Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Richter Reiner Skujat schreibt bloße Vermutungen in sein Urteil

43) Richter Reiner Skujat schreibt bloße Vermutungen in sein Urteil

Aufgrund der unzureichenden Ermittlungsergebnisse füllte der Vorsitzende Richter Skujat sein Urteil nun mit bloßen Vermutungen, woraus sich ein rein willkürliches, verfassungswidriges Urteil des Landgerichts Stuttgart ergab:
„Dass die Versendung von dort aus erfolgte, hat die insoweit ermittelte IP-Adresse ergeben, wie der Zeuge KOK S. nachvollziehbar darlegte, ohne dass jedoch der Angeklagte als Versender identifiziert wurde. Dass die Ermittlungen vor Ort anhand eines vorgelegten Fotos vom Angeklagten nicht zu dessen Wiedererkennung führten, schließt es nicht aus, dass er sich dennoch dort aufgehalten hat, da er sein Erscheinungsbild vor Ort auch verändert haben könnte. Letztlich kann er jedoch nicht als Versender festgestellt werden. Falls andere unbekannte Personen handelten, taten sie das im Auftrag des Angeklagten.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121).

Diese bloßen Vermutungen, auf denen das Urteil beruht, verstoßen gegen die Grundrechte eines Angeklagten, weil niemand aufgrund bloßer Vermutungen verurteilt werden darf.

a) Bei der Verfälschung eines empfangenen E-Mail-Textes kann die IP-Adresse des Versenders einfach unverändert bleiben oder es könnte zur Täuschung für den Ausdruck auch einfach eine andere IP-Adresse eingefügt werden.

b) Richter Reiner Skujat bestätigt hier, dass der Angeklagte nicht als Versender identifiziert werden konnte: „ohne dass jedoch der Angeklagte als Versender identifiziert wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121).

c) Richter Reiner Skujat arbeitet daher stattdessen mit bloßen Vermutungen und Spekulationen: „Dass die Ermittlungen vor Ort anhand eines vorgelegten Fotos vom Angeklagten nicht zu dessen Wiedererkennung führten, schließt es nicht aus, dass er sich dennoch dort aufgehalten hat, da er sein Erscheinungsbild vor Ort auch verändert haben könnte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121).

d) Nochmals stellt Richter Reiner Skujat fest, dass der Angeklagte nicht als Versender festgestellt werden kann: „Letztlich kann er jedoch nicht als Versender festgestellt werden.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121).

e) Richter Reiner Skujat schließt seine Ausführungen danach mit einer Unterstellung und Erfindung, einer bloßen Vermutung, die rechtswidrig als Tatsache behauptet wird und rechtswidrig das Fundament für die falsche Verurteilung des Angeklagten bildet: „Falls andere unbekannte Personen handelten, taten sie das im Auftrag des Angeklagten.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121). Für diese bloße Vermutung wird im Urteil des Landgerichts Stuttgart außer den frei manipulierbaren E-Mail-Texten keine Begründung geliefert.