Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Staatsanwalt Thomas Hochstein und Richter Reiner Skujat erkennen die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH nicht

11) Staatsanwalt Thomas Hochstein und Richter Reiner Skujat waren nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH zu erkennen

Das Landgericht Stuttgart war leider nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH zu erkennen: „Die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, dass das Geschäftsmodell der test.net GmbH gegen das Gesetz den unlauteren Wettbewerb verstößt oder gar auf einen Betrug ausgerichtet gewesen ist.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 83). Richter Reiner Skujat bezeichnete hier das Gesetz falsch, es heißt in Wirklichkeit „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“.

Richter Reiner Skujat schrieb: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat seine falsche Behauptung, die test.net GmbH sei rechtmäßig, im Urteil als Scherz kennzeichnet, denn jeder bezüglich Test-Rechtsfragen halbwegs gebildete Laie weiß, dass die Testkriterien, die Testmethoden, das Testverfahren und das Testurteil transparent und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar sein müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1975 in einer Grundsatzentscheidung zum Deliktsrecht grundsätzliche Ausführungen zum Testbegriff und zum Umgang mit Testergebnissen getroffen, die auch heute noch im Lauterkeitsrecht Bedeutung erlangen und durch verschiedene Judikate weiterentwickelt wurden. Ein Test muss demnach objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt worden sein. Erforderlich ist, dass die aus der Prüfung gezogenen Schlüsse vertretbar („diskutabel“) sind.

Dem steht die Feststellung des LG Stuttgart im Urteil diametral entgegen: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85).

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein verfügten anscheinend nicht über diese Grundkenntnisse des testbezogenen Rechts oder sie konnten sie nicht anwenden. Der Vorsitzende Richter übertrug sodann möglicherweise seine Unkenntnis auf Alexander H. und seine Mitarbeiter und unterstellte, dass diese ebenso nicht in der Lage seien, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH zu erkennen.
„Aufgrund des von den Zeugen Alexander H. und L. D. hierzu gewonnenen Eindrucks schließt es die Berufungskammer aus, dass mit dem Geschäftskonzept gezielt ein kriminelles Betrugssystem mit etwa willkürlicher Bestimmung von Testergebnissen verfolgt wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85).


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