Durch Tatsachen begründeter Verdacht auf Meineide von Alexander H.
14) Durch Tatsachen begründeter Verdacht auf Meineide von Alexander H.
Auch Alexander H. selbst hat vor dem Landgericht Stuttgart falsche Aussagen gemacht. Diese unter Eid gemachten falschen Aussagen von Alexander H. sind laut Urteil eindeutig beweisbar. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat diese unter Eid gemachten falschen Aussagen – trotz Beweis durch Schriftsätze von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier an das Landgericht Stuttgart – nicht geahndet:
„da Alexander H. vor der Berufungskammer am Ende seiner zunächst drei Sitzungstage andauernden ersten Vernehmung Angaben machte, von denen er in der erforderlich gewordenen eintägigen zweiten Vernehmung Abstand nahm und sich korrigieren musste. Des Weiteren hatte er in den E-Mails an den Angeklagten vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, und 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, und 30. Mai 2014, 21.53 Uhr, gegenüber dem Angeklagten Wahrheitswidriges behauptet. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren zeigte er ein hohes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 102).
Es ist unlogisch, einen Zeugen, der laut Urteil mehrfach die Unwahrheit sagt und der laut Urteil ein hohes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten verfolgt, als glaubwürdig einzuschätzen. Gegen jede Logik geschieht jedoch genau dies im Urteil von Richter Reiner Skujat:
„Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen (Alexander H.) noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-lnhalte in Bezug:
- auf den Vorschlag den Angeklagten als Vorstand ins Spiel zu bringen,
- die Anweisung und der Rückholung des Geldbetrages von 10.000 Euro und
- die Beifügung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, eines im Onlinebanking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrags über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten,
räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von L. D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Für seine falschen Aussagen wollte Alexander H. vor dem Landgericht Stuttgart keine Erklärung abgeben:
„Der Zeuge Alexander H. hat auf insistierendes Nachfragen keine Erklärung dafür abgeben können, aus welchen Gründen er in diesen E-Mails gegenüber dem Angeklagten Unwahrheiten verwendet hatte. Er gab an, keine sinnvolle Erklärung hierfür zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104).
Die objektiv feststellbaren und unter Eid gemachten falschen Aussagen von Alexander H. wurden durch Richter Reiner Skujat aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht geahndet, obwohl Prof. Jöstingmeier dies forderte:
„Die Berufungskammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge Alexander H. vor der Berufungskammer weder am 17. August 2017 noch am 17. Oktober 2017 eine bewusst wahrheitswidrige Aussage gemacht hat. Zwar stehen sich die dargelegten lnhalte der an beiden Sitzungstagen gemachten Angaben zu den betreffenden E-Mails diametral gegenüber. Soweit er über die E-Mails vom 28. Mai 2014 bis zum 30. Mai 2014 berichtet hat, sind nur die Angaben vom 17. Oktober 2017 objektiv richtig.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104).
Völlig unlogisch behauptet der Vorsitzende Richter Reiner Skujat dazu im Urteil:
„Dass der Zeuge sich vor diesem Hintergrund aus der fehlenden Erinnerung heraus festlegte, erscheint nachvollziehbar.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104).
Logisch ist es genau umgekehrt, dass ein Zeuge sich bei fehlender Erinnerung gerade nicht festlegen kann. Alexander H. legte sich jedoch bewusst auf seine falschen Aussagen fest und beging damit nach Ansicht von Prof. Jöstingmeier einen Meineid:
„Er (Alexander H.) schloss es allerdings kategorisch aus, dem Aufsichtsrat einen solchen Vorschlag in Bezug auf den Angeklagten gemacht zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
„Die behauptete Überweisung und deren Rückgängigmachung durch einen Bankberater sei eine „besondere Sache", an die er sich erinnern würde, wenn er sie angewiesen hätte. Die E-Mail sei „schwachsinnig".“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
„Der Zeuge legte sich dahin fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails, nicht gegeben habe. Sie müssten irgendwo vorhanden sein, falls es sie gäbe. Anschließend wurde der Zeuge Alexander H. vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Später stellte das Landgericht Stuttgart – auch im Urteil – fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails entgegen der unter Eid gemachten falschen Aussagen von Alexander H. tatsächlich gegeben hat und Alexander H. dies in einem späteren Gerichtstermin zugeben musste.
Fraglich ist, ob der Vorsitzende Richter Reiner Skujat damit eine Strafvereitelung gem. § 258 StGB vorgenommen hat, indem er Alexander H. nicht wegen Meineids anzeigte oder bestrafte. Für diese Beurteilung fehlen im Rahmen dieser Pressemitteilung jedoch die Rechtskenntnisse und es bleibt zu hoffen, dass diese Frage von der Justiz noch geklärt wird.
Interessant ist auch, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat den Zeugen Alexander H. versehentlich mehrfach als Angeklagten bezeichnete (Urteil LG Stuttgart, Seite 104 f.). Auch im Urteil des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat wird der Zeuge Alexander H. an einer Stelle mit dem Angeklagten verwechselt: „Die Hauptverwaltung der Loewensprung AG wurde mit „... 77749 Hohberg", der Wohnanschrift des Angeklagten, angegeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 14).
„Der Zeuge (Alexander H.) legte sich nach den vom Vorsitzenden (Richter Reiner Skujat) aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 11. Juli 2017 spontan gemachten Vorhalten und dem Hinweis, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, eindeutig fest und gab eine plausibel wirkende Erklärung dafür ab, dass solche E-Mail-Inhalte nicht existierten würden. Anschließend zur Wahrheit ermahnt, auf die Bedeutung des Eides und auf die strafrechtlichen Folgen eines Meineides hingewiesen wurde er vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 105). Diese falschen Aussagen machte Alexander H. laut Urteil unter Eid am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil LG Stuttgart, Seite 105).
Am 17. Oktober 2017 hat Alexander H. bei der Konfrontation mit seinen falschen Aussagen nicht sofort gestanden, sondern gab die Falschheit seiner unter Eid gemachten Aussagen erst nach längerer Befragung zu:
„Bei der Vernehmung am 17. Oktober 2017 wirkte der zunächst wiederum selbstsicher auftretende Zeuge Alexander H. nach Vorhalt der ausgedruckten E-Mails vom 28. Mai 2014, ab 23.52 Uhr, bis zum 30. Mai 2014 völlig überrascht, und las still über mehrere Minuten mitunter den Kopf schüttelnd die betreffenden E-Mail-Texte durch, als könne er es selbst nicht glauben, was er dort lese.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106).
Auf Befragen behauptete Alexander H. zunächst weiterhin, dass er sich nicht an die E-Mails erinnern könne, wie sich dem Urteil entnehmen lässt:
„Zunächst hat er weiter angegeben, sich nicht an die E-Mails erinnern zu können“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106).
Dann machte Alexander H. langsam eine Kehrtwendung zum Geständnis seiner unter Eid gemachten falschen Aussagen:
„hat dann aber nach vollständiger Kenntnisnahme von den jeweiligen Inhalten offen eingeräumt, dass es so klinge, als hätte er es formuliert. In den ihn überraschenden langen E-Mails befände sich in geschäftlicher Hinsicht Vieles von dem, was er denke.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106).
15) Geständnis der unter Eid gemachten falschen Aussagen vom Vorstandsvorsitzenden Alexander H. erst, nachdem die von ihm geleugneten E-Mails dem Landgericht Stuttgart vorlagen
Erst als die von Alexander H. geleugneten E-Mails dem Landgericht Stuttgart vorlagen und ein Geständnis hinsichtlich der falschen Aussagen für Alexander H. unausweichlich geworden war, gab Alexander H. am 17. Oktober 2017 die Falschheit seiner unter Eid am 17. August 2017 gemachten Aussagen zu:
„Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte ... räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Richter Reiner Skujat kannte nun die Falschheit der Aussagen von Alexander H. Richter Reiner Skujat war jedoch nicht in der Lage, die Gründe der falschen Aussagen von Alexander H. genau zu verstehen oder zu erklären. Beispielsweise stellte Richter Reiner Skujat im Urteil fest:
„Die Berufungskammer kann nicht feststellen, welche genaue Überlegung der Zeuge Alexander H. anstellte, als er Ende Mai 2014 gegenüber dem Angeklagten die Unwahrheiten verwendete.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).
16) Weitere höchstwahrscheinlich falsche Aussagen von Alexander H.
Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat übersah weitere höchstwahrscheinlich falsche Aussagen von Alexander H., indem er im Urteil behauptete:
„Die betreffenden Emails von Ende Mai 2014 existierten in elektronischer Form zumindest bis Ende 2014 in diesem Ordner, erst anschließend konnte der Zeuge (Alexander) H. hierauf keinen Zugriff mehr nehmen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).
Diese Behauptung des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat im Urteil des LG Stuttgart ist höchstwahrscheinlich falsch, da Alexander H. am 18.07.2017 persönlich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Stuttgart weitere E-Mails aus dem Zeitraum vor Ende 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat übergeben hat, die das Landgericht Stuttgart bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte und nicht erhalten hatte! Der Ordner mit den E-Mails aus dem Jahr 2014 war also noch am 18.07.2017 vorhanden und Alexander H. hatte Zugriff darauf! Beweis: Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017:
Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 2 (siehe PDF-Datei der Pressemitteilung).
Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 3 (siehe PDF-Datei der Pressemitteilung).
Damit wird bewiesen, dass Alexander H. auch in diesem Bereich höchstwahrscheinlich falsche Aussagen gemacht hat, indem er behauptet hat, dass er über die E-Mails vom Ende Mai 2014 nicht mehr verfüge:
„Er verfüge über diese E-Mails auch nicht mehr, da sie wegen eines Defekts einer Festplatte wohl Ende 2014 verloren gegangen seien.“ (Behauptung des Zeugen Alexander H. bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 2017; Urteil LG Stuttgart, Seite 104).
Diese höchstwahrscheinlich falsche Aussage hat Alexander H. möglicherweise gemacht, um damit zu verschleiern, aus welchen Gründen er am 17. August 2017 unter Eid falsche Aussagen gemacht hatte. Er wollte vermutlich mit dieser weiteren falschen Aussage erreichen, dass das Landgericht Stuttgart unter Vorsitz von Richter Reiner Skujat befinde, dass die falschen Aussagen von Alexander H. lediglich auf einem Gedächtnismangel von Alexander H. beruhten, weil er auf die E-Mails aus dem Jahr 2014 keinen Zugriff mehr habe. Dieser mögliche Plan von Alexander H. ist aufgegangen und der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat die unter Eid gemachten falschen Aussagen von Alexander H. wahrscheinlich rechtswidrig nicht geahndet und durch Gedächtnismangel entschuldigt, was durch das Urteil selbst widerlegt wird:
17) Der Vorstandsvorsitzende Alexander H. macht eine komplett fehlende Erinnerung geltend und beweist gleichzeitig ein exzellentes Gedächtnis
„Auf der Grundlage der geltend gemachten komplett fehlenden Erinnerung erscheint es der Berufungskammer auch nicht unplausibel, dass der sichtlich irritierte und perplex wirkende Zeuge (Alexander H.) sich zu den Beweggründen der von ihm dem Angeklagten seinerzeit Ende Mai 2014 mitgeteilten Unwahrheiten weder selbst festlegen noch für eines der ihm vorgehaltenen möglicherweise vorhanden gewesenen Motive entscheiden konnte bzw. wollte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106).
In Wirklichkeit hat Alexander H. ein hervorragendes Gedächtnis, was unter anderem dadurch bewiesen wird, dass er bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 2017 spontan anmerkte, dass es eine Lüge von ihm war, als er am 28. Mai 2014 behauptete, dass er zum Zeitpunkt seiner Nachricht in einem Flugzeug gesessen habe:
In seiner Mail vom 28. Mai 2014, 23:52 Uhr, hatte Alexander H. geschrieben: „Umso mehr war ich heute überrascht, als ich im Flugzeug die Info von Herrn D. erhielt, dass Sie für die test.net GmbH nicht mehr als Beirat zur Verfügung stehen möchten“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 41).
Bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 2017 „räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von L. D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Alexander H. konnte sich also am 17.10.2017 spontan daran erinnern, dass er am 28.05.2014 gelogen hatte, als er behauptete, dass er sich in einem Flugzeug befunden habe, als er von L. D. die den Angeklagten betreffende „Info“ erhalten hatte. Alexander H. hat ein exzellentes Gedächtnis.
Dieses starke Erinnerungsvermögen von Alexander H. an Begleitumstände seiner Lügen von vor mehr als drei Jahren verdeutlicht, dass Alexander H. sich sehr bewusst vor dem Landgericht Stuttgart am 17. August 2017 auf seine falschen Aussagen festlegte: „Der Zeuge legte sich dahin fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails, nicht gegeben habe.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Der Zeuge Alexander H. hatte am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart in mehrfacher Hinsicht sein exzellentes Erinnerungsvermögen bewiesen: „Der Zeuge hatte auch in der Sitzung vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich beantwortet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Der Zeuge Alexander H. ist vielfacher Gründer unterschiedlicher Aktiengesellschaften und GmbHs, war aktiv als Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer mehrerer Unternehmungen, ist hochintelligent und besitzt ein exzellentes Erinnerungsvermögen. Gleichzeitig gründete und nutzte er rechtswidrige Geschäftskonzepte der von ihm gegründeten test.net GmbH.
Ein hochintelligenter Zeuge, der ein exzellentes Erinnerungsvermögen besitzt und ein rechtswidriges Geschäftskonzept wie die test.net GmbH nutzt, muss nach mehrfachen falschen Aussagen unter Eid wegen Meineids angeklagt werden. Warum haben Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein das nicht getan?