Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

Verdacht auf Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB

Es gilt die Unschuldsvermutung.

1) Verdacht auf Strafvereitelung im Amt bezüglich der Meineide von Alexander Haar

Am 21.07.2023 ist bei intensiver Analyse ein weiterer gravierender Fehler in dem von Richter Reiner Skujat formulierten Urteil aufgefallen.

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 105.

Richter Reiner Skujat schrieb hier falsch: „dass Alexander Haar am 17. August 2014 davon ausging ...“. Es geht in diesem Zusammenhang um die Befragung von Alexander Haar als Zeuge vor dem Landgericht Stuttgart, die am 17. August 2017 stattfand. Der Leser wird hier durch den Text getäuscht. Logischerweise ist es viel wahrscheinlicher, dass E-Mails vom Mai 2014 am 17. August 2017 nicht mehr vorhanden sind, als dass sie am 17. August 2014 nicht mehr vorhanden sind!

Der Gesamtzusammenhang wird im Folgenden erläutert.

Es folgt eine Hypothese, die durch Fakten gestützt wird. (Tatsachengestützte Hypothesen werden durch die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.)

Die durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein vermutlich begangene Strafvereitelung im Amt wird bewiesen durch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart, da die Meineide von Alexander Haar nicht bestraft wurden, obwohl Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier die Meineide im Landgericht Stuttgart im Gerichtssaal bei Anwesenheit des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat und des Staatsanwalts Thomas Hochstein erläutert und auch schriftlich die Bestrafung von Alexander Haar für seine Meineide gefordert hatte:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 76.

Zuerst lehnte Richter Reiner Skujat die Bestrafung der Meineide von Alexander Haar im Gerichtssaal (und später auch im Urteil) ab. Dann forderte er Staatsanwalt Thomas Hochstein im Gerichtssaal zu einer Stellungnahme auf. Staatsanwalt Thomas Hochstein lehnte die Bestrafung von Alexander Haar wegen seiner Meineide ohne Begründung ab. Präziser beschrieben hat Staatsanwalt Thomas Hochstein als „Begründung“ für die Ablehnung der Bestrafung von Alexander Haar wegen der Meineide im Gerichtssaal gesagt: „Das wäre ja eine Straftat!“.

Der Beweis der Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB, ergibt sich aus dem Urteil selbst. Dies wird inhaltlich auch im Rahmen der Pressemitteilung vom 14.07.2023 mit den Fragen und Antworten 49 bis 62 begründet (Seite 118-127).

Weitere Nachweise für die vermutliche Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB

Wichtig für den Beweis der Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB, ist auch Folgendes: Alexander Haar hatte seinen ersten Meineid vor dem Landgericht Stuttgart am 17. August 2017 begangen: „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte in Bezug: - auf den Vorschlag den Angeklagten als Vorstand ins Spiel zu bringen, - die Anweisung und der Rückholung des Geldbetrages von 10.000 Euro und - die Beifügung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, eines im Onlinebanking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrags über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten, räumte der Zeuge Alexander Haar ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz Demond die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Alexander Haar hatte seinen ersten beweisbaren Meineid also am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart begangen. Genau zu diesem 17. August 2017 stellt der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass der Zeuge Alexander Haar auch am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart in mehrfacher Hinsicht sein exzellentes Erinnerungsvermögen bewiesen hat: „Der Zeuge hatte auch in der Sitzung vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich beantwortet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Alexander Haar hat in der Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich falsch beantwortet. (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hatte Alexander Haar am 17. August 2017 anschließend ausdrücklich vereidigt:

„Anlässlich der Vernehmung des Zeugen Alexander Haar in der Sitzung vom 17. August 2017 …“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 102). „Anschließend wurde der Zeuge Alexander Haar vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

An späterer Stelle des Urteils formuliert Richter Reiner Skujat noch viel ausführlicher: „Der Zeuge hatte auch in der Sitzung vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich beantwortet. Erst zum Ende der Vernehmung hin wirkte er aufgebracht, aufgewühlt und verärgert, da er einerseits von Seiten des Angeklagten wiederholt unsachlich befragt und vom Vorsitzenden, der eine Vielzahl von Suggestivfragen und unzulässigen Vorhalten des Angeklagten zurückweisen und korrigieren musste, versehentlich wiederholt als Angeklagter bezeichnet wurde. Der Zeuge legte sich nach den vom Vorsitzenden aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 11. Juli 2017 spontan gemachten Vorhalten und dem Hinweis, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, eindeutig fest und gab eine plausibel wirkende Erklärung dafür ab, dass solche E-Mail-Inhalte nicht existierten würden. Anschließend zur Wahrheit ermahnt, auf die Bedeutung des Eides und auf die strafrechtlichen Folgen eines Meineides hingewiesen wurde er vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104 f.)


Anschließend wollte Richter Reiner Skujat die durch ihn und Staatsanwalt Thomas Hochstein unterlassene Strafverfolgung im Urteil möglicherweise dadurch rechtfertigen, dass er im Urteil behauptete, der „persönliche Eindruck“ von Alexander Haar würde ausschließen, dass Alexander Haar bewusst gelogen habe:

„Aufgrund des vom Zeugen Alexander Haar an diesem und den vorausgegangenen Sitzungstagen und später im Folgetermin gewonnenen persönlichen Eindrucks schließt die Berufungskammer es aus, dass er insoweit am 17. August 2017 bewusst unwahre Angaben machte, indem er ein positiv vorhandenes Wissen von den in den E-Mails von Ende Mai 2014 gemachten Ausführungen ausdrücklich verschwieg und Gründe für die Nichtexistenz solcher E-Mails erfand.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 105.)

Wenn der Rechtsstaat es zulassen würde, dass Richter und Staatsanwälte allein aus Bauchgefühl (mit ihrem persönlichen Eindruck) entscheiden, ob jemand bestraft wird oder nicht, dann wäre der Willkür in der Justiz Tür und Tor geöffnet. Dies ist jedoch nicht so. Im Rechtsstaat muss stets nach logischen nachvollziehbaren Begründungen für juristische Entscheidungen gesucht werden. Eine Berufung von Richtern und Staatsanwälten auf ihr Bauchgefühl ist für die Begründung juristischer Entscheidungen keinesfalls ausreichend.

Im vorliegenden Sachverhalt wird der falsche „persönliche Eindruck“ von Richter Reiner Skujat (Urteil LG Stuttgart, Seite 105) durch die Fakten eindeutig widerlegt:

In Wirklichkeit ist Alexander Haar ein notorischer Lügner, wie ausführlich in demselben Urteil des Landgerichts Stuttgart von Richter Reiner Skujat dokumentiert wird: „Der Wahrheit zuwider unterrichtete Alexander Haar den Angeklagten ferner darüber, dass er am selben Morgen um 07.06 Uhr eine Zahlung in Höhe von 10.000,- Euro an den Angeklagten auf dessen Konto der Cortal Consors Bank ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31). „Um diese angebliche Überweisung zu belegen, übersandte Alexander Haar als pdf-Datei einen Ausdruck eines im Onlinebanking der Deutschen Bank mit Datum vom „28.5.2014" gebräuchlichen Inlands-Überweisungsformulars“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31 f.). „Weiterhin teilte Alexander Haar wahrheitswidrig mit, er habe den Angeklagten auf dessen gemachten Vorschlag hin in der letzten Woche im Aufsichtsrat der Loewensprung AG „mal" als möglichen Vorstand ins Spiel gebracht gehabt und ein Anstellungsvertragsentwurf sei in Vorbereitung gewesen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32). „Tatsächlich hatte Alexander Haar weder die Überweisung des Geldbetrages freigegeben, noch diesen wieder zurückgeholt. Auch hatte er den Angeklagten nicht als Vorstand der Loewensprung AG vorgeschlagen, geschweige denn war ein Anstellungsvertrag in Vorbereitung gewesen. Er (Alexander Haar) hatte diese Unwahrheiten verwendet“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32). „Zunächst schilderte Alexander Haar nochmals wahrheitswidrig die von ihm wieder zurückgeholte Geldüberweisung nach erteiltem Überweisungsauftrag“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 34). „Auf Vorhalt dieser E-Mail hat Alexander Haar spontan eingeräumt, dass die Person Zeiser tatsächlich nicht existiere. Er habe diesen fiktiven Namen Zeiser bis heute wiederholt im Bereich des Domainerwerbs eingesetzt“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „Auf Vorhalt der E-Mail vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, hat der Zeuge Alexander Haar eingeräumt, die von ihm dort gegenüber dem Angeklagten bezeichnete Person des Herrn Zeiser – die auf eine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten hingewiesen hätte – existiere tatsächlich nicht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104). „Er sei damals zuvor unter diesem falschen Account-Namen Zeiser auch an den Angeklagten herangetreten“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „Alexander Haar es für geboten hielt, diesen zunächst virtuell verwendeten Namen sodann für die Herstellung des ersten persönlichen Kontakts mit dem Angeklagten kurz als Anknüpfungspunkt zu nutzen. Dies stellt zweifellos eine Unaufrichtigkeit dar.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „der Person Alexander Haar wird berücksichtigt, dass er in den seine Unternehmensgruppe betreffenden geschäftlichen Aussagen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „Die Berufungskammer kann nicht feststellen, welche genaue Überlegung der Zeuge Alexander Haar anstellte, als er Ende Mai 2014 gegenüber dem Angeklagten die Unwahrheiten verwendete.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „in E-Mails der Loewensprung AG unter „cc:" eine „Rechtsabteilung" angegeben war, die nicht existierte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „Offenbar ist ein gewisses Maß dieser Übertreibungen seit vielen Jahren ein Wesenszug des geschäftlich hart arbeitenden Alexander Haar“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „räumte der Zeuge Alexander Haar ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Der Zeuge legte sich dahin fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails, nicht gegeben habe. Sie müssten irgendwo vorhanden sein, falls es sie gäbe. Anschließend wurde der Zeuge Alexander Haar vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vorn 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte ... räumte der Zeuge Alexander Haar ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz Demond die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Der Zeuge Alexander Haar hat auf insistierendes Nachfragen keine Erklärung dafür abgeben können, aus welchen Gründen er in diesen E-Mails gegenüber dem Angeklagten Unwahrheiten verwendet hatte. Er gab an, keine sinnvolle Erklärung hierfür zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104).

Diese Feststellungen des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil beweisen die Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB, da im Urteil vielfältige Lügen von Alexander Haar aufgelistet sind und sein exzellentes Erinnerungsvermögen im Urteil betont wird („Der Zeuge hatte auch in der Sitzung vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich beantwortet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).) und es daher ausgeschlossen werden kann, dass Alexander Haar sich an die persönlich von ihm selbst begangenen Täuschungshandlungen (Herstellung und Versendung eines falschen Überweisungsbelegs über 10.000,- EUR; erlogener Vorschlag gegenüber dem Aufsichtsrat der Loewensprung AG, dass Prof. Jöstingmeier Vorstandsmitglied werden solle etc., Urteil LG Stuttgart, Seite 103) nicht mehr erinnern konnte, die er wahrheitswidrig unter Eid am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart geleugnet hatte.

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat teilte Alexander Haar mit, dass die betreffenden E-Mails nicht vorliegen – daraufhin leugnete Alexander Haar wahrheitswidrig unter Eid die Existenz der E-Mails

Alexander Haar konnte sicher davon ausgehen, dass die E-Mails nicht mehr existierten, die seine Lügen aus dem Jahr 2014 bewiesen, da Richter Reiner Skujat ihm bei seiner Befragung vor dem Landgericht Stuttgart mitteilte, dass diese E-Mails dem Landgericht nicht vorliegen. Beweis:

Der Zeuge legte sich nach den vom Vorsitzenden aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 11. Juli 2017 spontan gemachten Vorhalten und dem Hinweis, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, eindeutig fest“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104 f.)

Da der Vorsitzende Richter Reiner Skujat dem Zeugen Alexander Haar am 17. August 2017 selbst mitteilte, dass die betreffenden E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht vorliegen, ist die Begründung im Urteil, dass es sich um keinen Meineid von Alexander Haar handeln würde, weil Alexander Haar damit rechnen müsste, dass die E-Mails aus dem Jahr 2014 vorliegen würden, geradezu grotesk:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 105.

Richter Reiner Skujat schrieb hier falsch in das von ihm formulierte Urteil: „dass Alexander Haar am 17. August 2014 davon ausging ...“. Es geht in diesem Zusammenhang um die Befragung von Alexander Haar als Zeuge vor dem Landgericht Stuttgart, die am 17. August 2017 stattfand. Der Leser wird hier durch den Text getäuscht. Es handelt sich um eine falsche Behauptung von Richter Reiner Skujat, der das Urteil formuliert hat. Stattdessen hätte im Urteil stehen müssen: „Die Berufungskammer ist auch nicht davon überzeugt, dass Alexander Haar am 17. August 2017 davon ausging ...“.

Falsch war auch die Behauptung von Richter Reiner Skujat, dass Alexander Haar hätte damit rechnen müssen, dass die Polizei in Köln noch über diese E-Mails verfügten, denn da Alexander Haar und seine Mitarbeiter bereits mehrfach vor Gericht standen, musste ihm klar sein, dass der Vorsitzende Richter schon vor mehreren Wochen bei der Polizei in Köln nachgefragt hatte und die betreffenden E-Mails dort offensichtlich nicht vorhanden waren.

Auch Prof. Jöstingmeier hatte bei seiner Befragung durch den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat festgestellt, dass er über diese E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht mehr verfüge, da er aufgrund der beschränkten Speicherkapazität seines Mail-Postfachs zwischendurch auch E-Mails lösche.

Der Vorsitzende Richter gab Alexander Haar am 17. August 2017 den Hinweis, dass die E-Mails nicht vorlägen und erst danach legte sich Alexander Haar auf seine Falschaussagen fest:

Der Zeuge legte sich nach den vom Vorsitzenden … gemachten ... Hinweis, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, eindeutig fest“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104 f.)

Aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, rechnete Alexander Haar logischerweise nicht damit, dass er zukünftig mit diesen E-Mails konfrontiert werden würde.

Alexander Haar war aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat sicher, dass die betreffenden E-Mails nicht mehr existierten. Alexander Haar betonte dies ausdrücklich vor dem Landgericht Stuttgart:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 103.

Alexander Haar konnte nicht ahnen, dass Prof. Jöstingmeier die E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 von Alexander Haar nach mehr als drei Jahren im Jahr 2017 überraschend auf einem USB-Stick finden würde und dem Landgericht Stuttgart nachträglich als Beweise zur Verfügung stellen würde.

Doch genau das geschah:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 75.

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 76.

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 76.

Richter Reiner Skujat übergab am 17. Oktober 2017 die ausgedruckten E-Mails im Gerichtssaal an Alexander Haar, damit dieser sie lesen kann. Alexander Haar war geschockt, dass die E-Mails, mit denen sein Meineid bewiesen werden konnte, plötzlich dem Landgericht Stuttgart vorlagen und beging in seiner Not einen weiteren Meineid, indem er vor dem Landgericht Stuttgart falsch versicherte, er habe sich an diese E-Mails nicht erinnern können, weil er über diese E-Mails nicht mehr verfüge, da sein Computer ca. Ende 2014 kaputt gegangen sei und die E-Mails aus dem Jahr 2014 dadurch vernichtet worden seien:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 104.

Im Urteil wird ausführlich beschrieben, wie überrascht und geschockt Alexander Haar darüber war, dass sein Meineid nun durch die aufgefundenen E-Mails bewiesen werden konnte:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 106.

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat glaubte scheinbar Alexander Haar seinen weiteren Meineid, dass die E-Mails aus dem Jahr 2014 durch einen Defekt des Computers von Alexander Haar ca. Ende 2014 verloren gegangen seien. So schreibt Richter Reiner Skujat in das von ihm formulierte Urteil:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 107.

Alexander Haar hatte jedoch in seiner Panik am 17. Oktober 2017 vor dem Landgericht Stuttgart nach der Entdeckung seines (am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart begangenen) Meineids vergessen, dass er dem Landgericht Stuttgart am 18. Juli 2017 E-Mails aus dem Jahr 2014 übergeben hatte. Dies widerlegt beweisbar die falsche Behauptung von Alexander Haar, dass er aufgrund eines Defekts seines Computers seit ca. Ende 2014 keinen Zugriff mehr auf seine E-Mails aus dem Jahr 2014 gehabt habe:

Am 18.07.2017 hatte der Zeuge Alexander Haar E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat übergeben. Beweis aus dem Gerichtsprotokoll:

Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 3:

Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 3.

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben ab dem 17. Oktober 2017 so getan, als hätten sie ebenfalls vergessen, dass Alexander Haar ihnen am 18. Juli 2017 bereits E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 gegeben hatte, die sie noch nicht kannten. Sie verleugneten, dass es unmöglich war, dass ein Computerdefekt die E-Mails aus dem Jahr 2014 von Alexander Haar ca. Ende 2014 vernichtet hatte, obwohl sie wussten, dass Alexander Haar ihnen im Gerichtssaal am 18. Juli 2017 E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 gegeben hatte.

Prof. Jöstingmeier machte auf den logischen Widerspruch aufmerksam und Richter Reiner Skujat behauptete einfach, dass es sich um keinen logischen Widerspruch handle:

Quelle: Kopie aus Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 107.

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein müssen sich hierzu vorwerfen lassen, dass sie den logischen Widerspruch, dass Alexander Haar behauptete, die E-Mails seien ca. Ende 2014 durch einen Computerdefekt zerstört worden und dass Alexander Haar am 18. Juli 2017 noch unbekannte E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat übergab, nicht hinterfragt haben.

Dieser vorsätzliche Schutz von Alexander Haar durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein ist auch deshalb bezüglich der Strafvereitelung relevant, weil ja sogar im Urteil ausdrücklich dokumentiert wurde, dass Prof. Jöstingmeier darauf hingewiesen hatte, dass es einen Widerspruch darstellt, wenn Alexander Haar behauptet, er verfüge über die E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht mehr, aber am 18. Juli 2017 E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat – durch das Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 2 und 3, beweisbar – übergibt.

Der Beweis, dass Prof. Jöstingmeier auf den Widerspruch hingewiesen hatte und der Vorsitzende Richter Reiner Skujat den logischen Widerspruch einfach geleugnet hat, steht im Urteil:

„stellt dies — im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten — keinen Widerspruch dar“
Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.12.2017, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, Seite 107.

Dies alles wussten beweisbar Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein und es wird im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass Alexander Haar seinen Meineid erst nach weiterem Vorhalt der E-Mail-Inhalte schließlich gestand, als es keine andere Möglichkeit mehr gab, da die geleugneten E-Mails als Beweise dem Landgericht Stuttgart für Alexander Haar überraschend vorlagen: „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalteräumte der Zeuge Alexander Haar ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Ergebnis:

Damit ist die Strafvereitelung im Amt durch Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein, § 258a StGB, in zwei Fällen bewiesen:

a) Die erste Strafvereitelung bezieht sich auf folgenden Meineid von Alexander Haar: „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte in Bezug: - auf den Vorschlag den Angeklagten als Vorstand ins Spiel zu bringen, - die Anweisung und der Rückholung des Geldbetrages von 10.000 Euro und - die Beifügung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, eines im Onlinebanking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrags über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten, räumte der Zeuge Alexander Haar ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).
Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben wissentlich ganz vereitelt, dass Alexander Haar dem Strafgesetz gemäß wegen seiner rechtswidrigen Tat bestraft wird.

b) Die zweite Strafvereitelung bezieht sich auf folgenden Meineid von Alexander Haar. Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben nichts gegen den Meineid unternommen und im Urteil steht falsch: „Die vom Zeugen Alexander Haar genannten Gründe für den nicht mehr möglichen Zugriff auf die betreffenden Mails wirkten nicht unglaubhaft. Soweit die Berufungskammer ferner aus den Angaben des Zeugen entnommen hat, dass Simone Haar im Zusammenhang mit der am 22. August 2014 per E-Mail erstatteten Strafanzeige als Anlage zuvor ausgedruckte E-Mails beigefügt hatte, was ersichtlich unter Zugriff auf einen elektronischen Ordner mit dem dort vorhandenen E-Mail-Schriftwechsel mit dem Angeklagten erfolgte, stellt dies — im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten — keinen Widerspruch dar. Die betreffenden E-Mails von Ende Mai 2014 existierten in elektronischer Form zumindest bis Ende 2014 in diesem Ordner, erst anschließend konnte der Zeuge Haar hierauf keinen Zugriff mehr nehmen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106 f.).
Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben wissentlich ganz vereitelt, dass Alexander Haar dem Strafgesetz gemäß wegen seiner rechtswidrigen Tat bestraft wird.

2) Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben für die strafbare Werbung mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln durch Unternehmungen von Alexander Haar keine Strafe entsprechend des Strafgesetzes gefordert
Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein haben die Strafbarkeit der Werbung mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln durch Unternehmungen von Alexander Haar nicht erkannt, obwohl Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein ausdrücklich mit vielen Beweisen darauf hingewiesen wurden und obwohl sie aufgrund ihrer rechtswissenschaftlichen Qualifikation erkennen mussten, dass es sich um irreführende und unwahre Werbung der Unternehmensgruppe mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln handelte (siehe beigefügte Pressemitteilung vom 14.07.2023, Seite 96-133). Aus dieser Pressemitteilung sind insbesondere die folgenden Fragen und Antworten relevant bezüglich der mangelhaften Schlussfolgerungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein hinsichtlich der strafbaren Werbung mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln durch Unternehmungen von Alexander Haar:

Frage 3:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und die Rechtswidrigkeit der Unternehmenstätigkeiten der test.net GmbH nicht erkannt hat, die vom OLG Köln im Jahr 2020 erkannt wurden?

Antwort auf Frage 3:
Ja,  der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und die Rechtswidrigkeit der Unternehmenstätigkeiten der test.net GmbH zu erkennen: „Die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, dass das Geschäftsmodell der test.net GmbH gegen das Gesetz den unlauteren Wettbewerb verstößt oder gar auf einen Betrug ausgerichtet gewesen ist.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 83). Richter Reiner Skujat bezeichnet hier das Gesetz falsch, es heißt in Wirklichkeit „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“. Das OLG Köln hat im Jahr 2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und die Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeiten festgestellt (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).

Frage 4:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er selbst feststellte, dass die Ergebnisse der „Tests“ nicht nachvollziehbar waren?

Antwort auf Frage 4:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er in das Urteil schrieb: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85).

Frage 5:
Stellte der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass er nicht in der Lage ist, bestimmte relevante und wichtige rechtliche Zusammenhänge zu beurteilen?

Antwort auf Frage 5:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat stellte in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass er nicht in der Lage ist, bestimmte relevante und wichtige rechtliche Zusammenhänge zu beurteilen: „Ob das Geschäftsmodell nach der vom Ange-klagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 — I ZR 55/16, juris) bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen.“ (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 83). „Soweit der Angeklagte der anderen Rechtsmeinung ist, dass die staatsanwaltschaftlichen Ansichten falsch seien, weil die Händler diesen Hinweis beim Verkauf ihrer Produkte neben dem Testsiegel nicht abdrucken und deshalb nicht erläutert werde, dass in Wirklichkeit gar keine Tests, sondern nur Vergleiche ungeprüfter Händlerangaben vorgenommen wurden, erscheint dies der Berufungskammer ebenfalls vertretbar.“ (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 85).

Frage 22:
Gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein zu, dass die Geschäftspraktiken der Firmen von Alexander H. bestenfalls dubios wirken?

Antwort auf Frage 22:
Ja, in seinem Schriftsatz vom 05.08.2016 gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein (Akte Seite 614) ausdrücklich zu, dass „die Geschäftspraktiken der Firmen“ von Alexander H. „bestenfalls dubios wirken“. Staatsanwalt Thomas Hochstein startete jedoch keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen.

Frage 23:
Gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein zu, dass Prof. Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) zu Recht in Zweifel zieht und dass die E-Mails durch Alexander H. gefälscht werden konnten?

Antwort auf Frage 23:
Ja, in seinem Schriftsatz vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826) stellt Staatsanwalt Thomas Hochstein ausdrücklich fest, dass Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) „zu Recht in Zweifel zieht“ und dass die E-Mails durch Alexander H. und seine Mitarbeiter gefälscht werden konnten: „Es wird – nachdem keine Logfiles über den Versand der E-Mails durch den Angeklagten über die Infrastruktur der Dualen Hochschule mehr vorhanden waren – durch bloße Untersuchung der ausgedruckten E-Mails ohnehin aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden können, dass diese durch den Adressaten gefälscht wurden.“ Quelle: Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826).

Frage 24:
Hat Staatsanwalt Thomas Hochstein gegenüber rechtswidrigen Tätigkeiten von Alexander H. und seiner test.net GmbH etc. zeitlich begrenzt nichts unternommen?

Antwort auf Frage 24:
Ja. Bewiesen wird die bewusste zeitlich begrenzte Untätigkeit von Staatsanwalt Thomas Hochstein durch seinen folgenden Satz in seinem Schriftsatz vom 27.08.2018 auf Seite 2: „erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegen Sie geführten Strafverfahrens erfolgen. Dabei wird dann auch über die weiteren von Ihnen gegen Herrn H. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführten Strafverfahren entschieden werden.“ (Zitat aus Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwaltschaft Thomas Hochstein vom 27.08.2018, Seite 2.)

Frage 25:
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart blieb gegenüber den rechtswidrigen Aktivitäten von Alexander H. und seiner test.net GmbH über Jahre untätig. Hat zumindest der Vorsitzende Richter Reiner Skujat etwas gegen die rechtswidrigen Aktivitäten von Alexander H. und seiner test.net GmbH unternommen?

Antwort auf Frage 25:
Nein. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die rechtlichen Gegebenheiten korrekt einzuschätzen. Beweis: „Ob das Geschäftsmodell nach der vom Angeklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16, juris) bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen.“ (Urteil, Seite 83).

Frage 43:
War Staatsanwalt Thomas Hochstein nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen?

Antwort auf Frage 43:
Ja, Staatsanwalt Thomas Hochstein war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten festzustellen. Erst das OLG Köln stellte 2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten fest.

Frage 44:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH vor dem Landgericht Stuttgart einräumte, dass ein Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums für die test.net GmbH nicht implementierbar war?

Antwort auf Frage 44:
Ja, es ist zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH vor dem Landgericht Stuttgart einräumte, dass „ein Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums nicht implementierbar“ war (Urteil LG Stuttgart, Seite 83).

Frage 45:
Ist es zutreffend, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als er feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ war?

Antwort auf Frage 45:
Ja, es ist zutreffend, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als er feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ war. Staatsanwalt Thomas Hochstein stellte selbst in seinem Brief vom 27.08.2018 (Az. 115 AR 1289/18) fest, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ sei.

Frage 48:
Behauptete der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil falsch und unlogisch, dass gleichzeitig ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte und gleichzeitig nicht erfolgte?

Antwort auf Frage 48:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat behauptete in dem von ihm formulierten Urteil falsch, dass ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH nicht erfolgte: „Ein aktiver Vertrieb der test-siegel durch die test.net GmbH erfolgte nicht. Um das Siegel zu Werbungszwecken zu nutzen, musste mit der test.net GmbH eine kostenpflichtige Lizenzvereinbarung geschlossen werden.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 13). Gleichzeitig stellte derselbe Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte: „Lutz D. ist davon überzeugt, dass er dem Angeklagten tiefe Einblicke in die Entwicklung und Produktabläufe der test.net GmbH und von ihr vertriebenen SiegeIs gegeben hatte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 82 f.). „Die Berufungskammer glaubt den Zeugen D. und Alexander H., dass beide ... von der test.net GmbH vertriebenen Siegels ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 83). „Alexander H. investierte über die Muttergesellschaft Quickface GmbH mindestens ca. 500.000 Euro in den Aufbau und die Internetpräsenz der test.net GmbH und damit in die Entwicklung des Test-Siegels, das Gewinn erzielen sollte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 82). „die Verwendung des Online-Siegels in einer bestimmten Darstellungsform auf der Grundlage einer Lizenzvereinbarung führte zur Zahlung einer Lizenzgebühr an die test.net GmbH.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 84). Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat bestätigt in dem von ihm formulierten Urteil ausdrücklich, dass die test.net GmbH Werbung veröffentlicht hat und damit die Test-Siegel aktiv vertrieben hat: „Tatsächlich enthielt die veröffentlichte „testnet-Broschüre-online.pdf" ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 30). „Auch das von der test.net GmbH zum Download angebotene Muster der Lizenzvereinbarung ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 30 f.).

Frage 63:
Hat Alexander H. mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht?

Antwort auf Frage 63:
Ja, Alexander H. hat mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).

Beweise dafür, dass Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein über die strafbare Werbung umfassend informiert waren:

Beweise für die Information von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein über die strafbare irreführende und unwahre Werbung der Unternehmensgruppe mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln der test.net GmbH sind die folgenden Schriftsätze von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier, die sich in den Gerichtsakten befinden. Staatsanwalt Thomas Hochstein und Richter Reiner Skujat erkannten angeblich die Rechtswidrigkeit nicht – trotz ihrer Kenntnis der strafbaren irreführenden und unwahren Werbung mit fiktiven Testurteilen und Testsiegeln und obwohl sie umfassend darüber informiert wurden:

Schriftsatz von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier vom 11.07.2017 an das Landgericht Stuttgart, Auszug. (PDF-Datei, ca. 1 MB)

Schriftsatz von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier vom 29.07.2017 an das Landgericht Stuttgart, Auszug. (PDF-Datei, ca. 1 MB)

Strafanzeige wegen unlauterer Werbung etc. vom 24.08.2017 (PDF-Datei, ca. 1 MB)

Strafanzeige wegen Werbung mit angeblichen Testsiegeln vom 24.08.2017 (PDF-Datei, ca. 1 MB)


Beweis für die Richtigkeit der Feststellungen von Prof. Jöstingmeier:

Das OLG Köln hat im Jahr 2020 bestätigt, dass die Testurteile und Testsiegel der test.net GmbH irreführend und unwahr waren, weil in Wirklichkeit keine Tests durchgeführt wurden (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19). Testurteile und Testsiegel ohne die vorherige Durchführung von Tests sind immer rechtswidrig, irreführend und unwahr.


3) Verdacht auf Behinderung der Justiz durch Zurückhaltung relevanter Informationen durch Staatsanwalt Thomas Hochstein

Staatsanwalt Thomas Hochstein hat den Empfang der Strafanzeigen von Prof. Jöstingmeier vom 28.05.2020 und 20.02.2021 gegen Alexander Haar exakt erst dann – mit über einem Jahr Verspätung – bestätigt, nachdem das OLG Stuttgart seinen falschen Revisionsbeschluss gegen Prof. Jöstingmeier gefällt hatte, so dass das OLG Stuttgart vor seinem Beschluss keine Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten von Alexander Haar (der der einzig vereidigte Hauptzeuge im Gerichtsverfahren gegen Prof. Jöstingmeier vor dem LG Stuttgart war) erhalten konnte.

Zeitlicher Ablauf:

28.05.2020 Strafanzeige gegen Alexander Haar wegen strafbarer Werbung

20.02.2021 Strafanzeige gegen Alexander Haar wegen strafbarer Werbung

22.06.2021 Revisionsbeschluss des OLG Stuttgart (siehe Anlage)

EINE WOCHE NACH DEM REVISIONSBESCHLUSS DES OLG STUTTGART:

01.07.2021 Eingangsbestätigung der Strafanzeigen von Prof. Jöstingmeier durch Staatsanwalt Thomas Hochstein mit über einem Jahr bzw. über vier Monaten Verspätung:


Ergebnis:

Hypothese: Durch die Verzögerung der Aufnahme von Ermittlungen gegen Alexander H. konnte durch Staatsanwalt Thomas Hochstein sichergestellt werden, dass die Glaubwürdigkeit von Alexander H. nicht bereits während des Revisionsverfahrens zerstört wurde und Prof. Jöstingmeier dadurch freigesprochen wurde.


Mangelhafte Information der Polizei durch Staatsanwalt Thomas Hochstein

Zusätzlich wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung von dem ermittelnden Kriminaloberkommissar S. bestätigt, dass der ermittelnde Kriminaloberkommissar nicht von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und auch nicht von Staatsanwalt Thomas Hochstein darüber informiert worden war, dass zuerst Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige gegen Alexander H. bei der Polizei erstattet hatte und erst danach Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige an die Polizei angeblich schicken ließ. So konnte Kriminaloberkommissar S. nicht auf die Idee kommen, dass es sich bei der Strafanzeige von Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier möglicherweise nur um eine Reaktion von Alexander H. handelte. Dass Kriminaloberkommissar S. möglicherweise deshalb auf eine forensische Untersuchung der Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern verzichtet hat, wurde vom Vorsitzenden Richter Skujat im Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht berücksichtigt:

„Dass dem hiesigen polizeilichen Sachbearbeiter KOK S. — wie er bekundet hat —, der Inhalt des aufgrund der vorausgegangenen Anzeige des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens nicht bekannt war, hat keinen Einfluss auf das wesentliche Ergebnis der gesamten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gehabt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 123).

Richter Reiner Skujat erläutert in seinem Urteil nicht, aus welchen Gründen das Zurückhalten entscheidender Informationen durch Staatsanwalt Thomas Hochstein gegenüber dem Kriminaloberkommissar das Ermittlungsergebnis nicht wesentlich beeinflusst haben soll. Um eine solche Aussage berechtigt zu treffen, müsste man seherische Fähigkeiten haben. Richter Reiner Skujat unterstellt mit seiner Behauptung, dass der ermittelnde polizeiliche Sachbearbeiter und Kriminaloberkommissar keine anderen relevanten Fragen an Alexander Haar gestellt hätte und keine anderen Ermittlungen durchgeführt hätte, wenn er diese besonders wichtige Information erhalten hätte, dass zuerst Prof. Jöstingmeier gegen Alexander Haar und seine Mitarbeiter eine Strafanzeige wegen rechtswidriger Werbung erstattete und erst anschließend Alexander Haar gegen Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige erstattete. Sicher hätte der Kriminaloberkommissar dann nicht einfach der Strafanzeige von Alexander Haar gegen Prof. Jöstingmeier mit dem beliebig zu fälschenden E-Mail-Text geglaubt.

Ein bisschen Sarkasmus darf hier erlaubt sein: Staunend und ehrfürchtig steht der normale Bürger hier vor einem Urteil, bei dem der Vorsitzende Richter mit hellseherischen Fähigkeiten feststellt, dass ein Kriminaloberkommissar ohne sehr wichtige Informationen zu genau demselben Ergebnis gekommen wäre wie mit sehr wichtigen Informationen. Nicht nur, dass der Kriminaloberkommissar sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ bezeichnet hatte und nun hätte überprüfen müssen, ob über das Internet versandte E-Mails verfälscht wurden, wofür er nicht geeignet war, sondern er hatte auch wichtigste Informationen nicht erhalten. Er tappte also im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln. Wie schön, dass ein Richter und ein Staatsanwalt dies durch ihre hellseherischen Fähigkeiten ausgleichen konnten. Wie bereits erwähnt, ist diese Auffassung genauso überzeugend wie die Meinung eines Chefarztes, der nach der Nutzung eines kaputten Röntgengerätes beim Betrachten eines völlig schwarzen Bildes meint, er könne durch seine Fachkompetenz den Fehler des Röntgengerätes ausgleichen. Wie schön, dass es Richter und Staatsanwälte mit übermenschlichen Fähigkeiten gibt. :-)


Für den Download der Pressemitteilung vom 22.07.2023 über den Verdacht auf Strafverteilung im Amt im PDF-Format (ca. 3 MB) mit Abbildungen klicken Sie bitte hier!