Das OLG Köln stellt am 30.10.2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH fest
12) Das OLG Köln stellt am 30.10.2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH fest
Erst mit dem Urteil des OLG Köln (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19) vom 30.10.2020 (also nach dem Urteil des LG Stuttgart vom 15.12.2017) wird bewiesen, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat des LG Stuttgart und Staatsanwalt Thomas Hochstein sich geirrt hatten. In Wirklichkeit waren die Aktivitäten der test.net GmbH von Alexander H. illegal, so wie Prof. Jöstingmeier es seit Ende Mai 2014 jahrelang festgestellt hatte, in Strafanzeigen angezeigt hatte und in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte, aber ihm Staatsanwälte und Richter Reiner Skujat – entweder aufgrund von Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen des testbezogenen Rechts oder aufgrund von Unvermögen – nicht geglaubt hatten. Die Feststellung der Unkenntnis rechtlicher Grundlagen des testbezogenen Rechts oder von Unvermögen ist hier nicht als Beleidigung gegenüber einem Richter und gegenüber bestimmten Staatsanwälten wie Thomas Hochstein zu verstehen, sondern als Tatsachenfeststellung anhand des Urteils des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19.
Das OLG Köln hat in seinem Urteil (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19) festgestellt:
„Die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen in der konkreten Verletzungsform erfüllt den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG.“ (Urteil OLG Köln, Seite 14).
Diese Erkenntnis war auch für rechtswissenschaftliche Laien ohne weiteres erkennbar. Es ist daher ein Justizskandal, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein und Richter Reiner Skujat die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten der test.net GmbH nicht erkannt haben. Wegen der allgemein anerkannten Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze hat das OLG Köln keine Revision zugelassen:
„Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.“ (Urteil OLG Köln, Seite 28).
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, wird vom OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, in allen Urteilsbestandteilen widerlegt, die sich auf die angebliche Rechtmäßigkeit der test.net GmbH von Alexander H. beziehen.