Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Das Verhalten von Staatsanwalt Thomas Hochstein

26) Staatsanwalt Thomas Hochstein hielt das laienhafte Vorgehen des Kriminaloberkommissars für korrekt und informierte den Arbeitgeber von Prof. Jöstingmeier darüber, dass es nach Ansicht von Staatsanwalt Thomas Hochstein ausreichend erwiesen sei, dass die E-Mail vom 14.08.2014 von Prof. Jöstingmeier stamme

 

Staatsanwalt Thomas Hochstein hielt dieses laienhafte Vorgehen des Kriminaloberkommissar S. für korrekt und informierte sogar den Arbeitgeber von Prof. Jöstingmeier darüber, dass nach Ansicht von Staatsanwalt Thomas Hochstein es ausreichend erwiesen sei, dass die E-Mail vom 14.08.2014 von Prof. Jöstingmeier stamme.

Am 04.11.2015also anderthalb Monate vor der Erstellung der Anklageschrift am 18.12.2015 und rund ein halbes Jahr vor dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.04.2016 – hat Staatsanwalt Thomas Hochstein in einem Schreiben an das Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf einen von Alexander H. frei manipulierbaren E-Mail-Text aus damaliger Sicht möglicherweise den Straftatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB verwirklicht, indem er dem Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg mitteilte (Blatt 310 der Akte), dass Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier schuldig sei: „halte ich es für ausreichend erwiesen, dass die E-Mail vom 14.08.2014 vom Beschuldigten stammt. Weitere Ermittlungen sind nicht mehr beabsichtigt.“ (Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein an das Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und an Justitiar J. L. vom 04.11.2015, Blatt 310 der Akte.)


Prof. Jöstingmeier erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Staatsanwalt Thomas Hochstein wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB.


27) Faktengestützte Hypothese zum Verhalten von Staatsanwalt Thomas Hochstein

Es folgt eine Hypothese, die durch Fakten gestützt wird. (Tatsachengestützte Hypothesen werden durch die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.)

Ab dieser Strafanzeige musste Staatsanwalt Thomas Hochstein ein eigenständiges Interesse daran haben, dass Prof. Jöstingmeier verurteilt wird, denn als Spezialist auf dem Gebiet des Strafrechts war Staatsanwalt Thomas Hochstein sich darüber bewusst, dass er wegen dieser üblen Nachrede verurteilt werden kann, wenn Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier rechtskräftig freigesprochen wird, § 190 StGB.

Durch rechtskräftige Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier kann Staatsanwalt Thomas Hochstein einer Verurteilung wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB entgehen, § 190 StGB.
Als Grundlage für eine Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier existiert ein beliebig fälschbarer E-Mail-Text. Dieser E-Mail-Text konnte von Alexander H. in jeder Hinsicht gefälscht oder verfälscht werden. Dies wird im Urteil ausdrücklich festgestellt (Urteil LG Stuttgart, Seite 117.).

Eine rechtskräftige Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier war also nur dann möglich, wenn Alexander H. und seine Zeugen als scheinbar glaubwürdig eingestuft werden, da Alexander H. und seine Mitarbeiter alle Möglichkeiten der beliebigen Verfälschung der E-Mail-Texte hatten (Urteil, Seite 117).

Um eine rechtskräftige Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier zu erreichen, musste eine Verurteilung von Alexander H. und seinen Mitarbeitern wegen der rechtswidrigen Tätigkeiten der test.net GmbH oder wegen anderer strafbarer Handlungen zumindest bis zur rechtskräftigen Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier verhindert werden, denn eine rechtskräftige Verurteilung von Alexander H. und seinen Mitarbeitern hätte die Glaubwürdigkeit von Alexander H. und seinen Zeugen vor Gericht zerstört.

Daher mussten zunächst so weit wie möglich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeiten und Strafverfolgungstätigkeiten gegen Alexander H. und seine Mitarbeiter gestoppt werden, um zunächst eine rechtskräftige Verurteilung von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier zu erreichen. Damit wäre die strafrechtliche Verurteilung von Staatsanwalt Thomas Hochstein wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB ausgeschlossen, § 190 StGB.

Im Folgenden wird die Hypothese des Verdachts auf eine zeitlich begrenzte Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB zur Vermeidung seiner Verurteilung wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB gegen Staatsanwalt Thomas Hochstein weiter begründet.

28) Kuriose Denkfehler von Staatsanwalt Thomas Hochstein

Zitat von Herrn Erster Staatsanwalt Thomas Hochstein aus Blatt 613 der Akte (aus dem Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 05.08.2016):

„Freilich ist es theoretisch denkbar, dass die E-Mail geschickt gefälscht wurde, sei es durch den unbefugten Versand nach dem Eindringen in den Account des Angeklagten, sei es als Komplettfälschung; dem Unterzeichner sind die insoweit bestehenden technischen Möglichkeiten durchaus vertraut. Jedoch spricht die Wahrscheinlichkeit dagegen. Entscheidend wird der Angeklagte zudem durch den Inhalt der E-Mail überführt, weil sie Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte verfügte, wie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt.“

Wie ist es möglich, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein solche extremen Denkfehler macht? Die Denkfehler von Staatsanwalt Thomas Hochstein sind so kurios, dass Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier daraus erfundene Übungsfälle für Juristen entwickelt hat:

1) Markus Ehrlich schickt an Paul Schlau eine E-Mail, in der er ihm mitteilt, dass er (Markus) den Paul wegen dessen Straftaten mit Strafanzeigen bei der Polizei angezeigt hat.
2) Paul Schlau wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Strafanzeigen von Markus. Die E-Mail enthält für Paul Schlau also Wissen, über das zu diesem Zeitpunkt nur Markus Ehrlich verfügte.
3) Paul Schlau liest die E-Mail von Markus und ärgert sich insbesondere über die darin mitgeteilten Strafanzeigen von Markus enorm.
4) Paul Schlau ergänzt die E-Mail von Markus – aus den Motiven der Rache und um die Strafanzeigen abzuwehren – mit einer Erpressungsformulierung und der erfundenen Forderung einer Geldsumme, um Markus mit der verfälschten E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Erpressung anzuzeigen.
5) Paul Schlau führt die Verfälschung der E-Mail durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten durch, was schnell und einfach geht und nachträglich nicht bewiesen werden kann. Große Teile der restlichen E-Mail-Texte von Markus lässt Paul unverändert, damit die verfälschte E-Mail echt und überzeugend auf die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirkt.
6) Paul Schlau schickt anschließend im Namen seiner Schwester Lisa, die er als seine Vorstandsassistentin bezeichnet, die verfälschte E-Mail mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Stuttgart und zeigt Markus Ehrlich wegen Erpressung an.
7) Der Staatsanwalt untersucht die Sachlage und kommt zu der falschen Schlussfolgerung, dass die Erpressung stattgefunden habe, weil erstens Duktus und Stil der E-Mail zu den früheren E-Mails von Markus Ehrlich passen und zweitens in der Mail Wissen (über die Strafanzeigen von Markus Ehrlich gegen Paul Schlau) enthalten ist, über das Paul Schlau zu dem Zeitpunkt des E-Mail-Empfangs noch nicht verfügen konnte.

Diese Denkfehler von Staatsanwalt Thomas Hochstein sind enorm.

Die Anklageschrift ist also im Kern unsinnig und falsch.

Richter Reiner Skujat hat daher auch darauf verzichtet, diese falsche Begründung der Anklageschrift in sein Urteil aufzunehmen.


29) Staatsanwalt Thomas Hochstein stellt konkludent fest, dass die gesamte Anklage entscheidend auf seinem oben genannten Denkfehler beruht

Staatsanwalt Thomas Hochstein stellt in seinem Schriftsatz vom 05.08.2016 (Akte Seite 613) ausdrücklich fest, dass seine gesamte Anklage auf diesem Denkfehler beruht. So schreibt er wörtlich: „Entscheidend wird der Angeklagte zudem durch den Inhalt der E-Mail überführt, weil sie Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte verfügte, wie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt.“

Quelle: Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 05.08.2016


30) Staatsanwalt Thomas Hochstein gibt zu, dass die Geschäftspraktiken der Firmen von Alexander H. bestenfalls dubios wirken

In seinem Schriftsatz vom 05.08.2016 gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein (Akte Seite 614) ausdrücklich zu, dass „die Geschäftspraktiken der Firmen“ von Alexander H. „bestenfalls dubios wirken“. Staatsanwalt Thomas Hochstein startete jedoch keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen.


31) Staatsanwalt Thomas Hochstein gibt zu, dass Prof. Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) zu Recht in Zweifel zieht und dass die E-Mails durch Alexander H. gefälscht werden konnten

In seinem Schriftsatz vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826) stellt Staatsanwalt Thomas Hochstein ausdrücklich fest, dass Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) „zu Recht in Zweifel zieht“ und dass die E-Mails durch Alexander H. und seine Mitarbeiter gefälscht werden konnten.
Quelle: Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826)

Quelle: Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826)


32) Bewusste zeitlich begrenzte Untätigkeit von Staatsanwalt Thomas Hochstein gegenüber möglicherweise rechtswidrigen Tätigkeiten von Alexander H.

Bewiesen wird die bewusste zeitlich begrenzte Untätigkeit von Staatsanwalt Thomas Hochstein durch seinen folgenden Satz in seinem Schriftsatz vom 27.08.2018 auf Seite 2: „erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegen Sie geführten Strafverfahrens erfolgen. Dabei wird dann auch über die weiteren von Ihnen gegen Herrn H. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführten Strafverfahren entschieden werden.“ (Zitat aus Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwaltschaft Thomas Hochstein vom 27.08.2018, Seite 2.)

Bewusst verlegte Staatsanwalt Thomas Hochstein Ermittlungen gegen Alexander H. über die weiteren Vorwürfe auf einen Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier geführten Strafverfahrens, wahrscheinlich (Hypothese) weil eine vorherige Verurteilung von Alexander H. zum vollständigen Wegfall der ohnehin ungenügenden Glaubwürdigkeit von Alexander H. und zum Freispruch von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier geführt hätte.

Der Berufungskammer ist der Vorwurf zu machen, dass sie sich durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft anscheinend täuschen ließ und erklärte, die Rechtswidrigkeit der Werbung der Unternehmungen von Alexander H. nicht beurteilen zu können, obwohl diese Rechtswidrigkeit offenkundig war. „Ob das Geschäftsmodell nach der vom Angeklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16, juris) bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen.“ (Urteil, Seite 83)


33) Bereits in der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein werden die Verfälschungsmöglichkeiten von E-Mails nicht ausreichend erkannt

Die Berufungskammer ist – anstelle der Berücksichtigung der einfachsten Verfälschungsmöglichkeit durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten – genauso wie das Amtsgericht Stuttgart auf die Formulierung der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein hereingefallen, in der diese einfache Verfälschungsmöglichkeit verschwiegen wurde und stattdessen nur eine extrem komplizierte und aufwendige Fälschungsmöglichkeit genannt wurde.


34) Ungenügende Berücksichtigung möglicher rechtswidriger Handlungen von Alexander H. und seinen Mitarbeitern in der Anklageschrift

Der Fehler der ungenügenden Berücksichtigung der möglichen rechtswidrigen Handlungen von Alexander H. und seinen Mitarbeitern wurde bereits in der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein begangen:
Er betont, dass die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten von Alexander H. und seinen Unternehmungen möglich ist, aber er berücksichtigt dies fehlerhaft nicht bei der Bewertung der ungenügenden Glaubwürdigkeit von Alexander H. hinsichtlich der möglicherweise von ihm gefälschten E-Mails: „Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftstätigkeit der Unternehmen des Geschädigten (Alexander H.) tatsächlich seriös ist oder ob die in den „Pressemitteilungen“ erhobenen Vorwürfe des Angeschuldigten möglicherweise zu erheblichen Teilen zutreffen.“ (Zitat aus der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 18.12.2015, Seite 6.)


35) Die vielfältigen Motive zur Fälschung und Verfälschung der fraglichen E-Mails durch Alexander H. werden in der Anklageschrift und in den Urteilen verschwiegen

Staatsanwalt Thomas Hochstein begeht einen juristischen Fehler, indem er ohne ausreichende Begründung unterstellt, die fragliche E-Mail sei nicht verfälscht, obwohl Alexander H. alle denkbaren Verfälschungsmöglichkeiten hatte und vielfache Motive für die Verfälschung der fraglichen E-Mails hatte und seine Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Handlungen und unwahren Aussagen ungenügend ist.

Dieser Fehler der Staatsanwaltschaft wurde noch prägnanter vom Amtsgericht Stuttgart in seinem Urteil begangen: „Andererseits war zu berücksichtigen, dass die vom Angeklagten bzw. auf dessen Veranlassung versandten Emails betroffenen Behauptungen hinsichtlich des Geschädigten H. und dessen Unternehmungen teilweise wohl wahr sind.“ (Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 Ds 115 Js 80478/14 vom 13.06.2016, Seite 6.)

Das Amtsgericht Stuttgart erkannte also, dass die erläuterten möglicherweise rechtswidrigen Handlungen von Alexander H. und seinen Unternehmungen „teilweise wohl wahr sind“ (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, Seite 6), berücksichtigte dies aber fehlerhaft nicht bei der ungenügenden Glaubwürdigkeit des fraglichen Anzeigeerstatters hinsichtlich der von diesem der Staatsanwaltschaft übersandten beliebig verfälschbaren E-Mails.

Die Berufungskammer begeht dagegen einen anderen Fehler und behauptet, nicht in der Lage zu sein, die Rechtswidrigkeit der Handlungen von Alexander H. und seinen Unternehmungen beurteilen zu können (Urteil, Seite 83).

Alexander H. hatte mehrere mögliche Motive zur Verfälschung der fraglichen E-Mails:

  1. Abwehr der vorherigen zutreffenden Strafanzeige bezüglich der test.net GmbH von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier gegen Alexander H. und seine Unternehmungen,
  2. Abwehr von rechtlich zulässigen und inhaltlich richtigen Pressemitteilungen,
  3. Vermeidung von Schadensersatzforderungen für die massiven Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier durch Unternehmungen von Alexander H. mittels eines ohne Erlaubnis hergestellten und veröffentlichten Werbefilms etc.

Da die vorgelegten Beweismittel von Alexander H. oder seinen Mitarbeitern beliebig verfälscht werden konnten (Urteil, Seite 117) und Alexander H. aufgrund seiner vielfachen unwahren Aussagen unglaubwürdig ist und er vielfältige Motive zur Verfälschung der E-Mails hatte, ist Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier logischerweise freizusprechen.


36) Staatsanwalt Thomas Hochstein bestätigt Eingang einer Strafanzeige gegen Alexander H. mit einer Verspätung von über einem Jahr

Nach Abschluss des Revisionsverfahrens, also erst nachdem Prof. Jöstingmeier endgültig rechtskräftig verurteilt worden war, bestätigte Staatsanwalt Thomas Hochstein am 01.07.2021 gegenüber Prof. Jöstingmeier den Eingang einer Strafanzeige vom 28.05.2020 gegen Alexander H. mit einer Verspätung von über einem Jahr.

Hypothese: Durch die Verzögerung der Aufnahme von Ermittlungen gegen Alexander H. konnte durch Staatsanwalt Thomas Hochstein sichergestellt werden, dass die Glaubwürdigkeit von Alexander H. nicht bereits während des Revisionsverfahrens zerstört wurde und Prof. Jöstingmeier dadurch freigesprochen wurde.

Quelle: Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 01.07.2021


37) Mangelhafte Information der Polizei durch Staatsanwalt Thomas Hochstein

Zusätzlich wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung von Kriminaloberkommissar S. bestätigt, dass er nicht von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und auch nicht von Staatsanwalt Thomas Hochstein darüber informiert worden war, dass zuerst Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige gegen Alexander H. bei der Polizei erstattet hatte und erst danach Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige an die Polizei angeblich schicken ließ. So konnte Kriminaloberkommissar S. nicht auf die Idee kommen, dass es sich bei der Strafanzeige von Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier möglicherweise nur um eine Reaktion von Alexander H. handelte. Dass Kriminaloberkommissar S. möglicherweise deshalb auf eine forensische Untersuchung der Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern verzichtet hat, wurde vom Vorsitzenden Richter Skujat im Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht berücksichtigt:

„Dass dem hiesigen polizeilichen Sachbearbeiter KOK S. — wie er bekundet hat —, der Inhalt des aufgrund der vorausgegangenen Anzeige des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens nicht bekannt war, hat keinen Einfluss auf das wesentliche Ergebnis der gesamten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gehabt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 123).


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