Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Richter Reiner Skujat stellt im Urteil für ihn unerklärliche vielfache falsche Aussagen des Alexander H. fest und behauptet, dass Alexander H. glaubwürdig sei

19) Richter Reiner Skujat stellt im Urteil vielfache falsche Aussagen des Alexander H. fest und behauptet, dass Alexander H. glaubwürdig sei

Richter Reiner Skujat kommt angesichts der vielfachen falschen Aussagen des Alexander H. und einem hohen Strafverfolgungsinteresse von Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren zu der völlig unlogischen Schlussfolgerung, dass Alexander H. glaubwürdig sei:
„Angesichts des vom Zeugen gezeigten Aussageverhaltens und des wiederum gewonnenen persönlichen Eindrucks von ihm geht die Berufungskammer davon aus, dass der Zeuge Alexander H. auch in diesem Termin nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106).

Einerseits bezeichnet Richter Reiner Skujat den Zeugen Alexander H., der unter Eid mehrfach falsche Aussagen gemacht hat, als einen Menschen, der nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit sagt.

Andererseits beschreibt Richter Reiner Skujat in seinem Urteil den Zeugen Alexander H. als Menschen, der vielfach die Unwahrheit sagt, einen scheinbaren Überweisungsbeleg zur Täuschung herstellt und diesen zur Täuschung versendet, E-Mails im Namen nicht existierender Personen versendet, seine Unternehmen falsch und zur Täuschung größer darstellt als sie sind, von seiner Unternehmensgruppe eine „Rechtsabteilung“ behaupten lässt, die es in Wirklichkeit nicht gibt, der zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigt und von dem Übertreibungen sogar ein Wesenszug sind.

Das Urteil ist in sich also völlig unlogisch und damit verfassungswidrig!

Der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. wird im Urteil im Detail als ein Mensch beschrieben, der

  • mehrfach falsche Aussagen macht (Urteil LG Stuttgart, Seite 32),
  • die falschen Aussagen bei Bedarf wiederholt (Urteil LG Stuttgart, Seite 34),
  • einen scheinbaren Überweisungsbeleg zur Täuschung herstellt und diesen zur Täuschung versendet (Urteil LG Stuttgart, Seite 31 f.),
  • nicht existierende Personen erfindet (Urteil LG Stuttgart, Seite 91),
  • E-Mails im Namen nicht existierender Personen versendet (Urteil LG Stuttgart, Seite 91),
  • seine Unternehmen falsch und zur Täuschung als „Millionen-Konzern mit vielen Tochterfirmen im In- und Ausland“ darstellt (Urteil LG Stuttgart, Seite 14)
  • von seiner Unternehmensgruppe eine „Rechtsabteilung“ behaupten lässt, die es in Wirklichkeit nicht gibt (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigt (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • dadurch gekennzeichnet ist, dass Übertreibungen ein Wesenszug von ihm sind (Urteil LG Stuttgart, Seite 107),
  • auch unter Eid die Unwahrheit sagt (Urteil LG Stuttgart, Seite 103),
  • die angebliche „Erpresser-Mail“ verfälscht hat, was sich durch die Abweichungen der an seinen Rechtsanwalt weitergeleiteten E-Mail gegenüber der an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten E-Mail beweisen lässt: „naheliegende Möglichkeit der teilweisen Löschung der umfangreich gewesenen Kopfzeilen durch Alexander H. vor der Weiterleitung an seinen Rechtsanwalt.“ (Urteil LG Stuttgart, S. 119),
  • zusammen mit Florian E. die Loewensprung AG als Vorstand geleitet hat, der vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt hat, dass Alexander H. und seine Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits mehrfachen organisierten Prozessbetrug begangen haben (Urteil LG Stuttgart, S. 112).


20) Gleichzeitig hat Richter Reiner Skujat die Tätigkeiten der test.net GmbH von Alexander H. nicht als rechtswidrig erkannt und wird diesbezüglich durch das Urteil des OLG Köln widerlegt

  • Alexander H. hat mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).


21) Weiterhin sind Filme und falsche Behauptungen der test.net GmbH von Alexander H. auf YouTube.com verfügbar (Stand: 24.01.2023)

  • Weiterhin werden Filme und falsche Behauptungen der nicht mehr existierenden test.net GmbH auf YouTube.com präsentiert, obwohl das Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, unter Strafe gestellt hat, „algorithmusbasierte Produktvergleiche als Tests zu bezeichnen, wenn Grundlage des Produktvergleichs nicht Tests zu jedem einzelnen der verglichenen Produkte sind ... (OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, Seite 2).

Screenshots vom 22.01.2023: siehe unten.
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=LJTka1n9h7M

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmungen noch immer mit den falschen Testsiegeln der test.net GmbH von Alexander H. Werbung machen, aber die Staatsanwaltschaft unternimmt nichts gegen die jahrelange Veröffentlichung falscher Behauptungen der test.net GmbH von Alexander H. auf YouTube.com.





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