Strafanzeigen
1) Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und Strafanzeige durch Prof. Jöstingmeier
Bereits Ende Mai 2014 hatte Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH, deren Eigentümer Alexander H. war, festgestellt und bei der Polizei angezeigt. Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier veröffentlichte dazu auch eine Pressemitteilung.
2) Danach: Versendung einer Strafanzeige gegen Prof. Jöstingmeier durch eine Versenderin, die sich an den Inhalt der Strafanzeige nicht erinnern kann
Angeblich hat die Schwester von Alexander H., Inhaber der test.net GmbH, daraufhin mit einer E-Mail eine Strafanzeige gegen Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier wegen einer angeblichen Erpressung mit Pressemitteilungen erstattet. Die Schwester von Alexander H. konnte sich jedoch vor dem Landgericht Stuttgart an diese E-Mail und an die Strafanzeige nicht mehr erinnern:
„Zwar konnte sie sich nicht mehr an die genauen Daten und die Inhalte dieser E-Mails erinnern.“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14 vom 15.12.2017, Seite 111).
Sie hielt es lediglich für möglich, dass sie diese Strafanzeige geschrieben haben könnte.
Sie musste auf Befragung jedoch zugeben, dass sie zur Sichtbarmachung eines E-Mail-Headers, wie er in der angeblichen Strafanzeige aufgeführt war, nicht in der Lage war: „Da die Zeugin eingeräumt hat, zur Sichtbarmachung eines E-Mail-Headers nicht in der Lage zu sein“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 111).
3) Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Versendung eines Strafantrags per unsignierter E-Mail nicht ausreicht und dies ein nicht behebbares Verfahrenshindernis darstellt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21 - festgestellt, dass ein Strafantrag nicht mittels "einfacher" E-Mail übermittelt werden darf (vgl. https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_5-StR-39821_Strafantrag-kann-nicht-mittels-einfacher-E-Mail-uebermittelt-werden.news32104.htm ).
Ein unsignierter und direkt versandter Antrag per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32 a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten diese Anforderungen auch für Strafanträge. Ein fehlender Strafantrag ist ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Schon aus diesem Grund muss es also zu einem Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des in entscheidenden Teilen falschen und unlogischen Urteils des Landgerichts Stuttgart - 31 Ns 115 Js 80478/14 - Urteil vom 15. Dezember 2017 - kommen.
4) Extremer Fall: Strafanzeige mit unsignierter E-Mail durch eine angebliche Versenderin, die sich an den Inhalt der Strafanzeige und die Versendung der E-Mail nicht mehr erinnern kann
Hier liegt ein noch extremerer Fall vor, als den vom Bundesgerichtshof festgestellten Grundsatz (nicht behebbares Verfahrenshindernis bei Versendung des Strafantrags durch eine unsignierte E-Mail): Für das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 31 Ns 115 Js 80478/14 - gibt es keine einzige Person oder Institution, die mit Sicherheit behauptet hat, die Strafanzeige gegen Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier erstattet zu haben. Zu einer in der Form unzureichenden Strafanzeige als E-Mail tritt also die offene Person des Versenders oder der Versenderin der unzureichenden E-Mail hinzu.