Justizskandal in Baden-Württemberg
Kritik an den Entscheidungen von Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein

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UNGLAUBLICHES VERSAGEN DER STAATSANWALTSCHAFT STUTTGART

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GRAVIERENDE FEHLER DES UNSINNIGEN URTEILS DES LANDGERICHTS STUTTGART VOM 15.12.2017, 31 Ns 115 Js 80478/14,
DAS VON RICHTER REINER SKUJAT FORMULIERT WURDE

Beweisführung zum Nachweis des Justizskandals:

Frage 1:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat den einzig vereidigten Hauptzeugen Alexander H. mehrfach falsch als Angeklagten bezeichnete?

Antwort auf Frage 1:
Ja, der einzig vereidigte Zeuge Alexander H. wurde durch den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat wiederholt falsch als Angeklagter bezeichnet (Beweis: Urteil Landgericht Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 105).

Frage 2:
Hat der Vorsitzende Richter Reiner Skujat im Urteil die Adresse des Zeugen Alexander H. mit der Adresse des Angeklagten verwechselt?

Antwort auf Frage 2:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat im Urteil die Adresse des Zeugen Alexander H. mit der Adresse des Angeklagten verwechselt: „Die Hauptverwaltung der Loewensprung AG wurde mit „... 77749 Hohberg", der Wohnanschrift des Angeklagten, angegeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 14). In Wirklichkeit ist dies die Wohnanschrift des Zeugen Alexander H.

Frage 3:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und die Rechtswidrigkeit der Unternehmenstätigkeiten der test.net GmbH nicht erkannt hat, die vom OLG Köln im Jahr 2020 erkannt wurden?

Antwort auf Frage 3:
Ja,  der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und die Rechtswidrigkeit der Unternehmenstätigkeiten der test.net GmbH zu erkennen: „Die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, dass das Geschäftsmodell der test.net GmbH gegen das Gesetz den unlauteren Wettbewerb verstößt oder gar auf einen Betrug ausgerichtet gewesen ist.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 83). Richter Reiner Skujat bezeichnet hier das Gesetz falsch, es heißt in Wirklichkeit „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“. Das OLG Köln hat im Jahr 2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und die Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeiten festgestellt (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).

Frage 4:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er selbst feststellte, dass die Ergebnisse der „Tests“ nicht nachvollziehbar waren?

Antwort auf Frage 4:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er in das Urteil schrieb: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85).

Frage 5:
Stellte der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass er nicht in der Lage ist, bestimmte relevante und wichtige rechtliche Zusammenhänge zu beurteilen?

Antwort auf Frage 5:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat stellte in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass er nicht in der Lage ist, bestimmte relevante und wichtige rechtliche Zusammenhänge zu beurteilen: „Ob das Geschäftsmodell nach der vom Angeklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 — I ZR 55/16, juris) bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen.“ (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 83). „Soweit der Angeklagte der anderen Rechtsmeinung ist, dass die staatsanwaltschaftlichen Ansichten falsch seien, weil die Händler diesen Hinweis beim Verkauf ihrer Produkte neben dem Testsiegel nicht abdrucken und deshalb nicht erläutert werde, dass in Wirklichkeit gar keine Tests, sondern nur Vergleiche ungeprüfter Händlerangaben vorgenommen wurden, erscheint dies der Berufungskammer ebenfalls vertretbar.“ (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 85).

Frage 6:
Stellte der Vorsitzende Richter Reiner Skujat fest, dass der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. in den Jahren 2013 und 2014 und auch unter Eid im Jahr 2017 mehrfach wahrheitswidrige Aussagen gemacht hatte und ein hohes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten zeigte?

Antwort auf Frage 6:
Ja: „da Alexander H. vor der Berufungskammer am Ende seiner zunächst drei Sitzungstage andauernden ersten Vernehmung Angaben machte, von denen er in der erforderlich gewordenen eintägigen zweiten Vernehmung Abstand nahm und sich korrigieren musste. Des Weiteren hatte er in den E-Mails an den Angeklagten vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, und 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, und 30. Mai 2014, 21.53 Uhr, gegenüber dem Angeklagten Wahrheitswidriges behauptet. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren zeigte er ein hohes Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 102).

Frage 7:
Hat das ehemalige Vorstandsmitglied Florian E. vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt, dass Alexander H. und seine Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits mehrfach organisierten Prozessbetrug zu Lasten von Kunden begangen haben?

Antwort auf Frage 7:
Ja, das ehemalige Vorstandsmitglied der Loewensprung AG, Florian E., sagte aus, „dass Alexander H. und seine Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits mehrfach organisierten Prozessbetrug zu Lasten von Kunden begangen hätten, wenn Unternehmen von Alexander H. wegen schlechter Leistungen von Kunden verklagt worden wären“ (Urteil LG Stuttgart - 31 Ns 115 Js 80478/14 -, Seite 112).

Frage 8:
Nahm der Vorstandsvorsitzende Alexander H. unter falschem Namen Kontakt zu Prof. Jöstingmeier auf?

Antwort auf Frage 8:
Ja, im Juni 2013 hatte Alexander H. per E-Mail unter dem falschen Namen Herr Zeiser (Urteil LG Stuttgart, Seite 90 f.) Kontakt zu Prof. Jöstingmeier aufgenommen.

Frage 9:
Hatte Alexander H. gelogen und falsch behauptet, dass er 10.000,- Euro überwiesen habe und diese Überweisung rückgängig gemacht habe?

Antwort auf Frage 9:
Ja, der Zeuge Alexander H. hatte gelogen, als er behauptete, dass er 10.000,- Euro an Herrn Prof. Jöstingmeier überwiesen habe und diese Überweisung rückgängig gemacht habe: „Der Wahrheit zuwider unterrichtete Alexander H. den Angeklagten ferner darüber, dass er – Alexander H. – am selben Morgen um 07.06 Uhr eine Zahlung in Höhe von 10.000,- Euro an den Angeklagten auf dessen Konto der Cortal Consors Bank mit dem Verwendungszweck „Zinsloses Darlehen, Rückzahlung bis Ende 2015" zunächst freigegeben, jedoch nach Erhalt der Nachricht, dass der Angeklagte nicht mehr für die test.net GmbH als Beirat zur Verfügung stehen möge, wieder habe zurückholen lassen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31).

Frage 10:
Hatte Alexander H. zur Täuschung einen falschen Überweisungsbeleg hergestellt?

Antwort auf Frage 10:
Ja: „Um diese angebliche Überweisung zu belegen, übersandte Alexander H. als pdf-Datei einen Ausdruck eines im Onlinebanking der Deutschen Bank mit Datum vom „28.5.2014" gebräuchlichen Inlands-Überweisungsformulars, ohne dass daraus eine tatsächlich angewiesene oder erfolgte Überweisung hervorging, sondern nur deren Vorbereitung.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31 f.).

Frage 11:
Hatte Alexander H. Herrn Prof. Jöstingmeier belogen und ihm wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er Prof. Jöstingmeier dem Aufsichtsrat der Loewensprung AG als Vorstand vorgeschlagen habe und ein Anstellungsvertragsentwurf in Vorbereitung gewesen sei?

Antwort auf Frage 11:
Ja, Alexander H. hatte Herrn Prof. Jöstingmeier auch diesbezüglich belogen: „Weiterhin teilte Alexander H. wahrheitswidrig mit, er habe den Angeklagten auf dessen gemachten Vorschlag hin in der letzten Woche im Aufsichtsrat der Loewensprung AG „mal" als möglichen Vorstand ins Spiel gebracht gehabt und ein Anstellungsvertragsentwurf sei in Vorbereitung gewesen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32). „Tatsächlich hatte Alexander H. weder die Überweisung des Geldbetrages freigegeben, noch diesen wieder zurückgeholt. Auch hatte er den Angeklagten nicht als Vorstand der Loewensprung AG vorgeschlagen, geschweige denn war ein Anstellungsvertrag in Vorbereitung gewesen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32).

Frage 12:
Behauptet der Vorsitzende Richter Reiner Skujat im Urteil falsch, dass der Text einer empfangenen unsignierten E-Mail nur mit einem immens hohen technischen Aufwand gefälscht oder verfälscht werden kann?

Antwort auf Frage 12:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat behauptet im Urteil falsch, dass der Text einer empfangenen unsignierten E-Mail nur mit einem immens hohen technischen Aufwand gefälscht oder verfälscht werden kann. Unwiderlegbar beweist das Urteil, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat von der eindeutig falschen (auch mit rechtswissenschaftlicher Literatur beweisbar falschen) Überzeugung ausging, dass die Manipulation einer E-Mail mit einem immens hohen technischen Aufwand ver-bunden sei, weil diese Bemerkung sogar zweimal im Urteil vorkommt: „Dass die E-Mails manipuliert, insbesondere komplett gefälscht oder inhaltlich verändert worden sind, entbehrt einer sachlichen Grundlage. Ungeachtet der theoretisch vorstellbaren Manipulationsfähigkeit mit einem immens hohen technischen Aufwand“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 87). „Aus der Beweisaufnahme haben sich aber — über die vom Angeklagten angestellten Vermutungen und dargestellten Möglichkeiten hinaus, die mit einem immens hohen technischen Aufwand verbunden gewesen wären“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 118). Diese falsche Meinung der Berufungskammer („der theoretisch vorstellbaren Manipulationsfähigkeit mit einem immens hohen technischen Aufwand“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 87 und 118)) wird von der juristischen Fachliteratur und der informationstechnologischen Fachliteratur eindeutig widerlegt: „Text, der von jedem, durch dessen Hände oder System sie geht, ohne besonderen Aufwand durch bloßes Eintippen geändert worden sein kann.“ (Roßnagel/Pfitzmann, NJW 56/17 (22. April 2003) 1209-1214). „In der als Beweismittel vorliegenden E-Mail-Datei kann jeder – insbesondere der interessierte Beweisführer – ohne Aufwand die gewünschte Absender-Adresse – und bei Bedarf auch alle Header-Einträge, die den Weg der Mail über verschiedene Server dokumentieren – eingetragen oder verändert haben, ohne dass dies erkannt werden könnte.“ (Roßnagel/Pfitzmann, NJW 56/17 (22. April 2003) 1209-1214).

Frage 13:
Hat der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil festgestellt, dass Alexander H. und seine Mitarbeiter sogar zu noch viel schwierigeren Fälschungsmöglichkeiten in der Lage gewesen wären, als der einfachen Verfälschung der empfangenen E-Mail-Texte?

Antwort auf Frage 13:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat stellt in seinem Urteil fest: Es ist möglich, „unter Einsatz von Phishing-Angriffen oder Trojaner-Softwares Daten eines E-Mail-Systems auszuspähen, sich unberechtigten Zugang zu E-Mail-Accounts zu verschaffen und von dort aus komplett oder veränderte E-Mails zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). „Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass Alexander H. und womöglich weitere Mitarbeiter seiner Unternehmen, u.a. Freelancer, als Computerspezialisten auch zu den dargestellten Möglichkeiten der Manipulation in der Lage waren.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 118).

Frage 14:
Hat der mit den Ermittlungen beauftragte polizeiliche Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. sich vor dem Landgericht Stuttgart selbst als „Laie in Internetdingen“ bezeichnet?

Antwort auf Frage 14:
Ja, der beauftragte polizeiliche Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. hat sich vor dem Landgericht Stuttgart selbst als „Laie in Internetdingen“ bezeichnet.

Frage 15:
Hat Prof. Jöstingmeier bei der Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart gegen den Einsatz des für Internet-Sachverhalte inkompetenten polizeilichen Sachbearbeiters für die Ermittlungen protestiert?

Antwort auf Frage 15:
Ja. Der zuständige Staatsanwalt Thomas Hochstein äußerte auf den Protest von Prof. Jöstingmeier gegen den Einsatz eines für Internet-Sachverhalte inkompetenten Sachbearbeiters bei der mündlichen Verhandlung, dass er die mangelnde Sachkompetenz des ermittelnden polizeilichen Sachbearbeiters Kriminaloberkommissar S. durch seine eigenen vertieften Internetkenntnisse ausgleichen könne. Prof. Jöstingmeier stellte daraufhin fest, dass diese Auffassung genauso überzeugend ist wie die Meinung eines Chefarztes, der nach der Nutzung eines defekten Röntgengerätes beim Betrachten eines völlig schwarzen Bildes meint, er könne durch seine Fachkompetenz den Fehler des Röntgengerätes ausgleichen.

Frage 16:
Untersuchte Kriminaloberkommissar S. die betroffenen Computer nicht forensisch, sondern glaubte einem beliebig manipulierbaren Ausdruck eines E-Mail-Textes?

Antwort auf Frage 16:
Ja, Kriminaloberkommissar S. untersuchte die betroffenen Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern nicht forensisch, sondern glaubte den ihm vorgelegten E-Mail-Ausdrucken, die vorab beliebig manipuliert werden konnten.

Frage 17:
Wird auch im Urteil des Landgerichts Stuttgart festgestellt, dass die vorgelegten E-Mail-Ausdrucke vorab beliebig verfälscht werden konnten?

Antwort auf Frage 17:
Ja, auch im Urteil des Landgerichts Stuttgart wird festgestellt, dass die vorgelegten E-Mail-Ausdrucke vorab beliebig verfälscht werden konnten: „Da keine Logfiles bestanden, kann heute keine Aussage mehr dazu getroffen werden, ob eine frühere E-Mail tatsächlich versandt wurde oder nicht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). Laut Urteil des Landgerichts Stuttgart war es möglich, „sowohl (Original)-Header-Einträge, die sich über beliebig manipulierbaren E-Mail-Texten befinden, als auch E-Mails inhaltlich komplett oder nur zum Tell zu verändern und diese Fälschung als Ausdruck vorzulegen oder an andere Personen mit verfälschten Headern oder E-Mail-Inhalten zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

Frage 18:
Wusste auch Staatsanwalt Thomas Hochstein, dass die E-Mails komplett gefälscht oder verfälscht werden konnten?

Antwort auf Frage 18:
Ja: „Freilich ist es theoretisch denkbar, dass die E-Mail geschickt gefälscht wurde, sei es durch den unbefugten Versand nach dem Eindringen in den Account des Angeklagten, sei es als Komplettfälschung; dem Unterzeichner sind die insoweit bestehenden technischen Möglichkeiten durchaus vertraut.“ Zitat von Staatsanwalt Thomas Hochstein aus Blatt 613 der Akte (aus dem Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 05.08.2016).

Frage 19:
Beruhte die Behauptung von Staatsanwalt Thomas Hochstein, dass der Angeklagte überführt sei, auf einem Denkfehler?

Antwort auf Frage 19:
Ja, Staatsanwalt Thomas Hochstein dachte, dass der Angeklagte durch den Inhalt der E-Mail überführt sei und vergaß dabei, dass die E-Mails einfach verfälscht werden konnten: „Entscheidend wird der Angeklagte zudem durch den Inhalt der E-Mail überführt, weil sie Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte verfügte, wie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt.“ Zitat von Herrn Erster Staatsanwalt Thomas Hochstein aus Blatt 613 der Akte (aus dem Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 05.08.2016).

Frage 20:
Wieso ist die Behauptung von Staatsanwalt Thomas Hochstein unsinnig, man könne durch den Inhalt einer E-Mail eine Person X überführen, wenn die E-Mail Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur die Person X verfügte?

Antwort auf Frage 20:
Da jede empfangene E-Mail verfälscht werden kann, kann jede empfangene E-Mail jederzeit und problemlos mit Erpressungsforderungen ergänzt werden. Dies lässt sich durch ein erfundenes Beispiel beweisen:
1) Markus Ehrlich schickt an Paul Schlau eine E-Mail, in der er ihm mitteilt, dass er (Markus) den Paul wegen dessen Straftaten mit Strafanzeigen bei der Polizei angezeigt hat.
2) Paul Schlau wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Strafanzeigen von Markus. Die E-Mail enthält für Paul Schlau also Wissen, über das zu diesem Zeitpunkt nur Markus Ehrlich verfügte.
3) Paul Schlau liest die E-Mail von Markus und ärgert sich insbesondere über die darin mitgeteilten Strafanzeigen von Markus enorm.
4) Paul Schlau ergänzt die E-Mail von Markus – aus den Motiven der Rache und um die Strafanzeigen abzuwehren – mit einer Erpressungsformulierung und der erfundenen Forderung einer Geldsumme, um Markus mit der verfälschten E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Erpressung anzuzeigen.
5) Paul Schlau führt die Verfälschung der E-Mail durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten durch, was schnell und einfach geht und nachträglich nicht bewiesen werden kann. Große Teile der restlichen E-Mail-Texte von Markus lässt Paul unverändert, damit die verfälschte E-Mail echt und überzeugend auf die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirkt.
6) Paul Schlau schickt anschließend im Namen seiner Schwester Lisa, die er als seine Vorstandsassistentin bezeichnet, die verfälschte E-Mail mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Stuttgart und zeigt Markus Ehrlich wegen Erpressung an.
7) Der Staatsanwalt Stuttgart untersucht die Sachlage und kommt zu der falschen Schlussfolgerung, dass die Erpressung stattgefunden habe, weil erstens Duktus und Stil der E-Mail zu den früheren E-Mails von Markus Ehrlich passen und zweitens in der Mail Wissen (über die Strafanzeigen von Markus Ehrlich gegen Paul Schlau) enthalten ist, über das Paul Schlau zu dem Zeitpunkt des E-Mail-Empfangs noch nicht verfügen konnte.

Frage 21:
Ist auch der Vorsitzende Richter Reiner Skujat der falschen Begründung von Staatsanwalt Thomas Hochstein gefolgt, dass der Angeklagte durch den (beliebig verfälschbaren) Inhalt der E-Mails überführt sei?

Antwort auf Frage 21:
Nein. Der Angeklagte hatte die unsinnige Behauptung von Staatsanwalt Thomas Hochstein vor der Urteilsfindung schlüssig widerlegt. Deshalb wurde diese unsinnige Behauptung von Staatsanwalt Thomas Hochstein nicht in das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit aufgenommen.

Frage 22:
Gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein zu, dass die Geschäftspraktiken der Firmen von Alexander H. bestenfalls dubios wirken?

Antwort auf Frage 22:
Ja, in seinem Schriftsatz vom 05.08.2016 gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein (Akte Seite 614) ausdrücklich zu, dass „die Geschäftspraktiken der Firmen“ von Alexander H. „bestenfalls dubios wirken“. Staatsanwalt Thomas Hochstein startete jedoch keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen.

Frage 23:
Gibt Staatsanwalt Thomas Hochstein zu, dass Prof. Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) zu Recht in Zweifel zieht und dass die E-Mails durch Alexander H. gefälscht werden konnten?

Antwort auf Frage 23:
Ja, in seinem Schriftsatz vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826) stellt Staatsanwalt Thomas Hochstein ausdrücklich fest, dass Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. (Loewensprung AG u.a.) „zu Recht in Zweifel zieht“ und dass die E-Mails durch Alexander H. und seine Mitarbeiter gefälscht werden konnten: „Es wird – nachdem keine Logfiles über den Versand der E-Mails durch den Angeklagten über die Infrastruktur der Dualen Hochschule mehr vorhanden waren – durch bloße Untersuchung der ausgedruckten E-Mails ohnehin aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden können, dass diese durch den Adressaten gefälscht wurden.“ Quelle: Schriftsatz von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 04.11.2016 (Akte, Bl. 826).

Frage 24:
Hat Staatsanwalt Thomas Hochstein gegenüber rechtswidrigen Tätigkeiten von Alexander H. und seiner test.net GmbH etc. zeitlich begrenzt nichts unternommen?

Antwort auf Frage 24:
Ja. Bewiesen wird die bewusste zeitlich begrenzte Untätigkeit von Staatsanwalt Thomas Hochstein durch seinen folgenden Satz in seinem Schriftsatz vom 27.08.2018 auf Seite 2: „erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegen Sie geführten Strafverfahrens erfolgen. Dabei wird dann auch über die weiteren von Ihnen gegen Herrn H. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführten Strafverfahren entschieden werden.“ (Zitat aus Schriftsatz von Herrn Erster Staatsanwaltschaft Thomas Hochstein vom 27.08.2018, Seite 2.)

Frage 25:
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart blieb gegenüber den rechtswidrigen Aktivitäten von Alexander H. und seiner test.net GmbH über Jahre untätig. Hat zumindest der Vorsitzende Richter Reiner Skujat etwas gegen die rechtswidrigen Aktivitäten von Alexander H. und seiner test.net GmbH unternommen?

Antwort auf Frage 25:
Nein. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die rechtlichen Gegebenheiten korrekt einzuschätzen. Beweis: „Ob das Geschäftsmodell nach der vom Angeklagten zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16, juris) bereits deshalb gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt, vermag die Berufungskammer nicht zu beurteilen.“ (Urteil, Seite 83).

Frage 26:
Wurden in der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein die einfachsten Verfälschungsmöglichkeiten von E-Mails erwähnt?

Antwort auf Frage 26:
Nein, die einfachsten Verfälschungsmöglichkeiten durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten wurden in der Anklageschrift nicht erwähnt. Stattdessen wurde nur eine extrem komplizierte und aufwendige Fälschungsmöglichkeit genannt, die eine Verfälschung der Texte scheinbar sehr unwahrscheinlich macht.

Frage 27:
Wird in der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein berücksichtigt, dass rechtswidrige Handlungen von Alexander H. und seinen Mitarbeitern ein Motiv für die Verfälschung und Ergänzung von E-Mails mit Erpressungsformulierungen durch Alexander H. und seine Mitarbeiter sein können?

Antwort auf Frage 27:
Nein. Der Fehler der ungenügenden Berücksichtigung der rechtswidrigen Handlungen von Alexander H. und seinen Mitarbeitern wurde bereits in der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein begangen. Staatsanwalt Thomas Hochstein betonte, dass die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten von Alexander H. und seinen Unternehmungen möglich ist, aber er berücksichtigte dies fehlerhaft nicht bei der Bewertung der ungenügenden Glaubwürdigkeit von Alexander H. hinsichtlich der möglicherweise von ihm gefälschten E-Mails: „Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftstätigkeit der Unternehmen des Geschädigten (Alexander H.) tatsächlich seriös ist oder ob die in den „Pressemitteilungen“ erhobenen Vorwürfe des Angeschuldigten möglicherweise zu erheblichen Teilen zutreffen.“ (Zitat aus der Anklageschrift von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 18.12.2015, Seite 6.)

Frage 28:
Wird die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten der test.net GmbH von Alexander H. im Urteil des Landgerichts Stuttgart als Motiv für die Verfälschung und Ergänzung der E-Mails mit Erpressungsformulierungen durch Alexander H. und seine Mitarbeiter erwähnt?

Antwort auf Frage 28:
Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen, so wie dies später im Jahr 2020 vom OLG Köln erkannt wurde, obwohl der Vorsitzende Richter Reiner Skujat alle erforderlichen Informationen dazu besaß. Weil er nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit der test.net GmbH von Alexander H. und seinen Mitarbeitern zu erkennen, war er auch nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit als Motiv von Alexander H. und seinen Mitarbeitern für die Verfälschung der E-Mails zu erkennen.

Frage 29:
Hat Staatsanwalt Thomas Hochstein den Eingang einer Strafanzeige gegen Alexander H. erst mit einer Verspätung von über einem Jahr bestätigt?

Antwort auf Frage 29:
Ja. Beweis:



Frage 30:
Hatte Staatsanwalt Thomas Hochstein dem polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. mitgeteilt, dass zuerst Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige gegen Alexander H. bei der Polizei erstattet hatte und erst danach Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige an die Polizei schicken ließ, wodurch der polizeiliche Sachbearbeiter ein Motiv für die Verfälschung der E-Mails durch Alexander H. hätte untersuchen können?

Antwort auf Frage 30:
Nein, Staatsanwalt Thomas Hochstein hat dem polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. diese wichtige Information nicht mitgeteilt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde von Kriminaloberkommissar S. bestätigt, dass er nicht von der Staatsanwaltschaft Stuttgart und auch nicht von Staatsanwalt Thomas Hochstein darüber informiert worden war, dass zuerst Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige gegen Alexander H. bei der Polizei erstattet hatte und erst danach Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier eine Strafanzeige an die Polizei schicken ließ. So konnte Kriminaloberkommissar S. nicht auf die Idee kommen, dass es sich bei der Strafanzeige von Alexander H. gegen Prof. Jöstingmeier möglicherweise nur um eine Reaktion von Alexander H. handelte.

Frage 31:
Wurde diese mangelhafte Information des polizeilichen Sachbearbeiters von dem Vorsitzenden Richter Reiner Skujat bei der Urteilsfindung berücksichtigt?

Antwort auf Frage 31:
Nein, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat stattdessen einfach behauptet, dass die mangelhafte Information des polizeilichen Sachbearbeiters keinen Einfluss auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehabt habe. Dass Kriminaloberkommissar S. möglicherweise deshalb auf eine forensische Untersuchung der Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern verzichtet hat, weil der polizeiliche Sachbearbeiter nicht über die vorherige Strafanzeige von Prof. Jöstingmeier gegen Alexander H. informiert wurde, wurde vom Vorsitzenden Richter Reiner Skujat im Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht berücksichtigt: „Dass dem hiesigen polizeilichen Sachbearbeiter KOK S. — wie er bekundet hat —, der Inhalt des aufgrund der vorausgegangenen Anzeige des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens nicht bekannt war, hat keinen Einfluss auf das wesentliche Ergebnis der gesamten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gehabt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 123).

Frage 32:
Behauptet der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil des Landgerichts Stuttgarts auf Seite 114 falsch, dass Martin T. bezüglich des Zivilverfahrens des Landgerichts Offenburg - 3 0 369/14 - keine unwahren Angaben gemacht habe und stellt derselbe Richter Reiner Skujat auf Seite 116 des Urteils im Gegensatz dazu fest, dass Martin T. unwahre Angaben gemacht hat, indem er abweichend zum Inhalt seiner in dem anderen Gerichtsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung behauptet hat, er habe den Briefumschlag von Florian E. mit der Kündigung im April 2014 selbst geöffnet?

Antwort auf Frage 32:
Ja, der Vorsitzender Richter Reiner Skujat behauptet in dem von ihm formulierten Urteil des Landgerichts Stuttgarts auf Seite 114 falsch, dass Martin T. bezüglich des Zivilverfahrens des Landgerichts Offenburg - 3 0 369/14 - keine unwahren Angaben gemacht habe und derselbe Richter Reiner Skujat stellt auf Seite 116 fest, dass Martin T. unwahre Angaben gemacht hat, indem er abweichend zum Inhalt seiner in dem anderen Gerichtsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung behauptet hat, er habe den Briefumschlag von Florian E. mit der Kündigung im April 2014 selbst geöffnet.

Frage 33:
Stellt der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass der Zeuge Martin T. unsinnig behauptete, den Inhalt einer Bankkarte für eine Kündigung gehalten zu haben?

Antwort auf Frage 33:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat stellt in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass der Zeuge Martin T. unsinnig behauptete, den Inhalt einer Bankkarte für eine Kündigung gehalten zu haben: „Der insoweit deutliche Erinnerungsschwierigkeiten aufweisende Zeuge Martin T. hat auf die ihn ersichtlich überraschenden Fragen zu der Jahre zurückliegenden eidesstattlichen Versicherung spontan geantwortet, u.a. dass er den ihm vorgehaltenen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bestätige und er den dort behaupteten Inhalt der Bankkarte für eine Kündigung gehalten habe.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 116). Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hinterfragte diese unsinnige Behauptung nicht.

Frage 34:
Ist es zutreffend, dass die angebliche Erstatterin der Strafanzeige, Frau Simone H. (Schwester und Mitarbeiterin des Eigentümers der test.net GmbH, Alexander H.), sich nicht mehr an den Inhalt der angeblich von ihr stammenden Strafanzeige erinnern konnte?

Antwort auf Frage 34:
Ja, sie konnte sich nicht mehr an den Inhalt der angeblich von ihr stammenden Strafanzeige erinnern: „Zwar konnte sie sich nicht mehr an die genauen Daten und die Inhalte dieser E-Mails erinnern.“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14 vom 15.12.2017, Seite 111).

Frage 35:
War die Schwester von Alexander H. – Simone H. – die die Strafanzeige angeblich geschrieben hat und die sich nicht mehr an den Inhalt der Strafanzeige erinnern konnte, in der Lage, alle Bestandteile der Strafanzeige zu verfassen?

Antwort auf Frage 35:
Nein. Die Schwester von Alexander H. – Simone H. – die die Strafanzeige angeblich geschrieben hat und die sich nicht mehr an den Inhalt der Strafanzeige erinnern konnte, war nicht in der Lage, alle Bestandteile der Strafanzeige zu verfassen: Im Urteil wird dazu ausdrücklich festgestellt, dass sie die E-Mail-Header, die der Strafanzeige beigefügt waren, nicht selbst sichtbar machen konnte (Urteil LG Stuttgart, Seite 111). Daher, so stellt die Berufungskammer wörtlich fest, „ist davon auszugehen, dass sie diese und weitere Informationen, die der Strafanzeige zugrunde lagen, von Alexander H. entweder persönlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege erhalten hat.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 111).

Frage 36:
Hatte der ehemalige Vorstandskollege Florian E. vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt, dass der Zeuge Alexander H. Namen anderer Mitarbeiter seiner Unternehmen für die Versendung von ihm stammender E-Mails genutzt hat?

Antwort auf Frage 36:
Ja, der ehemalige Vorstandskollege Florian E. hat vor dem Landgericht Stuttgart ausgesagt, dass der Zeuge Alexander H. Namen anderer Mitarbeiter seiner Unternehmen für die Versendung von ihm stammender E-Mails genutzt hat. Dies habe er von Alexander H. selbst erfahren: „Alexander H. Namen anderer Mitarbeiter seiner Unternehmen für die Versendung von ihm stammender E-Mails genutzt“, was er unter anderem von Alexander H. erfahren hat (Beweis: Urteil LG Stuttgart, Seite 112).

Frage 37:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat die falsche Behauptung des Rechtsanwalts von Alexander H. kommentarlos in das Urteil aufnahm, dass die Wohnung des Angeklagten in unmittelbarer Nähe des Internet-Cafés in der Böheimstraße 5 in Stuttgart liege?

Antwort auf Frage 37:
Ja. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat die falsche Behauptung des Rechtsanwalts von Alexander H. unkommentiert in das von ihm formulierte Urteil übernommen: „dass das Internet-Café sowohl in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten als auch auf dem Weg zu dessen Arbeitsstätte liege.“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 108). Laut korrekter Feststellung der Berufungskammer im Urteil lag der Wohnort des An-geklagten jedoch zum damaligen Zeitpunkt in 70569 Stuttgart, Böblinger Straße 562. (Siehe Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 1). Ein Blick auf die Straßenkarte ergibt, dass sich das Internet-Café nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten befindet. Das Internet-Café in der Böheimstraße 5 in Stuttgart liegt über 5 Kilometer von der Wohnung des Angeklagten (Böblinger Straße 562 in Stuttgart) entfernt und es liegt auch nicht auf dem Weg zu dessen Arbeitsstätte.

Frage 38:
Hatte der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil falsch behauptet, dass die Loewensprung AG die Alleingesellschafterin der Quickface GmbH ist?

Antwort auf Frage 38:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil falsch behauptet, dass die Loewensprung AG die Alleingesellschafterin der Quick-face GmbH ist. Zitat aus dem Urteil: „Die Loewensprung AG war Alleingesellschafterin der Quickface GmbH. Die Quickface GmbH, bei der es sich um eine so bezeichnete „Muttergesellschaft" gehandelt hat, ist an einer Vielzahl anderer Unternehmen beteiligt. U.a. gründete sie 2011 die Loewensprung AG, deren Hauptaktionärin sie war, und die im September 2013 gegründete, in Köln ansässige test.net GmbH und brachte das Stammkapital ein.“ (Beweis: Urteil LG Stuttgart, Seite 12).

Frage 39:
Wurde durch ein Unternehmen von Alexander H. ohne Einverständnis von Prof. Jöstingmeier ein Werbefilm veröffentlicht, in dem mit dem Namen von Prof. Jöstingmeier Werbung gemacht wurde?

Antwort auf Frage 39:
Ja, es wurde ein Werbefilm ohne Einverständnis von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier von dem Unternehmen Liobis GmbH von Alexander H. auf deren Homepage www.verbraucherschutz.org veröffentlicht, in dem der Name von Prof. Jöstingmeier zur Werbung für das Unternehmen von Alexander H. verwendet wurde: „Dieser Werbefilm war ohne ausdrückliches Einverständnis des Angeklagten unter Missachtung seines Persönlichkeitsrechts veröffentlicht worden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31).

Frage 40:
Neigte der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. laut Landgericht Stuttgart in den seine Unternehmensgruppe betreffenden geschäftlichen Aussagen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen?

Antwort auf Frage 40:
Ja, dies wird im Urteil ausdrücklich festgestellt: „Bei der Würdigung der Angaben und der Person Alexander H. wird berücksichtigt, dass er in den seine Unternehmensgruppe betreffenden geschäftlichen Aussagen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).

Frage 41:
War in E-Mails der Loewensprung AG eine Rechtsabteilung unter „cc:“ angegeben, die nicht existierte?

Antwort auf Frage 41:
Ja: „in E-Mails der Loewensprung AG unter „cc:" eine „Rechtsabteilung" angegeben war, die nicht existierte, sondern nur einen Ordner für ein Archiv darstellte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).

Frage 42:
Ist laut Landgericht Stuttgart ein gewisses Maß von Übertreibungen ein Wesenszug des einzig vereidigten Hauptzeugen Alexander H.?

Antwort auf Frage 42:
Ja, auch dies wird im Urteil ausdrücklich bestätigt: „Offenbar ist ein gewisses Maß dieser Übertreibungen seit vielen Jahren ein Wesenszug des geschäftlich hart arbeitenden Alexander H., wie es der Zeuge M. T. in allgemeiner Hinsicht bekundet hat. Dieser Wesenszug kommt auch in den E-Mails von Alexander H. an den Angeklagten zum Ausdruck“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).

Frage 43:
War Staatsanwalt Thomas Hochstein nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen?

Antwort auf Frage 43:
Ja, Staatsanwalt Thomas Hochstein war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten festzustellen. Erst das OLG Köln stellte 2020 die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten fest.

Frage 44:
Ist es zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH vor dem Landgericht Stuttgart einräumte, dass ein Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums für die test.net GmbH nicht implementierbar war?

Antwort auf Frage 44:
Ja, es ist zutreffend, dass der Vorsitzende Richter Reiner Skujat sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als der ehemalige Geschäftsführer der test.net GmbH vor dem Landgericht Stuttgart einräumte, dass „ein Bewertungsmechanismus auf der Grundlage eines Verbraucherforums nicht implementierbar“ war (Urteil LG Stuttgart, Seite 83).

Frage 45:
Ist es zutreffend, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als er feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ war?

Antwort auf Frage 45:
Ja, es ist zutreffend, dass Staatsanwalt Thomas Hochstein sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH erkannte, als er feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ war. Staatsanwalt Thomas Hochstein stellte selbst in seinem Brief vom 27.08.2018 (Az. 115 AR 1289/18) fest, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ sei.

Frage 46:
Hatte Staatsanwalt Thomas Hochstein die Auffassung, dass die Angaben des Zeugen Martin T. nicht mit seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des LG Offenburg vereinbar sind und benachrichtigte er deshalb die Staatsanwaltschaft Offenbach?

Antwort auf Frage 46:
Ja, Staatsanwalt Thomas Hochstein hatte die Auffassung, dass die Angaben des Zeugen Martin T. nicht mit seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des LG Offenburg vereinbar sind und benachrichtigte deshalb die Staatsanwaltschaft Offenbach. Staatsanwalt Thomas Hochstein stellt in seinem Schriftsatz vom 27.07.2017 fest: „In obiger Sache teile ich mit, dass ich einen Aktenvermerk über die Angaben des Zeugen Martin T. zu dem Teil seiner Aussage gefertigt habe, die sich mit dem Empfang der Kündigung des Zeugen E. und seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des LG Offenburg beschäftigt. Ich bin der Auffassung, dass die heutigen Angaben des Zeugen T. mit seiner damaligen eidesstattlichen Versicherung – ungeachtet seiner Ausführungen nach Vorhalt der Diskrepanzen – nicht vereinbar sind. Daher habe ich die Staatsanwaltschaft Offenbach unter Übersendung meines Vermerks von dieser Auffassung in Kenntnis gesetzt.“ (Schriftsatz von Staatsanwalt Hochstein vom 27.07.2017).

Frage 47:
Machte auch der Zeuge Thomas T. (Bruder von Martin T.) eine gravierende falsche Aussage vor dem Landgericht Stuttgart?

Antwort auf Frage 47:
Ja, auch der Zeuge Thomas T. (Bruder von Martin T.) machte vor dem Landgericht Stuttgart eine gravierende falsche Aussage: „Damit dürfte die Aussage von Thomas T. zu der weiterhin andauernden Verfügbarkeit der Studie auf den Internetseiten der test.net GmbH objektiv unrichtig gewesen sein.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 110).

Frage 48:
Behauptete der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil falsch und unlogisch, dass gleichzeitig ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte und gleichzeitig nicht erfolgte?

Antwort auf Frage 48:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat behauptete in dem von ihm formulierten Urteil falsch, dass ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH nicht erfolgte: „Ein aktiver Vertrieb der test-siegel durch die test.net GmbH erfolgte nicht. Um das Siegel zu Werbungszwecken zu nutzen, musste mit der test.net GmbH eine kostenpflichtige Lizenzvereinbarung geschlossen werden.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 13). Gleichzeitig stellte derselbe Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil fest, dass ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte: „Lutz D. ist davon überzeugt, dass er dem Angeklagten tiefe Einblicke in die Entwicklung und Produktabläufe der test.net GmbH und von ihr vertriebenen SiegeIs gegeben hatte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 82 f.). „Die Berufungskammer glaubt den Zeugen D. und Alexander H., dass beide ... von der test.net GmbH vertriebenen Siegels ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 83). „Alexander H. investierte über die Muttergesellschaft Quickface GmbH mindestens ca. 500.000 Euro in den Aufbau und die Internetpräsenz der test.net GmbH und damit in die Entwicklung des Test-Siegels, das Gewinn erzielen sollte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 82). „die Verwendung des Online-Siegels in einer bestimmten Darstellungsform auf der Grundlage einer Lizenzvereinbarung führte zur Zahlung einer Lizenzgebühr an die test.net GmbH.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 84). Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat bestätigt in dem von ihm formulierten Urteil ausdrücklich, dass die test.net GmbH Werbung veröffentlicht hat und damit die Test-Siegel aktiv vertrieben hat: „Tatsächlich enthielt die veröffentlichte „testnet-Broschüre-online.pdf" ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 30). „Auch das von der test.net GmbH zum Download angebotene Muster der Lizenzvereinbarung ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 30 f.).

Frage 49:
Hat der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. erst auf weiteren Vorhalt von E-Mail-Inhalten vor dem Landgericht Stuttgart zugegeben, dass er unter Eid mehrfach wahrheitswidrige Aussagen gemacht hatte?

Antwort auf Frage 49:
Ja: „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen (Alexander H.) noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-lnhalte in Bezug:
- auf den Vorschlag den Angeklagten als Vorstand ins Spiel zu bringen,
- die Anweisung und der Rückholung des Geldbetrages von 10.000 Euro und
- die Beifügung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, eines im Online-banking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrags über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten,
räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Frage 50:
Hat der einzig vereidigte Zeuge Alexander H. vor dem Landgericht Stuttgart eine Erklärung darüber abgegeben, aus welchem Grund er unwahre Aussagen gegenüber dem Angeklagten gemacht hatte?

Antwort auf Frage 50:
Nein: „Der Zeuge Alexander H. hat auf insistierendes Nachfragen keine Erklärung dafür abgeben können, aus welchen Gründen er in diesen E-Mails gegenüber dem Angeklagten Unwahrheiten verwendet hatte. Er gab an, keine sinnvolle Erklärung hierfür zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104).

Frage 51:
Hält der Vorsitzende Richter Reiner Skujat es für plausibel, wenn ein Zeuge zu einem Tatsachenkomplex gleichzeitig eine komplett fehlende Erinnerung geltend macht und gleichzeitig ausführliche Angaben zu Details desselben Tatsachenkomplexes macht?

Antwort auf Frage 51:
Ja: „Auf der Grundlage der geltend gemachten komplett fehlenden Erinnerung erscheint es der Berufungskammer auch nicht unplausibel, dass der sichtlich irritierte und perplex wirkende Zeuge (Alexander H.) sich zu den Beweggründen der von ihm dem Angeklagten seinerzeit Ende Mai 2014 mitgeteilten Unwahrheiten weder selbst festlegen noch für eines der ihm vorgehaltenen möglicherweise vorhanden gewesenen Motive entscheiden konnte bzw. wollte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 106). „Der Zeuge Alexander H. hat in allen Einzelheiten insbesondere über den Erhalt und die Inhalte der am 14., 19., 21. und 23. August 2014 erhaltenen E-Mails, seine Gefühle hierauf, sein anschließendes Verhalten, die jeweils gezeigten Reaktionen von Geschäftskunden der Loewensprung AG sowie die anschließend erfolgten weiteren Veröffentlichungen zum Nachteil seiner Unternehmen im Sinne der oben unter IV. 3. und 4. getroffenen Feststellungen berichtet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 99). „räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Frage 52:
Hält der Vorsitzende Richter Reiner Skujat es für möglich, dass ein Zeuge in einem Gerichtsverfahren gleichzeitig unter Eid mehrfach unwahre Angaben macht und gleichzeitig durchweg schlüssige Angaben macht?

Antwort auf Frage 52:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hält es für möglich, dass ein Zeuge in einem Gerichtsverfahren gleichzeitig unter Eid mehrfach unwahre Angaben macht und gleichzeitig durchweg schlüssige Angaben macht: „Der Zeuge Alexander H. wurde an insgesamt vier Hauptverhandlungstagen vernommen. Er hat im Verlauf seiner ungewöhnlich langen und intensiven Vernehmung durchweg schlüssige und im Ergebnis in sich widerspruchsfreie und glaubhafte Angaben gemacht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 99). „da Alexander H. vor der Berufungskammer am Ende seiner zunächst drei Sitzungstage andauernden ersten Vernehmung Angaben machte, von denen er in der erforderlich gewordenen eintägigen zweiten Vernehmung Abstand nahm und sich korrigieren musste. Des Weiteren hatte er in den E-Mails an den Angeklagten vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, und 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, und 30. Mai 2014, 21.53 Uhr, gegenüber dem Angeklagten Wahrheitswidriges behauptet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 102). „Die Berufungskammer kann nicht feststellen, welche genaue Überlegung der Zeuge Alexander H. anstellte, als er Ende Mai 2014 gegenüber dem Angeklagten die Unwahrheiten verwendete.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107).

Frage 53:
Wie wahrscheinlich ist es, dass der intelligente Zeuge Alexander H., der ein sehr gutes Erinnerungsvermögen hat und ausführliches Detailwissen aus dem Jahr 2014 vor dem Landgericht Stuttgart im Jahr 2017 bewiesen hat, sich nicht an die von ihm zur Täuschung erfundene Überweisung von 10.000 Euro erinnerte und sich nicht daran erinnerte, dass er zur Täuschung des Angeklagten eine PDF-Datei mit einem im Onlinebanking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrag über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten hergestellt hat und zur Täuschung an den Angeklagten versendet hat? Das Geständnis dieser Taten hatte der Zeuge Alexander H. erst nach Vorhalt der E-Mails abgelegt. (Urteil LG Stuttgart, Seite 103 f.).

Antwort auf Frage 53:
Da der Zeuge Alexander H. vor dem Landgericht Stuttgart ausführliches Detailwissen aus dem Jahr 2014 zu diesem Tatsachenkomplex bewies, ist die Wahrscheinlichkeit, dass er ausgerechnet seine eigenen Täuschungshandlungen in demselben Tatsachenkomplex vergessen hat, gleich Null. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hatte sogar ausdrücklich festgestellt: „Der Zeuge Alexander H. hat in allen Einzelheiten insbesondere über den Erhalt und die Inhalte der am 14., 19., 21. und 23. August 2014 erhaltenen E-Mails, seine Gefühle hierauf, sein anschließendes Verhalten, die jeweils gezeigten Reaktionen von Geschäftskunden der Loewensprung AG sowie die anschließend erfolgten weiteren Veröffentlichungen zum Nachteil seiner Unternehmen im Sinne der oben unter IV. 3. und 4. getroffenen Feststellungen berichtet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 99). Der Zeuge Alexander H. konnte sich also laut dem Vorsitzenden Richter Reiner Skujat „in allen Einzelheiten“ erinnern und machte ausschließlich zu seinen eigenen Täuschungshandlungen eine „komplett fehlende Erinnerung“ geltend. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil die Meineide von Alexander H., der sich in allen Einzelheiten an die Vorgänge erinnern konnte, mit einer unterstellten „komplett fehlenden Erinnerung“ entschuldigt: „Auf der Grundlage der geltend gemachten komplett fehlenden Erinnerung erscheint es der Berufungskammer auch nicht unplausibel, dass der sichtlich irritierte und perplex wirkende Zeuge sich zu den Beweggründen der von ihm dem Angeklagten seinerzeit Ende Mai 2014 mitgeteilten Unwahrheiten weder selbst festlegen noch für eines der ihm vorgehaltenen möglicherweise vorhanden gewesenen Motive entscheiden konnte bzw. wollte.“ (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 106).

Frage 54:
Behauptet der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil unlogisch, dass er es für nachvollziehbar hält, wenn ein Zeuge sich aus einer fehlenden Erinnerung unter Eid auf bestimmte Aussagen festlegt, die sich nachträglich als falsch herausstellen, während Zeugen mit fehlender Erinnerung sich nicht auf bestimmte Aussagen festlegen können, da ihnen die Erinnerung daran fehlt?

Antwort auf Frage 54:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat behauptet in dem von ihm formulierten Urteil unlogisch, dass er es für nachvollziehbar hält, wenn ein Zeuge sich aus einer fehlenden Erinnerung unter Eid auf bestimmte Aussagen festlegt, die sich nachträglich als falsch herausstellen, während Zeugen mit fehlender Erinnerung sich nicht auf bestimmte Aussagen festlegen können, da ihnen die Erinnerung daran fehlt: „Dass der Zeuge sich vor diesem Hintergrund aus der fehlenden Erinnerung heraus festlegte, erscheint nachvollziehbar.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104). „Der Zeuge (Alexander H.) legte sich nach den vom Vorsitzenden aus dem Schriftsatz des Angeklagten vom 11. Juli 2017 spontan gemachten Vorhalten und dem Hinweis, dass die betreffenden E-Mails nicht vorlägen, eindeutig fest und gab eine plausibel wirkende Erklärung dafür ab, dass solche E-Mail-Inhalte nicht existieren würden. Anschließend zur Wahrheit ermahnt, auf die Bedeutung des Eides und auf die strafrechtlichen Folgen eines Meineides hingewiesen wurde er vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 105). Diese unter Eid gemachten Aussagen des einzig vereidigten Hauptzeugen Alexander H. stellten sich nachträglich als falsch heraus: „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vom 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte in Bezug: - auf den Vorschlag den Angeklagten als Vorstand ins Spiel zu bringen, - die Anweisung und der Rückholung des Geldbetrages von 10.000 Euro und - die Beifügung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, eines im Onlinebanking und Brokerage der Deutschen Bank gebräuchlichen Überweisungsauftrags über 10.000 Euro mit den Kontodaten des Angeklagten, räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103).

Frage 55:
Behauptet der Vorsitzende Richter Reiner Skujat, dass der Zeuge Alexander H. sich bezüglich desselben Tatsachenkomplexes gleichzeitig in allen Einzelheiten erinnerte und gleichzeitig unter einer komplett fehlenden Erinnerung litt?

Antwort auf Frage 55:
Ja. Beweis: siehe oben.

Frage 56:
Hatte der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. vor dem Landgericht Stuttgart behauptet, dass er auf bestimmte E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht mehr zugreifen könne, da diese wegen eines Defekts einer Festplatte wohl Ende 2014 verloren gegangen seien und hatte derselbe Zeuge Alexander H. im Jahr 2017 E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat überreicht?

Antwort auf Frage 56:
Ja. „Die betreffenden Emails von Ende Mai 2014 existierten in elektronischer Form zumindest bis Ende 2014 in diesem Ordner, erst anschließend konnte der Zeuge (Alexander H.) hierauf keinen Zugriff mehr nehmen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „Er (Alexander H.) verfüge über diese E-Mails auch nicht mehr, da sie wegen eines Defekts einer Festplatte wohl Ende 2014 verloren gegangen seien.“ (Behauptung des Zeugen Alexander H. bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 2017; Urteil LG Stuttgart, Seite 104). Am 18.07.2017 hatte der Zeuge Alexander H. jedoch E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 an den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat übergeben. Beweis aus dem Gerichtsprotokoll:
Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 2:


Kopie aus Protokoll des LG Stuttgart vom 18.07.2017, Seite 3:


Frage 57:
Hat der Vorsitzende Richter Reiner Skujat während der Gerichtsverhandlung oder in dem von ihm formulierten Urteil versucht, den logischen Widerspruch zwischen den laut Behauptung des Zeugen Alexander H. angeblich aufgrund eines Festplattendefekts verlorenen E-Mails aus dem Jahr 2014 und vom Zeugen Alexander H. im Jahr 2017 an das Landgericht Stuttgart übergebenen E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 aufzulösen?

Antwort auf Frage 57:
Nein.

Frage 58:
Hat Staatsanwalt Thomas Hochstein während der Gerichtsverhandlung versucht, den logischen Widerspruch zwischen den laut Behauptung des Zeugen Alexander H. angeblich aufgrund eines Festplattendefekts verlorenen E-Mails aus dem Jahr 2014 und vom Zeugen Alexander H. im Jahr 2017 an das Landgericht Stuttgart übergebenen E-Mails aus den Jahren 2013 und 2014 aufzulösen?

Antwort auf Frage 58:
Nein.

Frage 59:
Hat Staatsanwalt Thomas Hochstein Ermittlungen wegen Meineids aufgenommen, da (1) der einzige vereidigte Hauptzeuge Alexander H. unter Eid eine Reihe unwahrer Aussagen vor dem Landgericht Stuttgart gemacht hatte, (2) sich bei dem Auftauchen neuer Beweismittel, nämlich der von Alexander H. geleugneten E-Mail-Texte, auf eine komplett fehlende Erinnerung berufen hatte und (3) in Wirklichkeit laut Landgericht Stuttgart ein hervorragendes Erinnerungsvermögen besitzt?

Antwort auf Frage 59:
Nein. Der Zeuge Alexander H. bewies ein hervorragendes Erinnerungsvermögen und erläuterte viele Details. „Der Zeuge Alexander H. hat in allen Einzelheiten insbesondere über den Erhalt und die Inhalte der am 14., 19., 21. und 23. August 2014 erhaltenen E-Mails, seine Gefühle hierauf, sein anschließendes Verhalten, die jeweils gezeigten Reaktionen von Geschäftskunden der Loewensprung AG sowie die anschließend erfolgten weiteren Veröffentlichungen zum Nachteil seiner Unternehmen im Sinne der oben unter IV. 3. und 4. getroffenen Feststellungen berichtet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 99). In seiner Mail vom 28. Mai 2014, 23:52 Uhr, hatte Alexander H. geschrieben: „Umso mehr war ich heute überrascht, als ich im Flugzeug die Info von Herrn D. erhielt, dass Sie für die test.net GmbH nicht mehr als Beirat zur Verfügung stehen möchten“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 41). Bei seiner Vernehmung am 17. Oktober 2017 „räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an diesem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). Alexander H. konnte sich also am 17.10.2017 spontan daran erinnern, dass er am 28.05.2014 gelogen hatte, als er behauptete, dass er sich in einem Flugzeug befunden habe, als er von Lutz D. die den Angeklagten betreffende „Info“ erhalten hatte. Dieses starke Erinnerungsvermögen von Alexander H. an Begleitumstände seiner Lügen von vor mehr als drei Jahren verdeutlicht, dass Alexander H. sich sehr bewusst vor dem Landgericht Stuttgart am 17. August 2017 auf seine falschen Aussagen festlegte: „Der Zeuge legte sich dahin fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails, nicht gegeben habe.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass der Zeuge Alexander H. auch am 17. August 2017 vor dem Landgericht Stuttgart in mehrfacher Hinsicht sein exzellentes Erinnerungsvermögen bewiesen hat: „Der Zeuge hatte auch in der Sitzung vom 17. August 2017 eine Fülle von detaillierten Fragen und Vorhalten, mit denen er nicht rechnen konnte, ruhig, sachlich und ausführlich beantwortet.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). Staatsanwalt Thomas Hochstein nahm keine Ermittlungen wegen Meineids auf.

Frage 60:
Ist der Vorsitzende Richter Reiner Skujat wegen Meineids gegen den einzig vereidigten Hauptzeugen Alexander H. vorgegangen?

Antwort auf Frage 60:
Nein.

Frage 61:
Stellt der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in seinem Urteil fest, dass der einzig vereidigte Zeuge Alexander H. ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat und erläutert er die Gründe dafür?

Antwort auf Frage 61:
Ja: „Dass der Zeuge Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat, erklärt sich zum einen damit, dass er in den fortdauernden dem Angeklagten zuzurechnenden Veröffentlichungen existenzbedrohende Rufschädigungen sah, zum anderen, dass Alexander H. über die andauernden Behauptungen des Angeklagten, sich mit seinen Unternehmen kriminell verhalten und der Staatsanwaltschaft übersandte E-Mails vorher manipuliert zu haben, empört ist. Beides kann die Berufungskammer nachvollziehen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 108).

Frage 62 (zur Ergänzung der oben genannten Frage 52):
Hat der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil einerseits (1) vielfache falsche Aussagen des Alexander H. und ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten festgestellt und gleichzeitig falsch behauptet, (2) dass Alexander H. durchweg schlüssige Angaben gemacht habe?

Antwort auf Frage 62:
Ja. „Der Zeuge Alexander H. wurde an insgesamt vier Hauptverhandlungstagen vernommen. Er hat im Verlauf seiner ungewöhnlich langen und intensiven Vernehmung durchweg schlüssige und im Ergebnis in sich widerspruchsfreie und glaubhafte Angaben gemacht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 99). „Der Wahrheit zuwider unterrichtete Alexander H. den Angeklagten ferner darüber, dass er am selben Morgen um 07.06 Uhr eine Zahlung in Höhe von 10.000,- Euro an den Angeklagten auf dessen Konto der Cortal Consors Bank ...“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31). „Um diese angebliche Überweisung zu belegen, übersandte Alexander H. als pdf-Datei einen Ausdruck eines im Onlinebanking der Deutschen Bank mit Datum vom „28.5.2014" gebräuchlichen Inlands-Überweisungsformulars“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 31 f.). „Weiterhin teilte Alexander H. wahrheitswidrig mit, er habe den Angeklagten auf dessen gemachten Vorschlag hin in der letzten Woche im Aufsichtsrat der Loewensprung AG „mal" als möglichen Vorstand ins Spiel gebracht gehabt und ein Anstellungsvertragsentwurf sei in Vorbereitung gewesen.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32). „Tatsächlich hatte Alexander H. weder die Überweisung des Geldbetrages freigegeben, noch diesen wieder zurückgeholt. Auch hatte er den Angeklagten nicht als Vorstand der Loewensprung AG vorgeschlagen, geschweige denn war ein Anstellungsvertrag in Vorbereitung gewesen. Er (Alexander H.) hatte diese Unwahrheiten verwendet“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 32). „Zunächst schilderte Alexander H. nochmals wahrheitswidrig die von ihm wieder zurückgeholte Geldüberweisung nach erteiltem Überweisungsauftrag“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 34). „Auf Vorhalt dieser E-Mail hat Alexander H. spontan eingeräumt, dass die Person Zeiser tatsächlich nicht existiere. Er habe diesen fiktiven Namen Zeiser bis heute wiederholt im Bereich des Domainerwerbs eingesetzt“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „Auf Vorhalt der E-Mail vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, hat der Zeuge Alexander H. eingeräumt, die von ihm dort gegenüber dem Angeklagten bezeichnete Person des Herrn Zeiser – die auf eine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten hingewiesen hätte – existiere tatsächlich nicht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104). „Er sei damals zuvor unter diesem falschen Account-Namen Zeiser auch an den Angeklagten herangetreten“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „Alexander H. es für geboten hielt, diesen zunächst virtuell verwendeten Namen sodann für die Herstellung des ersten persönlichen Kontakts mit dem Angeklagten kurz als Anknüpfungspunkt zu nutzen. Dies stellt zweifellos eine Unaufrichtigkeit dar.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 91). „der Person Alexander H. wird berücksichtigt, dass er in den seine Unternehmensgruppe betreffenden geschäftlichen Aussagen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen neigte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „Die Berufungskammer kann nicht feststellen, welche genaue Überlegung der Zeuge Alexander H. anstellte, als er Ende Mai 2014 gegenüber dem Angeklagten die Unwahrheiten verwendete.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „in E-Mails der Loewensprung AG unter „cc:" eine „Rechtsabteilung" angegeben war, die nicht existierte“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „Offenbar ist ein gewisses Maß dieser Übertreibungen seit vielen Jahren ein Wesenszug des geschäftlich hart arbeitenden Alexander H.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 107). „räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Der Zeuge legte sich dahin fest, dass es die vom Angeklagten behaupteten E-Mails, nicht gegeben habe. Sie müssten irgendwo vorhanden sein, falls es sie gäbe. Anschließend wurde der Zeuge Alexander H. vereidigt.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Auf weiteren Vorhalt der vom Zeugen noch in der Sitzung vorn 17. August 2017 verneinten oben dargestellten E-Mail-Inhalte ... räumte der Zeuge Alexander H. ein, tatsächlich diese Unwahrheiten selbst geschrieben und an den Angeklagten versandt zu haben. Spontan ergänzte der Zeuge, dass er entgegen seiner anderslautenden Mitteilung in der E-Mail vom 28. Mai 2014, 23.52 Uhr, sich an die-sem Tag in Wahrheit auch nicht in einem Flugzeug befunden hätte, als er von Lutz D. die den Angeklagten betreffende „Info" erhalten hatte.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 103). „Der Zeuge Alexander H. hat auf insistierendes Nachfragen keine Erklärung dafür abgeben können, aus welchen Gründen er in diesen E-Mails gegenüber dem Angeklagten Unwahrheiten verwendet hatte. Er gab an, keine sinnvolle Erklärung hierfür zu haben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 104). Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat behauptet zu all diesen Feststellungen falsch, dass Alexander H. durchweg schlüssige Angaben gemacht habe. (Urteil LG Stuttgart, Seite 99).

Frage 63:
Hat Alexander H. mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht?

Antwort auf Frage 63:
Ja, Alexander H. hat mehrere Jahre mit Fake-Testsiegeln die Verbraucher mit Hilfe seiner test.net GmbH getäuscht (siehe Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19).

Frage 64:
Waren die Aussagen von Alexander H. entscheidend für das Urteil?

Antwort auf Frage 64:
Ja, die Aussagen von Alexander H. waren laut Feststellung des Vorsitzenden Richters Reiner Skujat, der das Urteil formuliert hat, entscheidend für das Urteil: „Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Alexander H. in Verbindung mit den eingeführten E-Mails sowie aufgrund einer Gesamtschau der zu der Tat gewonnenen weiteren Beweisanzeichen und Beweisumstände hält die Berufungskammer den Angeklagten für überführt. Dass der Angeklagte versucht hat, Alexander H. mit den E-Mails vorn 14. August 2014, und 19. August 2014 zu erpressen, ergibt sich vornehmlich aus der Aussage des Zeugen Alexander H. und den Inhalten dieser E-Mails“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 78 f.).

Frage 65:
Ist die Fälschung einer empfangenen unsignierten E-Mail technisch beweisbar?

Antwort auf Frage 65:
Nein, die Fälschung einer empfangenen unsignierten E-Mail ist technisch nicht beweisbar. Dies bestätigte auch Staatsanwalt Thomas Hochstein und sogar der Vorsitzende Richter Reiner Skujat stellte in seinem Urteil fest, dass sich einem ausgedruckten oder versandten E-Mail-Text eine Fälschung nicht ansehen lässt: „möglich war und heute noch ist, u.a. - sowohl (Original)-Header-Einträge, die sich über beliebig manipulierbaren E-Mail-Texten befinden, als auch E-Mails inhaltlich komplett oder nur zum Tell zu verändern und diese Fälschung als Ausdruck vorzulegen oder an andere Personen mit verfälschten Headern oder E-Mail-Inhalten zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). „Möglichkeit, dass dies nachträglich nicht mehr zu erkennen ist. Auch bei einer ausgedruckten E-Mail kann gegebenenfalls nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob diese E-Mail zuvor verfälscht oder gefälscht wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). „Da keine Logfiles bestanden, kann heute keine Aussage mehr dazu getroffen werden, ob eine frühere E-Mail tatsächlich versandt wurde oder nicht.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). Bei einer gefälschten oder verfälschten E-Mail ohne qualifizierte Signatur steht einfach Aussage gegen Aussage.

Frage 66:
Beschreibt der Vorsitzende Richter Reiner Skujat in dem von ihm formulierten Urteil korrekt, dass bei einer verfälschten E-Mail ohne qualifizierte Signatur die Verfälschung nachträglich nicht mehr zu erkennen ist und behauptet er konkludent im Gegensatz dazu in demselben Urteil falsch, dass eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur glaubwürdig sei, wenn die Verfälschung nachträglich nicht mehr zu erkennen ist?

Antwort auf Frage 66:
Ja. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat versteht den geringen Beweiswert von E-Mails ohne qualifizierte Signatur anscheinend nicht und unterstellt konkludent falsch, dass eine einfache E-Mail große Glaubwürdigkeit besäße, wenn keine Manipulation daran bewiesen werden könne – ein Denkfehler, denn bei unsignierten E-Mails lässt sich niemals eine Manipulation beweisen. „Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die dem Angeklagten zuzurechnenden Erpresserschreiben etwa von anderen Personen als dem Angeklagten selbst stammen, etwa von Alexander H. oder von anderen den Unternehmen von Alexander H. nahestehenden Personen gefälscht wurden oder dass eine wie auch immer geartete geheime Datenmanipulation zu Lasten des Angeklagten stattgefunden hat.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 72). „Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich wiederum keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation der vom Angeklagten auch im August 2014 versandten E-Mails ergeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 98). „Konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation der E-Mails durch Alexander H. oder eine andere Person haben sich nicht ergeben.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 116). Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat versteht anscheinend nicht, dass es bei einer E-Mail ohne qualifizierte Signatur unmöglich ist, konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation der E-Mails durch Alexander H. oder eine andere Person zu finden. Dies ist insofern erstaunlich, weil in demselben von dem Vorsitzenden Richter Reiner Skujat selbst formulierten Urteil ausdrücklich steht: „möglich war und heute noch ist, u.a. - sowohl (Original)-Header-Einträge, die sich über beliebig manipulierbaren E-Mail-Texten befinden, als auch E-Mails inhaltlich komplett oder nur zum Tell zu verändern und diese Fälschung als Ausdruck vorzulegen oder an andere Personen mit verfälschten Headern oder E-Mail-Inhalten zu versenden“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117). „Möglichkeit, dass dies nachträglich nicht mehr zu erkennen ist. Auch bei einer ausgedruckten E-Mail kann gegebenenfalls nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob diese E-Mail zuvor verfälscht oder gefälscht wurde.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 117).

Frage 67:
Nahm der Vorsitzende Richter Reiner Skujat auch bloße Vermutungen in das von ihm formulierte Urteil des Landgerichts Stuttgart auf?

Antwort auf Frage 67:
Ja, der Vorsitzende Richter Reiner Skujat nahm auch bloße Vermutungen in das von ihm formulierte Urteil des Landgerichts Stuttgart auf. Beispiel: „Dass die Versendung von dort aus erfolgte, hat die insoweit ermittelte IP-Adresse ergeben, wie der Zeuge KOK S. nachvollziehbar darlegte, ohne dass jedoch der Angeklagte als Versender identifiziert wurde. Dass die Ermittlungen vor Ort anhand eines vorgelegten Fotos vom Angeklagten nicht zu dessen Wiedererkennung führten, schließt es nicht aus, dass er sich dennoch dort aufgehalten hat, da er sein Erscheinungsbild vor Ort auch verändert haben könnte. Letztlich kann er jedoch nicht als Versender festgestellt werden. Falls andere unbekannte Personen handelten, taten sie das im Auftrag des Angeklagten.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 121). „Da jedoch die Identität des Versenders unaufgeklärt geblieben ist, kommt alternativ insoweit auch eine unbekannte Person in Betracht, die im Auftrag des Angeklagten als Versender handelte.“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 123). Wie der Vorsitzende Richter Reiner Skujat zu der erfundenen Behauptung kommt, dass eine oder mehrere unbekannte Personen im Auftrag des Angeklagten handelten, bleibt im Urteil völlig offen und eine bloße Vermutung.

Frage 68:
Wurde mit dem Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, bewiesen, dass die Aktivitäten der test.net GmbH von Alexander H. rechtswidrig waren, wodurch nachträglich im Jahr 2020 – also erst nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart im Jahr 2017 – mehrere Motive für die von Alexander H. oder seinen Mitarbeitern vorgenommene Verfälschung der E-Mails von Prof. Jöstingmeier mit Erpressungsformulierungen deutlich erkennbar wurden?

Antwort auf Frage 68:
Ja, durch das Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19, wurde bewiesen, dass die Aktivitäten der test.net GmbH von Alexander H. rechtswidrig waren, wodurch nachträglich im Jahr 2020 – also erst nach dem Urteil der Landgerichts Stuttgart im Jahr 2017 – mehrere Motive für die von Alexander H. oder seinen Mitarbeitern vorgenommene Verfälschung der E-Mails von Prof. Jöstingmeier mit Erpressungsformulierungen deutlich erkennbar wurden. Aufgrund der rechtswidrigen Tätigkeiten der test.net GmbH von Alexander H. (Urteil des OLG Köln vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19) hatten Alexander H. oder seine Mitarbeiter mehrere mögliche Motive zur Verfälschung der fraglichen E-Mails, die im Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht berücksichtigt wurden – da das Landgericht Stuttgart nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen: 1) Abwehr der vorherigen zutreffenden Strafanzeige bezüglich der test.net GmbH von Prof. Jöstingmeier gegen Alexander H. und seine Unternehmungen, 2) Abwehr von rechtlich zulässigen und inhaltlich richtigen Pressemitteilungen, 3) Vermeidung von Schadensersatzforderungen für die massiven Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Prof. Jöstingmeier durch Unternehmungen von Alexander H. mittels eines ohne Erlaubnis hergestellten und veröffentlichten Werbefilms etc.

Frage 69:
Hatte bereits das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart gegen logische Grundregeln verstoßen?

Antwort auf Frage 69:
Ja, bereits das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart hatte gegen logische Grundregeln verstoßen. Der wörtlich im Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart zitierte Satz lässt keinen Interpretationsspielraum zu: „Ich habe die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben." (Protokoll des Amtsgerichts vom 28.04.2016, Seite 4, Blatt 505 der Akte; siehe Anlage L). Hiermit wird eindeutig festgestellt, dass Prof. Jöstingmeier bei seiner Befragung durch Oberstaatsanwalt Thul-Epperlein gesagt hat, dass er die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben hat. Diese Feststellung wurde von der zuständigen Richterin Rudolph im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart mit keinem Wort berücksichtigt. Damit wurde Prof. Jöstingmeier das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz von der Richterin am Amtsgericht Rudolph verweigert (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 1 Ds 115 Js 80478/14, vom 13.06.2016).

Frage 70:
Wurde durch Staatsanwalt Thomas Hochstein in seinen Schreiben oder durch den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat im Urteil des Landgerichts Stuttgart festgestellt, dass Alexander H. auch den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. belogen hatte, indem Alexander H. falsch behauptet hatte, er habe Prof. Jöstingmeier über einen Mitarbeiter kennengelernt?

Antwort auf Frage 70:
Nein. Die Lüge von Alexander H. gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S., mit der Alexander H. falsch behauptet hatte, er habe Prof. Jöstingmeier über einen Mitarbeiter kennengelernt, wurde weder in den Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein noch in dem vom Vorsitzenden Richter Reiner Skujat formulierten Urteil erwähnt. Alexander H. hatte den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. bei seiner Vernehmung als angeblich „Geschädigter“ (siehe „Geschädigten-Vernehmung“ vom 23.01.2015) belogen:



Quelle: „Geschädigten-Vernehmung“ vom 23.01.2015, Seite 3.

Im Urteil wird festgestellt: „... Alexander H. zu Beginn der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten in der E-Mail vom 27. Juni 2013, 18.38 Uhr, einmal die erfundene Person eines Herrn Zeiser verwendete, die angeblich sein Sekretariat auf die Person des Angeklagten zwecks Zusammenarbeit hingewiesen hätte. Auf Vorhalt dieser E-Mail hat Alexander H. spontan eingeräumt, dass die Person Zeiser tatsächlich nicht existiere. Er habe diesen fiktiven Namen Zeiser bis heute wiederholt im Bereich des Domainerwerbs eingesetzt, in dem üblicherweise auch aus wirtschaftlichen Erwägungen die Identität des Erwerbers nicht offenbart werde. Er sei damals zuvor unter diesem falschen Account-Namen Zeiser auch an den Angeklagten herangetreten, da er Interesse daran gehabt habe, die dem Angeklagten gehörende Domain ... abzukaufen.“ Quelle: Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 90 f. Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil lediglich festgestellt, dass Alexander H. sich unter einem falschen Namen beim Angeklagten vorgestellt hatte und im Urteil nicht erwähnt, dass Alexander H. auch den Kriminaloberkommissar S. belogen hatte und falsch behauptet hatte, er (Alexander H.) habe Prof. Jöstingmeier über einen Mitarbeiter kennengelernt.

Frage 71:
Wurde durch Staatsanwalt Thomas Hochstein in seinen Schreiben oder durch den Vorsitzenden Richter Reiner Skujat im Urteil des Landgerichts Stuttgart festgestellt, dass Alexander H. den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. darüber hinaus belogen hatte, indem Alexander H. falsch behauptet hatte, Prof. Jöstingmeier sei ihm als ein möglicher Kooperationspartner vorgestellt worden?

Antwort auf Frage 71:
Nein. Auch die zusätzliche Lüge von Alexander H. gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S., mit der Alexander H. falsch behauptet hatte, Prof. Jöstingmeier sei ihm als ein möglicher Kooperationspartner vorgestellt worden, wurde weder in den Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein noch in dem vom Vorsitzenden Richter Reiner Skujat formulierten Urteil erwähnt.

Quelle: „Geschädigten-Vernehmung“ vom 23.01.2015, Seite 3.

Der Vorsitzende Richter Reiner Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil nicht erwähnt, dass Alexander H. den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkommissar S. belogen hatte, indem Alexander H. falsch behauptet hatte, Prof. Jöstingmeier sei ihm als ein möglicher Kooperationspartner vorgestellt worden. Im Urteil wird diese weitere Lüge von Alexander H. gegenüber dem Kriminaloberkommissar S. nicht erwähnt, sondern lediglich die Lüge von Alexander H. ge-genüber Prof. Jöstingmeier: „Hieraus erklärt sich, dass Alexander Haar es für geboten hielt, diesen zunächst virtuell verwendeten Namen sodann für die Herstellung des ersten persönlichen Kontakts mit dem Angeklagten kurz als Anknüpfungspunkt zu nutzen. Dies stellt zweifellos eine Unaufrichtigkeit dar.“ Neben den vielen weiteren beweisbar falschen Aussagen von Alexander H. und den vielfältigen gravierenden Fehlern des Staatsanwalts Thomas Hochstein und des Richters Reiner Skujat sind dies weitere Elemente, die zwingend zu einem Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des in zentralen Aspekten völlig falschen Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, führen müssen.

Frage 72:
Darf statt des unsinnigen Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, das falsche Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, 1 Ds 115 Js 80478/14, vom 28.04.2016, zu einer Verurteilung genutzt werden?

Antwort auf Frage 72:
Nein, das Landgericht Stuttgart hat zu Recht festgestellt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, 1 Ds 115 Js 80478/14, vom 28.04.2016, nicht zu einer Verurteilung verwendet werden darf: „Bei dieser Sachlage wird davon abgesehen, das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten zur Grundlage der Verurteilung durch die Berufungskammer zu nehmen.“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 128).
Richterin am Amtsgericht Stuttgart Rudolph hatte die im Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart schriftlich dokumentierte Feststellung des Angeklagten: „Ich habe die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben.“ (Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.04.2016, Az. 1 Ds 115 Js 80478/14, Seite 4, Akte Seite 505) anscheinend völlig überhört und im Protokoll übersehen. Richterin am Amtsgericht Stuttgart Rudolph hat diese richtige Feststellung des Angeklagten, dass er die angebliche Summe nicht genannt oder geschrieben hat, im Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart selbst unterschrieben und auch vor dem Landgericht Stuttgart nicht bestritten.
Auch im Urteil des Landgerichts Stuttgart wird festgehalten: „Während die Zeugin Rudolph sich nicht mehr daran erinnern konnte, in welchem genauen Zusammenhang diese Äußerung des Angeklagten erfolgte“ (Urteil LG Stuttgart, Az. 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 126).
Die Richterin würdigte die richtige Feststellung des Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart jedoch mit keinem Satz.
Das Landgericht Stuttgart hat eindeutig festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nicht als Grundlage für eine Verurteilung genutzt werden darf.


Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und die Staatsanwaltschaft Stuttgart werden aufgefordert, endlich – mit jahrelanger Verspätung – das Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen.

Für den Download der Anlage zur Petition an den Landtag von Baden-Württemberg vom 12.08.2023 (ca. 1 MB) klicken Sie bitte hier!