Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Fragen

Wir bitten Sie als Journalisten, selbständig eigene Fragen a) zu dem fehlerhaften Urteil von Richter Reiner Skujat,  b) dem Verhalten von Staatsanwalt Thomas Hochstein und c) den genannten Themenbereichen an das Justizministerium Baden-Württemberg sowie an den Generalstaatsanwalt etc. zu stellen. Angesichts der enormen Fehler des in entscheidenden Teilen falschen und unlogischen Urteils wird ein Wiederaufnahmeverfahren verlangt.

Schreiben Sie (bei Bedarf unter Bezugnahme auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg) beispielsweise an:

Ministerin der Justiz und für Migration
Frau Marion Gentges
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart
poststelle@jum.bwl.de

Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Werastr. 23
70182 Stuttgart
poststelle@genstastuttgart.justiz.bwl.de

Ltd. Oberstaatsanwalt Dr. Joachim Dittrich
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart
poststelle@stastuttgart.justiz.bwl.de

Präsident des Landgerichts
Dr. Andreas Singer
Landgericht Stuttgart
Urbanstr. 20
70182 Stuttgart
Poststelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de

Journalisten könnten beispielsweise die folgenden Fragen stellen:

  • Wieso wurde der Zeuge Alexander H. nicht wegen unter Eid begangener mehrfacher falscher Aussagen von Richter Reiner Skujat angezeigt und von Staatsanwalt Thomas Hochstein des Meineids angeklagt? Alexander H. hatte sich als Entschuldigung für seine unter Eid gemachten falschen Behauptungen auf ein schlechtes Erinnerungsvermögen berufen und gleichzeitig vor Gericht in allen seinen Vernehmungen an drei Gerichtstagen ein exzellentes Erinnerungsvermögen bewiesen. Alexander H. war Gründer und Inhaber der rechtswidrigen test.net GmbH. Sein Vater ist oder war Richter.
  • Aus welchen Gründen war Staatsanwalt Thomas Hochstein über viele Jahre nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten der test.net GmbH von Alexander H. und seinen Mitarbeiter*innen zu erkennen?
  • Aus welchen Gründen war Richter Reiner Skujat nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten der test.net GmbH von Alexander H. und seinen Mitarbeiter*innen zu erkennen?
  • Aus welchem Grund hat Staatsanwalt Thomas Hochwald den Eingang einer Strafanzeige vom 28.05.2020 gegen Alexander H. erst am 01.07.2021 mit einer Verspätung von über einem Jahr bestätigt?
  • Aus welchen Gründen hat Staatsanwalt Thomas Hochstein bestimmte Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen jahrelang verzögert?
  • Bei welchen weiteren Unternehmungen von Alexander H. haben sich bis heute weitere rechtswidrige Tätigkeiten herausgestellt?
  • Die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. wollte Staatsanwalt Thomas Hochstein selbst dann nicht einsehen, als Staatsanwalt Thomas Hochstein selbst in seinem Brief vom 27.08.2018 (Az. 115 AR 1289/18) feststellte, dass es sich bei der test.net GmbH umgangssprachlich nur noch um eine „Briefkastenfirma“ handele. Wie wird von der Staatsanwaltschaft erklärt, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein die Testverfahren und Testsiegel einer „Briefkastenfirma“ weiterhin für rechtmäßig gehalten hat?
  • Aus welchen Gründen hat Staatsanwalt Thomas Hochstein es nicht beanstandet, dass der ermittelnde Polizist keine forensische Untersuchung der PCs von Alexander H. und seinen Mitarbeiter*innen vorgenommen hat, sondern einfach einem von Alexander H. beliebig manipulierbaren Text geglaubt hat?
  • Aus welchen Gründen hat Staatsanwalt Thomas Hochstein es akzeptiert, dass der polizeiliche Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. die Ermittlungen übernommen hat, der sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ bezeichnet hat und der daher für die Ermittlungen in keiner Hinsicht geeignet war?
  • Aus welchen Gründen hat Staatsanwalt Thomas Hochstein den ermittelnden polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. nicht über die Strafanzeige von Prof. Jöstingmeier gegen Alexander H. informiert, obwohl dies eine extrem relevante Information war, da dadurch die spätere Strafanzeige von Alexander H. (bzw. seiner Schwester, die angeblich die Strafanzeige geschrieben und versandt hat, woran sie sich nicht erinnern kann) gegen Prof. Jöstingmeier als Reaktion erklärbar ist?
  • Musste Alexander H. aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung von seinen Vorstands- und Geschäftsführungspositionen zurücktreten oder ist er freiwillig zurückgetreten? (Siehe https://www.northdata.de/Haar,+Alexander,+K%C3%B6ln/100v ).


Hier geht es weiter! (Hier klicken!)