Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Die Rechtswidrigkeit des Revisionsbeschlusses des OLG Stuttgart

45) Die Rechtswidrigkeit des Revisionsbeschlusses des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hat bei seinem Revisionsbeschluss alle diese von Prof. Jöstingmeier mit Schriftsätzen dargelegten Argumente nicht wahrgenommen und sich stattdessen einer inhaltlich falschen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart angeschlossen. Dabei machte das OLG Stuttgart den Fehler, sich einerseits der falschen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft anzuschließen, aber andererseits die offenen Fragen, die sich aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergeben, nicht zu beantworten.

Zusätzlich hat das OLG Stuttgart gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es die Kenntnisnahme des Urteils des OLG Köln (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19) abgelehnt hat, mit dem bewiesen wurde, dass die Aktivitäten der test.net GmbH von Alexander H. rechtswidrig waren. Beweise dafür:
a) Schriftsatz des OLG Stuttgart vom 10.05.2021, Aktenzeichen 6 Rv 22 Ss 373/18.
b) Beschluss Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 6 Rv 22 Ss 373/18, vom 22.06.2021.


46) Auch im Urteil des OLG Köln ist ein prozesstaktisches Vorgehen der Mitarbeiter von Alexander H. erkennbar, die ihre Aussagen so weit widersprüchlich im Verfahren änderten, dass das OLG Köln schließlich den Vortrag der Mitarbeiter von Alexander H. für unbeachtlich hielt

Im Urteil des OLG Köln (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19) ist deutlich erkennbar, dass die Zeugen der test.net GmbH von Alexander H. wie bei einem versuchten Prozessbetrug ihre falschen Aussagen immer mehr den Forderungen des OLG Köln anpassten:

„Die Beklagte hat ihr tatsächliches Vorbringen zunehmend an die Kriterien angepasst, die gemäß der Verbrauchererwartung an einen Test zu stellen sind.“ (Urteil OLG Köln, Seite 23).

„In sich widersprüchlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zur Bewertung. Nach den ursprünglichen Angaben der Beklagten erfolgt die Bewertung relativ nach einem bestimmten statistischen Schlüssel. Auch insoweit hat die Beklagte erst nach dem Hinweis des Senats zur abweichenden Verbrauchererwartung bei einem Warentest vorgetragen, die Bewertung richte sich (auch) nach der tatsächlichen Qualität der Ware.“ (Urteil OLG Köln, Seite 25).

Das OLG Köln hat schließlich festgestellt, dass die Aussagen der Zeugen der test.net GmbH von Alexander H. nicht glaubwürdig sind: „Eine nachvollziehbare Erklärung für das widersprüchliche tatsächliche Vorbringen hat die Beklagte nicht gegeben, auch nicht im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2020. Ihr Vortrag ist insoweit unbeachtlich.“ (Urteil OLG Köln, Seite 25).

Auch diesen Aspekt der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugen der test.net GmbH von Alexander H. hat das OLG Stuttgart (Beschluss Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 6 Rv 22 Ss 373/18, vom 22.06.2021) in seinem Beschluss nicht berücksichtigt.

Das OLG Stuttgart wurde auch gebeten zu überprüfen, ob es eine Zeugenidentität zwischen den vom OLG Köln als nicht glaubwürdig eingestuften Zeugen der test.net GmbH und den Zeugen bezüglich der falschen Strafanzeige gegen Prof. Jöstingmeier gibt. Auch diese Überprüfung hat das OLG Stuttgart nicht vorgenommen, obwohl dies möglicherweise die mangelhafte Glaubwürdigkeit der Zeugen, die als Arbeitnehmer und Verwandte für Alexander H. tätig sind, völlig zerstört hätte.

Das OLG Stuttgart hat in allen diesen Aspekten das rechtliche Gehör gemäß § 103 Abs. 1 GG verwehrt.


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