Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Falsche Aussagen der Zeugen der Unternehmen von Alexander H. wurden vom Richter Reiner Skujat stets als Irrtum oder Gedächtnisfehler entschuldigt

13) Falsche Aussagen der Zeugen der Unternehmen von Alexander H. wurden vom Richter Reiner Skujat stets als Irrtum oder Gedächtnisfehler entschuldigt

Mehrfache vom LG Stuttgart bewiesene falsche Aussagen der Arbeitnehmer und Verwandten von Alexander H. wurden von Richter Reiner Skujat als Irrtum oder Gedächtnisfehler interpretiert. Beispiel: „Auch hat der Zeuge M. T. in der hiesigen Berufungshauptverhandlung insoweit keine unwahren Angaben gemacht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 114).

Staatsanwalt Thomas Hochstein stellt dagegen in seinem Schriftsatz vom 27.07.2017 zutreffend fest:
„In obiger Sache teile ich mit, dass ich einen Aktenvermerk über die Angaben des Zeugen M. T. zu dem Teil seiner Aussage gefertigt habe, die sich mit dem Empfang der Kündigung des Zeugen E. und seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des LG Offenburg beschäftigt. Ich bin der Auffassung, dass die heutigen Angaben des Zeugen T. mit seiner damaligen eidesstattlichen Versicherung – ungeachtet seiner Ausführungen nach Vorhalt der Diskrepanzen – nicht vereinbar sind. Daher habe ich die Staatsanwaltschaft Offenbach unter Übersendung meines Vermerks von dieser Auffassung in Kenntnis gesetzt.“ (Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 27.07.2017).

 Im von Richter Reiner Skujat verfassten Urteil des Landgerichts Stuttgart stehen vielfach Behauptungen, die sich gegenseitig logisch ausschließen. Nachdem bspw. auf Seite 114 des Urteils behauptet wird, dass M. T. bezüglich des Zivilverfahrens des Landgerichts Offenburg - 3 0 369/14 - keine unwahren Angaben gemacht habe, wird auf Seite 116 festgestellt, dass M. T. in der Berufungshauptverhandlung abweichend zum Inhalt seiner in dem anderen Gerichtsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung behauptet hat, er habe den Briefumschlag von Florian E. mit der Kündigung im April 2014 selbst geöffnet. Da er jedoch nun vor dem LG Stuttgart auf Befragung des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat gesagt hatte, dass in dem Briefumschlag von Florian E. lediglich eine Bankkarte enthalten war, antwortete er dem Vorsitzenden Richter Reiner Skujat auf eine weitere Folgefrage des Richters nun mit einer unlogischen Behauptung, nämlich dass er den Inhalt der Bankkarte von Florian E. für eine Kündigung gehalten habe, was logisch unmöglich ist:

„Der Zeuge M. T. hat in dem Teil seiner hiesigen Aussage, die sich mit dem Empfang der Kündigung von Florian E. und seiner früheren eidesstattlichen Versicherung beschäftigte, in der Berufungshauptverhandlung abweichend zum Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung behauptet, er habe den Briefumschlag von Florian E. mit der Kündigung im April 2014 selbst geöffnet. Ob dieser Umstand eine strafrechtliche Relevanz in Bezug auf die von ihm früher abgegebene eidesstattliche Versicherung hat, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen. Der insoweit deutliche Erinnerungsschwierigkeiten aufweisende Zeuge M. T. hat auf die ihn ersichtlich überraschenden Fragen zu der Jahre zurückliegenden eidesstattlichen Versicherung spontan geantwortet, u.a. dass er den ihm vorgehaltenen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bestätige und er den dort behaupteten Inhalt der Bankkarte für eine Kündigung gehalten habe. Dies steht nicht im Widerspruch zu seinen früheren Bekundungen, die von Florian E. behauptete inhaltlich anderslautende Kündigungserklärung nicht erhalten zu haben. Es ist jedenfalls nicht der Eindruck entstanden, dass der Zeuge M. T., der intellektuell eher einfach strukturiert erscheint, vor der Berufungskammer bewusst unwahre Angaben gemacht hat.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 115 f.).