Verfassungswidrigkeit des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 Ds 115 Js 80478/14, vom 13.06.2016
47) Verfassungswidrigkeit des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 Ds 115 Js 80478/14, vom 13.06.2016
Bereits das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart hatte gegen logische Grundregeln verstoßen.
Der wörtlich im Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart zitierte Satz lässt keinen Interpretationsspielraum zu:
„Ich habe die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben." (Protokoll des Amtsgerichts vom 28.04.2016, Seite 4, Blatt 505 der Akte; siehe Anlage L).
Hiermit wird eindeutig festgestellt, dass Prof. Jöstingmeier bei seiner Befragung durch Oberstaatsanwalt Thul-Epperlein gesagt hat, dass er die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben hat.
Diese Feststellung wurde von der zuständigen Richterin Rudolph im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart mit keinem Wort berücksichtigt.
Damit wurde Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz von der Richterin am Amtsgericht Rudolph verweigert.
Das Landgericht Stuttgart wollte diesen Verstoß gegen die Verfassung nachträglich durch bloße Vermutungen heilen:
„Die Berufungskammer hält es ... vielmehr für möglich, dass der Satzinhalt, den der Angeklagte als Widerruf auslegt, dahin zu interpretieren sein könnte, ...“ (Urteil des Landgerichts Stuttgart, Seite 127).
Ein eindeutiger Verfassungsverstoß kann nicht nachträglich durch bloße Vermutungen geheilt werden.
Auch Richter Reiner Skujat hat festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nicht verwendet werden darf: „Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass die dortigen Angaben des Angeklagten aus rein prozesstaktischen Motiven heraus erfolgten, wurden sie von der Berufungskammer bei ihrer Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten nicht berücksichtigt“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 124).