Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Die Fälschung einer empfangenen unsignierten E-Mail ist technisch nicht beweisbar

38) Die Fälschung einer empfangenen unsignierten E-Mail ist technisch nicht beweisbar

Die Fälschung einer empfangenen E-Mail ist technisch nicht beweisbar. Dies bestätigte auch Staatsanwalt Thomas Hochstein und sogar Richter Reiner Skujat stellte in seinem Urteil fest, dass sich einem ausgedruckten oder versandten E-Mail-Text eine Fälschung nicht ansehen lässt:

„möglich war und heute noch ist, u.a.

-sowohl (Original)-Header-Einträge, die sich über beliebig manipulierbaren E-Mail-Texten befinden, als auch E-Mails inhaltlich komplett oder nur zum Tell zu verändern und diese Fälschung als Ausdruck vorzulegen oder an andere Personen mit verfälschten Headern oder E-Mail-lnhalten zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

„Möglichkeit, dass dies nachträglich nicht mehr zu erkennen ist. Auch bei einer ausgedruckten E-Mail kann gegebenenfalls nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob diese E-Mail zuvor verfälscht oder gefälscht wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

„Da keine Logfiles bestanden, kann heute keine Aussage mehr dazu getroffen werden, ob eine frühere E-Mail tatsächlich versandt wurde oder nicht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

Bei einer gefälschten oder verfälschten E-Mail steht einfach Aussage gegen Aussage.

Eine höhere Zuverlässigkeit bieten E-Mails mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese lagen hier jedoch nicht vor.

E-Mails lassen sich auf der Empfängerseite ... einfach manipulieren oder von Grund auf fälschen. Der Inhalt sowie die Metadaten (unter anderem Absender und Empfangsdatum) liegen auf dem Mailserver i.d.R. in Textform vor. Technisch ist es daher ohne weiteres möglich, die Meta- und Inhaltsdaten einer E-Mail beliebig zu gestalten oder zu modifizieren und diese dann auf einem Server zu speichern.“ (Quelle: https://www.uni-saarland.de/fileadmin/upload/lehrstuhl/sorge/Paper-Downloads/01_M%C3%B6llers_Salemi_Schliwinski.pdf , Seite 175; Frederik Möllers / Simone Salemi / Natascha Schliwinski: DIGITALE BEWEISE IM STRAF- UND ZIVILPROZESS).


39) Der Beweiswert von unsignierten, technisch ungesicherten E-Mails ist gering

Bei unsignierten, technisch ungesicherten E-Mails können logischerweise keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Manipulation der betreffenden E-Mails mehr gefunden werden.
Der Beweiswert von unsignierten E-Mails ist also gering.


40) Richter Reiner Skujat versteht den geringen Beweiswert von E-Mails anscheinend nicht und unterstellt konkludent falsch, dass eine einfache E-Mail große Glaubwürdigkeit besäße, wenn keine Manipulation daran bewiesen werden könne – ein grandioser Denkfehler, denn bei unsignierten E-Mails lässt sich niemals eine Manipulation beweisen

Der geringe Beweiswert unsignierter, normaler E-Mails war Richter Reiner Skujat anscheinend nicht bekannt, denn er drehte die Beweislast um, in dem er nicht feststellte, dass der Beweiswert der unsignierten E-Mails wegen aller Manipulationsmöglichkeiten gering ist, sondern umgekehrt konkludent in seinem Urteil behauptete, dass eine E-Mail eine große Glaubwürdigkeit besäße, wenn keine Manipulation daran bewiesen werden könne.
Zitate aus dem Urteil:
„Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die dem Angeklagten zuzurechnenden Erpresserschreiben etwa von anderen Personen als dem Angeklagten selbst stammen, etwa von Alexander H. oder von anderen den Unternehmen von Alexander H. nahestehenden Personen gefälscht wurden oder dass eine wie auch immer geartete geheime Datenmanipulation zu Lasten des Angeklagten stattgefunden hat.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 72).
„Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich wiederum keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation der vom Angeklagten auch im August 2014 versandten E-Mails ergeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 98).
„Die Zeugen Thomas T. und L. D. haben verneint, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es durch Alexander H. oder eine ihm nahestehende Personen eine nachträgliche Manipulation der dem Angeklagten zugerechneten E-Mails von August 2014 gegeben habe, um diesem eine Erpressung unterzuschieben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 109).
„Konkrete Anhaltpunkte für eine Manipulation der E-Mails durch Alexander H. oder eine andere Person haben sich nicht ergeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 116).


41) Erstaunliche Unlogik im Urteil, indem im Urteil festgestellt wird, dass keine Manipulation der E-Mails beweisbar war, so dass man davon ausgehen könne, dass der Angeklagte die E-Mails geschrieben habe und andererseits im Urteil der Sachverständige zitiert wird, der festgestellt hat, dass eine Manipulation normaler E-Mails niemals beweisbar ist

„Für den Fall, dass unberechtigte Zugänge zu E-Mail-Accounts oder Manipulationen an E-Mail-Headern und E-Mail-Inhalten stattfanden, besteht die theoretische Möglichkeit, dass dies nachträglich nicht mehr zu erkennen ist. Auch bei einer ausgedruckten E-Mail kann gegebenenfalls nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob diese E-Mail zuvor verfälscht oder gefälscht wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

Es ist laut Urteil des Landgerichts Stuttgart möglich
„- sowohl (Original)-Header-Einträge, die sich über beliebig manipulierbaren E-Mail-Texten befinden, als auch E-Mails inhaltlich komplett oder nur zum Tell zu verändern und diese Fälschung als Ausdruck vorzulegen oder an andere Personen mit verfälschten Headern oder E-Mail-Inhalten zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

Die Verfälschung empfangener E-Mail-Texte ist für jedermann innerhalb von Sekunden einfach möglich, indem man auf den Weiterleiten-Button klickt und anschließend den empfangenen E-Mail-Text beliebig verändert.

Richter Reiner Skujat stellte fest, dass Alexander H. und seine Mitarbeiter sogar noch zu viel schwierigeren Verfälschungsmöglichkeiten von E-Mails in der Lage waren:
Es ist möglich, „unter Einsatz von Phishing-Angriffen oder Trojaner-Softwares Daten eines E-Mail-Systems auszuspähen, sich unberechtigten Zugang zu E-Mail-Accounts zu verschaffen und von dort aus komplett oder veränderte E-Mails zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).
„Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass Alexander H. und womöglich weitere Mitarbeiter seiner Unternehmen, u.a. Freelancer, als Computerspezialisten auch zu den dargestellten Möglichkeiten der Manipulation in der Lage waren.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 118).


42) Richter Reiner Skujat stellt sich mit seiner Argumentation anscheinend gegen die gesamte Fachliteratur zum Thema unsignierte E-Mails, denn die Fälschung oder Verfälschung einfacher E-Mails kann aus logischen Gründen technisch nie bewiesen werden

„Auch der polizeiliche Sachbearbeiter KOK S. hat angegeben, dass sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Manipulation der betreffenden E-Mails des Angeklagten oder für eine Versendung dieser E-Mails etwa durch andere Personen ergeben haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 119).


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