Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Hohes Strafverfolgungsinteresse

18) Im Urteil des Landgerichts Stuttgart wird festgestellt, dass Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich Prof. Jöstingmeier gezeigt hat

Ganz genau weiß Richter Reiner Skujat und hält dies auch in seinem Urteil fest, dass der Zeuge Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat:

„Dass der Zeuge Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat, erklärt sich zum einen damit, dass er in den fortdauernden dem Angeklagten zuzurechnenden Veröffentlichungen existenzbedrohende Rufschädigungen sah, zum anderen, dass Alexander H. über die andauernden Behauptungen des Angeklagten, sich mit seinen Unternehmen kriminell verhalten und der Staatsanwaltschaft übersandte E-Mails vorher manipuliert zu haben, empört ist. Beides kann die Berufungskammer nachvollziehen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 108).


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