujat selbst festgestellt, dass die Fake-Tests hinsichtlich eines Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums in Wirklichkeit nicht funktionierten (Urteil, Seite 83).

Trotzdem behauptete Richter Reiner Skujat, dass er die Rechtswidrigkeit der angeblichen Tests und der test.net GmbH von Alexander H. nicht erkennen könne, obwohl ihm der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH im Landgericht Stuttgart gesagt hatte, dass der Bewertungsmechanismus der angeblichen Tests auf der Grundlage eines Verbraucherforums nicht funktionierte!

Es wird ein ewiges Rätsel bleiben, wieso Richter Reiner Skujat die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und die Rechtswidrigkeit der Werbung mit Fake-Testsiegeln nicht erkennen konnte.

Das hat sicher gar nichts damit zu tun, dass auch der Vater von Alexander H. ein Richter ist oder war.


Es ist zu befürchten, dass die Staatsanwaltschaften bis heute die von Alexander H. erhaltenen Beteiligungen an Umsatzsteigerungen durch Fake-Testsiegel und damit zu Unrecht erhaltenen Millionen Euro nicht von Alexander H. und seinen Unternehmen zurückgefordert haben!
Wann wird dies endlich geschehen?


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