Der beauftragte polizeiliche Sachbearbeiter bezeichnete sich vor Gericht selbst als „Laie in Internetdingen“
24) Der beauftragte polizeiliche Sachbearbeiter bezeichnete sich vor Gericht selbst als „Laie in Internetdingen“
Der beauftragte polizeiliche Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. hatte erstaunlicherweise ebenfalls keine tiefen Internet- oder E-Mail-Kenntnisse. Bei seiner Befragung vor dem Landgericht Stuttgart bezeichnete er sich selbst als „Laie in Internetdingen“. Dies wurde erstaunlicherweise vom Vorsitzenden Richter Reiner Skujat nicht in das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgenommen. Der zuständige Staatsanwalt Thomas Hochstein äußerte auf den Protest von Prof. Jöstingmeier gegen den Einsatz eines für E-Mail-Sachverhalte inkompetenten Sachbearbeiters bei der mündlichen Verhandlung, dass er die mangelnde Sachkompetenz des ermittelnden polizeilichen Sachbearbeiters Kriminaloberkommissar S. durch seine eigenen vertieften Internetkenntnisse ausgleichen könne. Prof. Jöstingmeier stellte daraufhin fest, dass diese Auffassung genauso überzeugend ist wie die Meinung eines Chefarztes, der nach der Nutzung eines defekten Röntgengerätes beim Betrachten eines völlig schwarzen Bildes meint, er könne durch seine Fachkompetenz den Fehler des Röntgengerätes ausgleichen.
25) Kriminaloberkommissar S. untersuchte die betroffenen Computer nicht forensisch, sondern glaubte einem beliebig manipulierbaren Ausdruck eines E-Mail-Textes
Tatsache ist, dass Kriminaloberkommissar S. die betroffenen Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern nicht forensisch untersuchte, sondern einfach den von Alexander H. vorgelegten E-Mail-Ausdrucken glaubte, die vorab von Alexander H. beliebig manipuliert werden konnten.